Cannabisverordnung: KBV und GKV-Spitzenverband präzisieren neue Regelungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben die neuen Vorgaben zur Verordnung cannabishaltiger Arzneimittel, die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft getreten sind, konkretisiert. Demnach ist ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel nur bei Indikationen erforderlich, für die es ein entsprechend zugelassenes Fertigarzneimittel gibt. Bei Unverträglichkeit oder fehlender Wirksamkeit des Fertigarzneimittels kann die Therapie laut KBV vorzeitig beendet und auf einen Cannabisextrakt oder eine Rezeptur umgestellt werden.
Für andere Indikationen können Extrakte oder Rezepturen weiterhin direkt verordnet werden. Auch laufende Behandlungen mit Extrakten oder Rezepturen können ohne vorherigen Therapieversuch fortgeführt werden.
Unverändert gilt: Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig. Betroffene Patientinnen und Patienten müssen auf andere cannabishaltige Arzneimittel umgestellt werden. Je nach Fachgruppe kann hierfür eine erneute Genehmigung der Krankenkasse erforderlich sein. Eine sorgfältige Dokumentation des Therapiewechsels wird empfohlen.
Quelle: KBV-PraxisNachrichten vom 06.08.2026, „Neue Regelungen zur Verordnung von Cannabis – KBV und GKV-Spitzenverband schaffen Klarheit“