Entlastung der Ärzteschaft bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

      Newsletterbeitrag     Wirtschaft­liche Ver­ord­nung

Bei Auffälligkeits­prüfungen sollen zukünftig günstigere Arznei­mittel­preise durch Rabatt­verträge bereits bei der Vorab­prüfung berück­sichtigt werden. Darauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzen­verband geeinigt und die Rahmen­vorgaben zu Jahres­beginn angepasst. Die Änderung – angestoßen von der KBV – soll dazu führen, dass weniger Praxen in eine Prüfung geraten. So konnte es bisher passieren, dass Ärzte bei der Verordnung eines Arznei­mittels mit einem höheren Apotheken­verkaufs­preis eines rabattierten Arznei­mittels infolge der Aut-idem-Substitution in der Apotheke belastet wurden. Dies ist dann der Fall, wenn das abgegebene, rabattierte Arznei­mittel einen höheren Preis als das verordnete, nicht rabattierte Arznei­mittel hat.

Durch die neue Regelung werden Kranken­kassen in Zukunft in der Verord­nungs­statistik des Arztes die Kosten für das jeweils günstigste Präparat ausweisen, das mit dem gleichen Wirk­stoff, der gleichen Wirk­stärke und der gleichen Packungs­größe wie das verordnete Mittel auf dem Markt verfügbar ist. Alternativ wird die Einspa­rung durch die Rabatt­verträge vom Verordnungs­volumen des Arztes in der Vorab­prüfung abgezogen. Dadurch sollen Ärzte entlastet werden und das Risiko für Arznei­mittel­regresse soll sinken.

Quelle: https://www.kbv.de/html/1150_61894.php (abgerufen am 16.01.2023)