Rp. Monatsrätsel

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Zu Verband­mitteln mit ergänzen­den Eigen­schaften gehören bei­spiels­weise Tupfer und Watte.

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Erklärung

Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat die Begriffs­definitionen für Verband­mittel in Abgrenzung zu sonstigen Produkten zur Wund­behandlung konkretisiert.

Verbandmittel gehören zu den Medizin­produkten, die unmittelbar zulasten der GKV verordnet werden können (§ 31 SGB V).

Eineindeutige Verbandmittel bedecken die Wunde und/oder saugen Wundexsudat auf und können Körper­teile stabilisieren, immobilisieren oder komprimieren. Sie haben keine weiteren Eigen­schaften. Beispiele hierfür sind Binden, Kompressen, Pflaster, Tupfer, Watte etc.

Verband­mittel mit ergänzenden Eigenschaften weisen neben den Verband­mittel­eigenschaften weitere, ergänzende Eigen­schaften auf und dienen ohne pharmako­logische, immuno­logische oder meta­bolische Wirkungs­weise im menschlichen Körper der Wund­heilung. Hierzu zählen beispiels­weise feucht­haltende, anti­adhäsive oder reinigende Verband­mittel.

Sonstige Produkte zur Wundbe­handlung beeinflussen die Heilung der Wunde aktiv durch eine pharma­kologische, immuno­logische oder metabo­lische Wirk­weise. Beispiele hierfür sind nicht form­stabile Zube­reitungen und honig­haltige Produkte.


Auf dem DeutschenArztPortal finden Sie zu diesem Thema eine Praxis­hilfe, die u. a. die Begriffs­definition für Verband­mittel in Abgrenzung zu sonstigen Produkten zur Wund­behandlung anhand von Beispielen konkretisiert.

» Zur Praxishilfe „Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung“