Cannabisverordnung: KBV und GKV-Spitzenverband präzisieren neue Regelungen

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Die Kassenärztliche Bundes­vereini­gung (KBV) und der GKV-Spitzen­verband haben die neuen Vorgaben zur Verord­nung cannabis­haltiger Arznei­mittel, die mit dem GKV-Beitrags­satz­stabili­sierungs­gesetz in Kraft getreten sind, konkre­tisiert. Demnach ist ein sechs­monatiger Therapie­versuch mit einem zuge­lassenen cannabis­haltigen Fertig­arznei­mittel nur bei Indika­tionen erforderlich, für die es ein ent­sprechend zugelassenes Fertig­arznei­mittel gibt. Bei Unver­träg­lich­keit oder fehlender Wirk­sam­keit des Fertig­arznei­mittels kann die Therapie laut KBV vorzeitig beendet und auf einen Cannabis­extrakt oder eine Rezeptur umgestellt werden.

Für andere Indikationen können Extrakte oder Rezep­turen weiter­hin direkt ver­ordnet werden. Auch laufende Behand­lungen mit Extrakten oder Rezep­turen können ohne vor­herigen Therapie­versuch fort­geführt werden.

Unverändert gilt: Cannabis­blüten sind seit dem 30. Juli nicht mehr zulasten der GKV ver­ord­nungs­fähig. Betroffene Patien­tinnen und Patienten müssen auf andere cannabis­haltige Arznei­mittel umgestellt werden. Je nach Fach­gruppe kann hierfür eine erneute Geneh­migung der Kranken­kasse erforder­lich sein. Eine sorg­fältige Dokumen­tation des Therapie­wechsels wird empfohlen.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten vom 06.08.2026, „Neue Regelungen zur Verordnung von Cannabis – KBV und GKV-Spitzenverband schaffen Klarheit“