G-BA-Beschluss: Austausch von Biologika in der Apotheke

      Newsletterbeitrag     Biolo­gika

Ab dem 15.03.2024 müssen Apotheken bei der Abgabe von Biologika neue Regelungen beachten. Eine entsprechende Änderung der Arznei­mittel-Richtlinie ist in der letzten Woche beschlossen worden. Demnach müssen Apotheken für die Herstellung von parenteralen Zuberei­tungen mit biotechno­logisch hergestellten Arznei­mitteln wirkstoff­bezogen ein preis­günstiges oder rabattiertes Arznei­mittel auswählen. Voraus­setzung für den Austausch ist, dass das ärztlich verordnete mit dem von der Apotheke verarbeiteten Fertig­arznei­mittel mindestens in denselben Applikations­arten übereinstimmt. Zudem ist eine Überein­stimmung mindestens für die Anwendungs­gebiete des verordneten Fertig­arznei­mittels notwendig. Wie bei allen anderen Verord­nungen hat die Ärztin bzw. der Arzt auch hier die Möglichkeit, den Austausch aus medizinisch-therapeu­tischen Gründen durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes zu verhindern.

Wichtig: Der G-BA-Beschluss bezieht sich nur auf Zubereitungen aus Biologika. Biologika, die als Fertig­arznei­mittel (z. B. Fertigspritzen, Fertigpens) von der Apotheke unverändert abgegeben werden, sind von dem G-BA-Beschluss nicht betroffen.

Quelle: Fachnews des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 13.02.2024 „Zubereitungen aus Biologika: Ab 15. März gelten Hinweise zur Austauschbarkeit in Apotheken“