Verordnungsfähige Medizinprodukte

Auf dieser Seite können Sie sich anzeigen lassen, welche Medizinprodukte laut G-BA aktuell verordnungsfähig sind. Sie erfahren zudem, ob oder bis wann die Verordnungsfähigkeit befristet ist und bei welchen medizinisch notwendigen Fällen diese Regelung Anwendung findet.

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Produktauswahl

  • Medizinisch notwendige Fälle

    - zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen
    - zur Spülung von Wunden und Verbrennungen
    - zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden
    - zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Kathetern
    - zur intra- und postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen
    - zur mechanischen Augenspülung

    Befristung der Verordnungsfähigkeit

    31. Dezember 2028

  • Medizinisch notwendige Fälle

    Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extracorporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darmtrakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden;

    jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist.

    Befristung der Verordnungsfähigkeit

    31. Dezember 2028

  • Medizinisch notwendige Fälle

    Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für Patienten ≥ 6 Jahre.

    Befristung der Verordnungsfähigkeit

    31. Dezember 2028

  • Medizinisch notwendige Fälle

    Für parenteral ernährte Patientinnen und Patienten ab dem 18. Lebensjahr als KatheterBlock-Lösung zur Instillation von venösen Gefäßkathetern zur Vorbeugung von Blutstrominfektionen. Dies gilt nicht bei Patientinnen und Patienten mit malignen Grunderkrankungen oder mit bereits vorhandenem Katheter und katheterassoziierten Blutstrominfektionen (CRBSI – catheter-related bloodstream infection) in der Vorgeschichte.

    Befristung der Verordnungsfähigkeit

    19.07.2027

  • Medizinisch notwendige Fälle

    Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall.

    Befristung der Verordnungsfähigkeit

    31. Dezember 2028