Rp. Monatsrätsel

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Die Frage war
Welche Antwort zur Verordnung von Arznei­mitteln zur Tabak­ent­wöhnung trifft nicht zu?

Ihre Antwort

Verordnet werden dürfen aus­schließ­lich apotheken­pflichtige Fertig­arznei­mittel mit den Wirk­stoffen Nicotin und Vareniclin.

Die Antwort war leider nicht richtig.

Richtige Antwort

Auch eine Kombination von Vareniclin mit Nicotin-haltigen Arznei­mitteln ist möglich.

Erklärung

Unter bestimmten Voraus­setzungen werden Arznei­mittel zur Tabak­ent­wöhnung von den gesetz­lichen Kranken­kassen erstattet. Einen Anspruch haben Patien­tinnen und Patienten mit einer schweren Tabak­ab­hängig­keit, die an einem evidenz­basierten Ent­wöhnungs­programm teil­nehmen.

Als geeignete Programme zur Tabak­ent­wöhnung gelten:

  • Präventions­programme der Kranken­kassen nach § 20 SGB V,
  • digitale Gesund­heits­an­wendungen, die dauer­haft in das DiGA-Ver­zeichnis des BfArM aufge­nommen wurden.

Ver­sicherte müssen ihre An­meldung oder Teil­nahme an dem evidenz­basierten Ent­wöhnungs­programm glaub­haft machen.

Verordnet werden dürfen aus­schließlich apotheken­pflichtige Fertig­arznei­mittel mit den Wirk­stoffen Nicotin und Vareniclin.

  • Eine Kombination von trans­dermalen Nicotin-Pflastern mit anderen Darreichungs­formen von Nicotin-haltigen Arznei­mitteln ist möglich.
  • Keine Kombi­nation von Vareniclin mit Nicotin-haltigen Arznei­mitteln!

Auf dem DeutschenArzt­Portal finden Sie eine Praxis­hilfe, die darüber informiert, wann eine schwere Tabak­ab­hängigkeit besteht, was für Programme zur Tabak­ent­wöhnung gilt und wie lange die Behand­lung i. d. R. dauert.

» Zur Praxishilfe „Verordnung von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung“