Hilfsmittel-Verordnung: Das gilt es zu wissen

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„Frau Doktor, Sie müssen mal eben das Rezept hier korrigieren.“ Eine Bitte, die im Praxis­alltag nur allzu oft fällt. Schnell unter­schreibt man dann doch mal die Änderungs­wünsche der Leistungs­erbringer, etwa des Sanitäts­hauses – doch Vorsicht!

Zwar gibt es bei Hilfsmitteln keine Richtgrößen, Budgets und Regresse. Trotzdem kann eine Hilfsmittel-Verordnung als unwirtschaftlich gelten – das verursacht nicht nur Ärger mit der Kranken­kasse, sondern unter Umständen auch erhebliche Kosten für die Solidar­gemeinschaft.

Tipp: In einer eigenen Hilfsmittel-Serie erklären Abrechnungs­experten in „Der Hausarzt“, warum Haus­ärztinnen und Haus­ärzte konkrete Produkt­wünsche nicht blind erfüllen sollten.

Wichtig: Es reicht laut Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundes­ausschusses (G-BA) aus, wenn Ärztinnen und Ärzte sieben­stellig kodieren, also sozusagen die Überschrift angeben: die Produktart.

Wenn Ärztinnen und Ärzte aus bestimmten Gründen ein konkretes Einzel­produkt auswählen möchten, dürfen sie das. Dann sollten sie aber auch wissen, warum sie genau dieses Produkt verordnen, und das inhaltlich begründen können.

» Hier geht es zu weiteren Tipps rund um die Hilfsmittel-Verordnung – inklusive Überblick, welche Infos auf jeden Fall aufs Rezept gehören