Sonografie-Abrechnung nach GOÄ – die korrekte Honorierung muss man suchen
Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Im Gegensatz zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) kann man bei der Ultraschalldiagnostik in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) von einem angemessenen Honorar ausgehen. Das liegt daran, dass im Rahmen der letzten Teilnovellierung auch der Abschnitt C VI der GOÄ einbezogen wurde, während die Sonografie-Bewertung im EBM bei der Entbudgetierung des hausärztlichen Honorars leer ausgeht.
Ein wichtiger Teil der neuen Bewertung der Sonografien in der GOÄ ist die Aufnahme von Zuschlägen (siehe Tabelle 1). Beachtenswert sind dabei aber eine Reihe von Einschränkungen. Die Nummern 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Eine Ausnahme bilden die Zuschläge nach den Nrn. 402 und 403, die einen höheren ärztlichen Leistungsanteil beinhalten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Nrn. 402 und 403 im Abschnitt A der GOÄ aufgeführt werden und deshalb nur bis zum 1,8-fachen bzw. 2,5-fachen Satz gesteigert werden können. Die Zuschläge nach den Nrn. 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal, die Zuschläge nach den Nrn. 410 bis 418 und 422 bis 424 nicht nebeneinander berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr. 401 kann nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und/oder 1754, der Zuschlag nach Nr. 402 nicht neben den Nrn. 403 sowie 676 bis 692, der Zuschlag nach Nr. 403 nicht neben den Nrn. 402 sowie 676 bis 692 und der Zuschlag nach Nr. 404 nicht neben den Nrn. 422, 423, 644, 645, 649 und/oder 1754 zum Ansatz kommen.
Tab. 1: Zuschläge zu den Sonografien und Abrechnung bei Doppler-Sonografie
| Faktor Euro | |||
GOÄ | Legende | 1,0 | 1,8 | 2,5 |
401 | Zuschlag zu den sonografischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens ‒ gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung | 23,31 |
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402 | Zuschlag zu den sonografischen Leistungen bei transösophagealer Untersuchung | 14,57 | 26,23 | 36,43 |
403 | Zuschlag zu den sonografischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung | 8,74 | 15,74 | 21,86 |
404 | Zuschlag zu dopplersonografischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse ‒ einschließlich grafischer oder Bilddokumentation | 14,57 |
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405 | Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 ‒ bei zusätzlicher Untersuchung mit CW-Doppler | 11,66 |
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406 | Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 ‒ bei zusätzlicher Farbkodierung | 11,66 |
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Doppler-Sonografien | ||||
643 | Periphere Arterien beziehungsweise Venendruck- und/oder Strömungsmessung (für die nicht direktionale oder unidirektionale Doppler-Sonografie) | 6,99 | 12,59 | 17,49 |
644 | Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien bzw. -venen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik ‒ einschließlich grafischer Registrierung | 10,49 | 18,89 | 26,23 |
645 | Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den hirnversorgenden Arterien und den Periorbitalarterien mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik ‒ einschließlich grafischer Registrierung | 37,89 | 68,20 | 94,72 |
Quelle: GOÄ
Bei den Kernnummern muss man rechnen!
Von den sieben Ultraschallnummern in der GOÄ können einige nur im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge und bei Säuglingen und Neugeborenen angesetzt werden und für die Untersuchung der Brustdrüse und der Schilddrüse gibt es eigene Leistungen. Für die Haus- und Kinderarztpraxis relevant sind vor allem die beiden Kernnummern 410 und 420 (siehe Tabelle 2). Dabei gilt es aber, ebenfalls einige Besonderheiten zu berücksichtigen: Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nrn. 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion und dabei die jeweils untersuchte Körperregion, unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden. Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung, unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden. Dabei erfordert die Untersuchung eine Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt ggf. die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen ein.
Es sind in einer Sitzung somit nur maximal vier Organe abrechnungsfähig, wobei es auch wichtig ist, die „beste Führungsposition“ auszuwählen. Wird in einer Sitzung z. B. auch die Schilddrüse untersucht, ist es finanziell günstiger, die Nr. 417 statt der Nr. 410 zu wählen und für weitere Organe die Nr. 420. Hier wiederum ist durch einen erhöhten Steigerungssatz die Abbildung weiterer Organe möglich. Dabei sollte man aber auch die technischen Möglichkeiten des Ultraschallgerätes berücksichtigen, damit die grundsätzlich mögliche Abrechnung der Zuschläge nicht vergessen wird. Beispielhaft kann die Abrechnung der Nummernfolge 410 (Leber), 420 (re. Niere), 420 (li. Niere) und 420 (Milz) angeführt werden. Daraus ergibt sich ein Honorar von 58,98 Euro bei einem Faktor von 2,3 und von 89,75 Euro bei 3,5-fachem Satz. Als Begründung für den höheren Multiplikator könnte ein erhöhter Zeitaufwand wegen einer Mehrorganuntersuchung oder wegen der Untersuchung aller Abdominalorgane angeführt werden. Denkbar wären aber auch Zustandsbilder bei der Patientin bzw. dem Patienten wie eine massive Luftüberlagerung, Narbenbildungen/Verwachsungen im Abdomen, die Komplexität des Krankheitsbildes, überlagernde Symptome, komplexe Untersuchungsbedingungen oder eine massive Abwehrhaltung z. B. bei der Untersuchung eines Säuglings/Kindes. Abrechnungstechnisch darf man nicht vergessen, dass bei Versicherten nach dem Basis- oder Standardtarif und bei Versicherten der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) I–III eine Steigerung über den dortigen Schwellensatz hinaus nicht möglich ist.
Tab. 2: Die sonografischen Kernleistungen
| Faktor Euro | |||
GOÄ | Legende | 1,0 | 2,3 | 3,5 |
410 | Ultraschalluntersuchung eines Organs | 11,66 | 26,81 | 40,80 |
417 | Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse | 12,24 | 28,15 | 42,84 |
418 | Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse – gegebenenfalls einschließlich der regionalen Lymphknoten | 12,24 | 28,15 | 42,84 |
420 | Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluss an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ | 4,66 | 10,72 | 16,32 |
Quelle: GOÄ
Bitte beachten:
- Bei der Nr. 410 und Nr. 420 müssen die untersuchten Organe in der Rechnung angegeben werden.
- Die Leistung nach Nr. 420 kann je Sitzung höchstens dreimal berechnet werden.
- Die Leistungen nach den Nrn. 410 bis 418 sind nicht nebeneinander und je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Bei den Duplex- und Doppler-Sonografien gelten Sonderregelungen!
Die Ultraschalluntersuchungen der Extremitätenvenen und -arterien sowie der hirnversorgenden Arterien mit Doppler-Technik sind weiter hinten in der GOÄ, ab Nr. 644, im Kapitel der Inneren Medizin aufgeführt. Da diese Doppler-Ultraschalluntersuchungen aber in Kombination mit den GOÄ-Nrn. 410 und 420 abgerechnet werden können, ergibt sich eine Sondersituation:
Die Duplex-Sonografie ist in der GOÄ als Zuschlag nach Nr. 401 abgebildet. Bei Durchführung von Sonografie-Leistungen nach den Nrn. 410 und 420 ist dieser Zuschlag berechenbar. In der ergänzenden Bestimmung zu Nr. 401 ist aber die Berechnung der Nr. 401 neben den dopplersonografischen Leistungen nach den Nrn. 644, 645 und 649 ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen für den Zuschlag nach Nr. 404 (Zuschlag bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse). In solchen Fällen ist es aber möglich, zusätzlich die GOÄ-Nrn. 410 und 420 anzusetzen, da eine Duplex-Untersuchung stets mit einer Bilddarstellung verbunden ist. Da in der GOÄ auch Gefäße als Organe zählen, darf pro untersuchtem Organ die Nr. 410 bzw. max. dreimal die Nr. 420 berechnet werden, wobei der Name des Gefäßes angegeben werden muss. Denkbar wäre deshalb eine Abrechnungsfolge nach den Nrn. 410 (Aorta abdominalis), 420 (A. renalis re.), 420 (A. renalis li.), 420 (A. lienalis), 401 und 404.
Bei der Duplex-Sonografie der hirnversorgenden Gefäße wird die Kombination aus den Nrn. 410/420 und der Nr. 645 in Euro aber besser vergütet als die Kombination mit den Zuschlägen. Die Zuschläge dürfen nämlich nur mit Faktor 1,0 angesetzt, die Nr. 645 kann aber gesteigert werden, auch wenn für sie ein reduzierter Gebührenrahmen gilt. Man könnte deshalb für eine Untersuchung der Arteria carotis die Nr. 410 (Art. carotis re.), 420 (Art. carotis li.) und 645 zum Ansatz bringen.
Bei der Duplex-Sonografie der Extremitäten wäre dies auch möglich, es kommt aber auf die Art der untersuchten Gefäße an, da die hier mögliche Nr. 644 zwar nur einmal pro Sitzung, aber getrennt nach Venen und Arterien berechnet werden kann. Hier kann, je nach Anzahl der untersuchten Arterien und Venen, die Kombination aus den GOÄ-Nrn. 410 und 420 mit der GOÄ-Nr. 644 auch zu einem höheren Euro-Betrag führen als die Kombination aus den GOÄ-Nrn. 410 und 420 mit den GOÄ-Nrn. 401 und 404.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.