Originalpräparat muss auch mit Aut-idem-Kreuz gegen rabattierten Import ausgetauscht werden!

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Wieso kann eine Verordnung über Genotropin 5 mg/ml Fertigpen 5 St. N2 zulasten der Barmer gegen ein Importpräparat ausgetauscht werden, obwohl ich die PZN angegeben und das Aut-idem-Kreuz gesetzt habe?

 

Antwort:

Import- und Originalpräparate (Bezugsarzneimittel) gelten als gleich und somit als austauschbar, auch wenn der Arzt ein Aut-idem-Kreuz auf dem Rezept gesetzt hat.

Apotheken sind verpflichtet, preisgünstige Importpräparate in einem vertraglich festgelegten Umfang (Importquote) abzugeben. Gemäß Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V beträgt diese Importquote 5 % pro Krankenkasse und Quartal. Hat die Apotheke diese Importquote bei der betreffenden Krankenkasse noch nicht erfüllt, ist es möglich, dass die Apotheke anstelle des verordneten Originalpräparats ein wirtschaftliches Importpräparat im Sinne § 129 SGB V abgibt.

Im hier beschriebenen Fall ist außerdem zu berücksichtigen, dass das Importpräparat der Firma CCPharma bei der Barmer rabattiert ist. Da Apotheken vorrangig Rabattartikel abgeben müssen (§ 4 Abs. 2 Rahmenvertrag), wurde das verordnete nicht-rabattierte Originalpräparat gegen das rabattierte Importpräparat der Firma CCPharma ausgetauscht, trotz Aut-idem-Kreuz.

Hinweis

Mit Setzen des Aut-idem-Kreuzes kann ein Austausch des verordneten Präparates gegen ein Generikum verhindert werden, allerdings wird damit nicht der Austausch des Originals gegen einen Import oder umgekehrt, verhindert. Erst ein zusätzlicher Vermerk wie „Kein Austausch aus medizinisch-therapeutischen Gründen!“ kann die Abgabe des verordneten Präparates sichern und den Austausch gegen das rabattierte Importpräparat ausschließen (§ 4 Abs. 12 vdek-Arzneiversorgungsvertrag).

Rezeptbeispiel: