Versorgungszeitraum und Diagnose auf Hilfsmittel-Verordnung?

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Müssen die Diagnose und der Versorgungszeitraum auf der Verordnung über Hilfsmittel angegeben werden?

 

Antwort:

Der Inhalt der Verordnung über Hilfsmittel zulasten der GKV ist in der Hilfsmittel-Richtlinie (HM-RL) vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt. Demnach muss die Diagnose bei Verordnung eines Hilfsmittels stets vom Arzt angegeben werden.

§ 7 Abs. 2 Hilfsmittel-Richtlinie:
„In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums insbesondere … angeben.“

Fehlt diese Angabe, kann die Apotheke die Diagnose nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt auf dem Rezept ergänzen, muss diese allerdings vom Arzt mit Datum und Unterschrift bestätigen lassen (s. § 7 Abs. 4 HM-RL).

§ 7 Abs. 4 Hilfsmittel-Richtlinie:
„Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.“

Für die Angabe des Versorgungszeitraums ist Folgendes zu beachten: Für Hilfsmittel bestimmter Produktgruppen, wie z. B. Pen-Nadeln, Windeln, Blutlanzetten, Hilfsmittel, die zum Gebrauch beim Patienten bestimmt sind, muss ein Versorgungszeitraum auf der Verordnung angegeben werden. Die Abrechnung regelt die „Technische Anlage für die maschinelle Abrechnung (elektronische Datenübermittlung)“*. Da die technische Anlage sich primär auf das Verhältnis zwischen Apotheken und den Datenannahmestellen der Krankenkassen bezieht, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung klargestellt, dass der Versorgungszeitraum nicht vom Vertragsarzt einzutragen ist.

Dennoch ist es bei Pauschalen und zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln zwingend erforderlich, neben der Versorgungsmenge auch den Versorgungszeitraum ggf. auch handschriftlich anzugeben, was auch die Apotheke übernehmen kann.

* Anlage 1, Technische Anlage für die maschinelle Abrechnung (elektronische Datenübermittlung) zu den Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V