Rp. Monatsrätsel

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Welche Antwort zur Verordnung von Impf­stoffen trifft nicht zu?

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Empfehlungen der STIKO sind automatisch eine Kassenleistung.

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Erklärung

Impfungen zählen zu den wichtigsten präventiven Maßnahmen zur Verhinderung von Infektionskrankheiten.

Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) bilden die wissenschaftliche Grundlage für die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zur Schutzimpfungs-Richtlinie. Empfehlungen der STIKO sind nicht automatisch eine Kassenleistung, sondern müssen dafür erst in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen werden.

Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen sind. Der Anspruch gilt auch für das Nachholen von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Bei der Verordnung von Impfstoffen ist auf den richtigen Bezugsweg (Verordnung über Sprechstundenbedarf, Einzelverordnung oder Privatrezept) zu achten. Die Verordnung von Impfstoffen erfolgt immer getrennt von anderen Arzneimitteln, es dürfen keine Mischverordnungen sein.

Bitte beachten Sie die Regelungen in Ihrer KV-Region.


Auf dem DeutschenArztPortal finden Sie eine Praxishilfe, die darüber informiert, was bei der Verordnung von Impfstoffen zu berücksichtigen ist, wann ist eine Impfung als Kassenleistung gilt und welche Informationen die Schutzimpfungs-Richtlinie enthält.

» Zur Praxishilfe „Verordnung von Impfstoffen“