Microlax-Großpackung zulasten der BG verordnungsfähig?

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Kann die Großpackung Microlax Klistiere 50 x 5 ml zulasten der Berufsgenossenschaft (BG) verordnet werden oder übernimmt diese, wie die GKV, die Kosten nicht?

 

Antwort:

Berufsgenossenschaften erstatten durchaus auch Arzneimittel, die von der Erstattung durch die GKV ausgeschlossen sind. Allerdings sollte eine mögliche Kostenübernahme im Einzelfall vor einer Verordnung zulasten der BG abgeklärt werden.

Die Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ist im Arzneiversorgungsvertrag der Berufsgenossenschaften geregelt. Für die Abgabe wirtschaftlicher Arzneimittelmengen gelten demnach die Regelungen des Rahmenvertrages.

§ 3 Abs. 5 BG-Arzneiversorgungsvertrag:
„Für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten die Regelungen nach § 6 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung.“

Daher kann auch zulasten der BG die Großpackung mit 50 Klistieren nicht verordnet werden. Diese Packungsgröße ist größer als der in der Packungsgrößen­verordnung größte definierte Normbereich N2 und wird nicht von der GKV erstattet (§ 31 Abs. 4 SGB V).

§ 31 Abs. 4 SGB V:
„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

Praxistipp

Gemäß Rahmenvertrag (§ 6 Abs. 3) kann der Patient die erforderliche Arzneimittelmenge durch die Verordnung von mehreren N2-Packungen erhalten. Um die Abgabe in der Apotheke zu sichern, muss die mehrfach gewünschte Packung eindeutig durch die Angabe von Normgröße und Stückzahl verordnet werden.

Rezeptbeispiel: