Rp. Monatsrätsel

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Bundesweite Praxisbesonderheiten können im Rahmen der Erstattungsbetragsverhandlungen vereinbart werden.

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Richtige Antwort

Regionale Praxisbesonderheiten müssen i. d. R. durch ein dafür vorgesehenes Formular beantragt werden.

Erklärung

Insbesondere im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen spielen Praxisbesonderheiten eine wichtige Rolle. Es handelt es sich hierbei um Gegebenheiten, die im Vergleich zur Fachgruppe besonders sind (etwa eine besondere Patientenstruktur) und dadurch höhere Verordnungskosten hervorrufen.

Man unterscheidet:

  • bundesweite Praxisbesonderheiten (gemäß § 130b Abs. 2 SGB V),
  • regionale Praxisbesonderheiten und
  • individuelle Praxisbesonderheiten.


Jede Ärztin bzw. jeder Arzt kann im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung die Anerkennung von individuellen Praxisbesonderheiten beantragen. Dies geschieht meist im Rahmen der Stellungnahme.

Regionale Praxisbesonderheiten werden in den Prüf- oder Arzneimittelvereinbarungen festgelegt und gelten für die jeweilige KV-Region. Die Anerkennung von regionalen Praxisbesonderheiten erfolgt im Rahmen einer Vorabprüfung i. d. R. automatisiert, anerkannt werden meist die Mehrkosten im Vergleich zur Fachgruppe (seltener die gesamten Kosten).

Bundesweite Praxisbesonderheiten können im Rahmen der Erstattungsbetragsverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Hersteller vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass für das Arzneimittel im Rahmen der frühen Nutzenbewertung ein Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nachgewiesen werden konnte. Die Vereinbarungen enthalten genaue Bedingungen, in welchen Indikationsgebieten und unter welchen Voraussetzungen die bundesweite Praxisbesonderheit gilt. Entsprechende Verordnungen werden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung als bundesweite Praxisbesonderheit anerkannt, die Kosten werden bei der Prüfung herausgerechnet.
 



Ergänzende Informationen zur frühen Nutzenbewertung und deren Ablauf sowie zu bundesweiten Praxisbesonderheiten finden Sie auf dem DeutschenArztPortal.

» Zur Praxishilfe „Grundlagen der frühen Nutzenbewertung“