Rp. Monatsrätsel

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Welche Antwort zur Verordnung einer Rezeptur trifft nicht zu?

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Rezepturen können derzeit noch nicht elektronisch verordnet werden.

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Erklärung

Rezeptur­arznei­mittel spielen eine wichtige Rolle in der Patienten­ver­sorgung, denn sie können patienten­individuell herge­stellt werden und somit Behand­lungs­lücken schließen, wenn kein geeignetes Fertig­arznei­mittel zur Verfügung steht.

Zu den erforder­lichen Angaben bei der Verordnung einer Rezeptur gehören (Auszug § 2 Abs. 1 AMVV):

  • Zusammen­setzung nach Art und Menge oder Bezeichnung des Fertig­arznei­mittels, von dem Teil­mengen abge­geben werden sollen. Wichtig ist eine genaue Bezeichnung des Wirk­stoffes.
  • Darreichungs­form, sofern sie nicht bereits durch die Zusammen­setzung ein­deutig ist
  • Abzu­gebende Menge des ver­schriebenen Arznei­mittels
  • Gebrauchs­anweisung (wird in der Apotheke auf das Rezeptur­etikett über­tragen)

Für jede Rezeptur ist ein neues Verordnungs­blatt/E-Rezept zu verwenden. Rezepturen sind seit Januar 2024 in der Regel elektronisch zu verordnen.


Auf dem DeutschenArztPortal finden Sie eine Praxishilfe, die darüber informiert, was bei der Verordnung von Rezepturen zum Beispiel aus dem dermatologischen Bereich zu beachten ist, welche Vorteile standardisierte Rezepturen bieten können und welche Rezepturen nicht verordnet werden sollten.

» Zur Praxishilfe „Verordnung einer Rezeptur“