Abrechnung der ePA-Befüllung bleibt gleich

      Newsletterbeitrag     Meine Praxis; Digitali­sierung; ePA

Seit Ende April kann die elektronische Patienten­akte (ePA) bundesweit von Arzt­praxen genutzt werden – zunächst auf frei­williger Basis, ab Oktober 2025 dann verpflichtend. Bis zu diesem Zeitpunkt hat auch der Bewertungs­ausschuss die Prüf­frist für die bestehenden ePA-Leistungen verschoben.1 Es bleibt aktuell bei den folgenden drei GOP, die für die Befüllung der ePA abge­rechnet werden können:

  • 01648 (Erstbefüllung; 89 Punkte, 11,03 Euro)
  • 01647 (weitere Befüllung; 15 Punkte, 1,86 Euro)
  • 01431 (weitere Befüllung ohne persönlichen Patientenkontakt, auch nicht per Video­sprech­stunde; 3 Punkte, 0,37 Euro)

Diese und weitere Informationen zur ePA finden Sie kompakt zusammengefasst in unserer Praxishilfe auf dem DeutschenArztPortal:

» Zur Praxishilfe „Elektronische Patientenakte“


1 https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2025/07-03/epa-verguetung-bleibt-vorerst-unveraendert

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