Abrechnung der ePA-Befüllung bleibt gleich
Seit Ende April kann die elektronische Patientenakte (ePA) bundesweit von Arztpraxen genutzt werden – zunächst auf freiwilliger Basis, ab Oktober 2025 dann verpflichtend. Bis zu diesem Zeitpunkt hat auch der Bewertungsausschuss die Prüffrist für die bestehenden ePA-Leistungen verschoben.1 Es bleibt aktuell bei den folgenden drei GOP, die für die Befüllung der ePA abgerechnet werden können:
- 01648 (Erstbefüllung; 89 Punkte, 11,03 Euro)
- 01647 (weitere Befüllung; 15 Punkte, 1,86 Euro)
- 01431 (weitere Befüllung ohne persönlichen Patientenkontakt, auch nicht per Videosprechstunde; 3 Punkte, 0,37 Euro)

Diese und weitere Informationen zur ePA finden Sie kompakt zusammengefasst in unserer Praxishilfe auf dem DeutschenArztPortal:
» Zur Praxishilfe „Elektronische Patientenakte“
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