Fälschungsschutz bei Ärztemustern

      Newsletterbeitrag

Seit dem 9. Februar 2019 müssen Arzneimittelpackungen mit den neuen Sicherheitsmerkmalen entsprechend der EU-Fälschungsschutzrichtlinie versehen sein – wir berichteten im eDialog 6.

Demnach müssen Apotheken die Sicherheitsmerkmale auf der Arzneimittelpackung und somit die Echtheit der Packung vor Abgabe an den Patienten prüfen und aus der Datenbank ausbuchen.

Doch wie verhält es sich bei der Abgabe von Gratismustern eines Arzneimittels, das ein Hersteller dem Arzt zur Verfügung gestellt hat?

Hier ist eine Ausnahme formuliert, die die Abgabe von im Sinne des Humanarzneimittelkodex zulässigen Gratismustern (Art. 96 Richtlinie 2001/83/EG) durch befugte oder ermächtigte Personen betrifft.

Zur Abgabe als Gratismuster vorgesehene Arzneimittel mit versehenen Sicherheitsmerkmal (Artikel 41 der Delegierte Verordnung (EU) 2016/161) muss der Hersteller im Datenspeicher- und -abrufsystem als „Gratismuster“ markieren. Zudem muss der Hersteller sicherstellen, dass das individuelle Erkennungsmerkmal der jeweiligen Packung deaktiviert wird, bevor es Personen erhalten, die es verschreiben dürfen.
Somit ist das Gratismuster, das der Arzt abgibt, bereits aus dem System ausgebucht.