Sonografie-Abrechnung nach GOÄ – die korrekte Honorierung muss man suchen

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Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Im Gegensatz zum Einheit­lichen Bewertungs­maßstab (EBM) kann man bei der Ultra­schall­diagnostik in der Gebühren­ordnung für Ärzte (GOÄ) von einem ange­messenen Honorar ausgehen. Das liegt daran, dass im Rahmen der letzten Teil­novellie­rung auch der Abschnitt C VI der GOÄ einbezogen wurde, während die Sonografie-Bewertung im EBM bei der Ent­budgetierung des haus­ärzt­lichen Honorars leer ausgeht.

Ein wichtiger Teil der neuen Bewertung der Sono­grafien in der GOÄ ist die Aufnahme von Zuschlägen (siehe Tabelle 1). Beachtens­wert sind dabei aber eine Reihe von Einschrän­kungen. Die Nummern 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen Gebühren­satz berechnungsfähig. Eine Aus­nahme bilden die Zuschläge nach den Nrn. 402 und 403, die einen höheren ärzt­lichen Leistungs­anteil beinhalten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Nrn. 402 und 403 im Abschnitt A der GOÄ aufge­führt werden und deshalb nur bis zum 1,8-fachen bzw. 2,5-fachen Satz gesteigert werden können. Die Zuschläge nach den Nrn. 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal, die Zuschläge nach den Nrn. 410 bis 418 und 422 bis 424 nicht nebeneinander berechnungs­fähig. Der Zuschlag nach Nr. 401 kann nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und/oder 1754, der Zuschlag nach Nr. 402 nicht neben den Nrn. 403 sowie 676 bis 692, der Zuschlag nach Nr. 403 nicht neben den Nrn. 402 sowie 676 bis 692 und der Zuschlag nach Nr. 404 nicht neben den Nrn. 422, 423, 644, 645, 649 und/oder 1754 zum Ansatz kommen.

Tab. 1: Zuschläge zu den Sono­grafien und Abrechnung bei Doppler-Sonografie

 

Faktor Euro

GOÄ

Legende

1,0

1,8

2,5

401

Zuschlag zu den sonografischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens ‒ gegebenen­falls einschließlich Farb­kodierung

23,31

 

 

402

Zuschlag zu den sono­grafischen Leistungen bei trans­ösophagealer Untersuchung

14,57

26,23

36,43

403

Zuschlag zu den sono­grafischen Leistungen bei trans­kavitärer Unter­suchung

8,74

15,74

21,86

404

Zuschlag zu dopplersonografischen Leistungen bei zusätz­licher Frequenz­spektrum­analyse ‒ einschließlich grafischer oder Bild­dokumen­tation

14,57

 

 

405

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 ‒ bei zusätzlicher Unter­suchung mit CW-Doppler

11,66

 

 

406

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 ‒ bei zusätzlicher Farbkodierung

11,66

 

 

Doppler-Sonografien

643

Periphere Arterien beziehungs­weise Venendruck- und/oder Strömungs­messung (für die nicht direktionale oder unidirektionale Doppler-Sono­grafie)

6,99

12,59

17,49

644

Untersuchung der Strömungs­verhältnisse in den Extremitäten­arterien bzw. -venen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik ‒ einschließlich grafischer Registrierung

10,49

18,89

26,23

645

Untersuchung der Strömungs­verhältnisse in den hirn­ver­sor­genden Arterien und den Periorbital­arterien mit direktionaler Ultra­schall-Doppler-Technik ‒ einschließlich grafischer Registrierung

37,89

68,20

94,72

Quelle: GOÄ

Bei den Kernnummern muss man rechnen!

Von den sieben Ultraschallnummern in der GOÄ können einige nur im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge und bei Säug­lingen und Neuge­borenen angesetzt werden und für die Unter­suchung der Brust­drüse und der Schild­drüse gibt es eigene Leistungen. Für die Haus- und Kinder­arzt­praxis relevant sind vor allem die beiden Kern­nummern 410 und 420 (siehe Tabelle 2). Dabei gilt es aber, ebenfalls einige Besonder­heiten zu berück­sichtigen: Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nrn. 410 und 420 gelten neben den anato­misch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktions­einheiten sowie Muskel­gruppen, Lymph­knoten und/oder Gefäße einer Körper­region und dabei die jeweils unter­suchte Körper­region, unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymph­knoten oder Gefäße und Lymph­knoten bzw. Weich­teile unter­sucht werden. Die Darstellung des Darms gilt als eine Organ­unter­suchung, unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darm­abschnitte oder nur ein einziger Darm­abschnitt unter­sucht werden. Dabei erfordert die Unter­suchung eine Differen­zierung der Organ­strukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt ggf. die Unter­suchung unterschiedlicher Funktions­zustände und die mit der gezielten Organ­unter­suchung verbundene Darstellung von Nach­bar­organen ein.

Es sind in einer Sitzung somit nur maximal vier Organe abrechnungs­fähig, wobei es auch wichtig ist, die „beste Führungs­position“ auszuwählen. Wird in einer Sitzung z. B. auch die Schild­drüse unter­sucht, ist es finanziell günstiger, die Nr. 417 statt der Nr. 410 zu wählen und für weitere Organe die Nr. 420. Hier wiederum ist durch einen erhöhten Steigerungs­satz die Abbil­dung weiterer Organe mög­lich. Dabei sollte man aber auch die technischen Mög­lich­keiten des Ultra­schall­gerätes berück­sichtigen, damit die grundsätzlich mögliche Abrech­nung der Zuschläge nicht vergessen wird. Beispielhaft kann die Abrech­nung der Nummern­folge 410 (Leber), 420 (re. Niere), 420 (li. Niere) und 420 (Milz) angeführt werden. Daraus ergibt sich ein Honorar von 58,98 Euro bei einem Faktor von 2,3 und von 89,75 Euro bei 3,5-fachem Satz. Als Begrün­dung für den höheren Multi­pli­kator könnte ein erhöhter Zeit­aufwand wegen einer Mehr­organ­unter­suchung oder wegen der Unter­suchung aller Abdominal­organe angeführt werden. Denkbar wären aber auch Zustands­bilder bei der Patientin bzw. dem Patienten wie eine massive Luft­über­lagerung, Narben­bildungen/Verwachsungen im Abdomen, die Komple­xität des Krank­heits­bildes, über­lagernde Symptome, komplexe Unter­suchungs­bedin­gungen oder eine massive Abwehr­haltung z. B. bei der Unter­suchung eines Säuglings/Kindes. Abrechnungs­technisch darf man nicht vergessen, dass bei Versicherten nach dem Basis- oder Standard­tarif und bei Versicherten der Kranken­versorgung der Bundes­bahn­beamten (KVB) I–III eine Steigerung über den dortigen Schwellen­satz hinaus nicht möglich ist.

Tab. 2: Die sonografischen Kernleistungen

 

Faktor Euro

GOÄ

Legende

1,0

2,3

3,5

410

Ultraschalluntersuchung eines Organs

11,66

26,81

40,80

417

Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse

12,24

28,15

42,84

418

Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse – gegebenenfalls einschließlich der regionalen Lymphknoten

12,24

28,15

42,84

420

Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluss an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ

4,66

10,72

16,32

Quelle: GOÄ

Bitte beachten:

  • Bei der Nr. 410 und Nr. 420 müssen die untersuchten Organe in der Rechnung angegeben werden.
  • Die Leistung nach Nr. 420 kann je Sitzung höchstens dreimal berechnet werden.
  • Die Leistungen nach den Nrn. 410 bis 418 sind nicht nebeneinander und je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.

Bei den Duplex- und Doppler-Sonografien gelten Sonderregelungen!

Die Ultraschalluntersuchungen der Extremitätenvenen und -arterien sowie der hirn­ver­sor­genden Arterien mit Doppler-Technik sind weiter hinten in der GOÄ, ab Nr. 644, im Kapitel der Inneren Medizin aufgeführt. Da diese Doppler-Ultra­schall­unter­suchungen aber in Kombina­tion mit den GOÄ-Nrn. 410 und 420 abgerechnet werden können, ergibt sich eine Sonder­situation:

Die Duplex-Sonografie ist in der GOÄ als Zuschlag nach Nr. 401 abgebildet. Bei Durch­führung von Sono­grafie-Leistungen nach den Nrn. 410 und 420 ist dieser Zuschlag berechen­bar. In der ergän­zenden Bestimmung zu Nr. 401 ist aber die Berech­nung der Nr. 401 neben den doppler­sono­grafischen Leistungen nach den Nrn. 644, 645 und 649 ausge­schlossen. Dies gilt gleicher­maßen für den Zuschlag nach Nr. 404 (Zuschlag bei zusätz­licher Frequenz­spektrum­analyse). In solchen Fällen ist es aber möglich, zusätz­lich die GOÄ-Nrn. 410 und 420 anzusetzen, da eine Duplex-Unter­suchung stets mit einer Bild­darstellung ver­bunden ist. Da in der GOÄ auch Gefäße als Organe zählen, darf pro unter­suchtem Organ die Nr. 410 bzw. max. dreimal die Nr. 420 berechnet werden, wobei der Name des Gefäßes angegeben werden muss. Denkbar wäre deshalb eine Abrech­nungs­folge nach den Nrn. 410 (Aorta abdominalis), 420 (A. renalis re.), 420 (A. renalis li.), 420 (A. lienalis), 401 und 404.

Bei der Duplex-Sonografie der hirn­ver­sor­genden Gefäße wird die Kombina­tion aus den Nrn. 410/420 und der Nr. 645 in Euro aber besser ver­gütet als die Kombina­tion mit den Zuschlägen. Die Zuschläge dürfen nämlich nur mit Faktor 1,0 angesetzt, die Nr. 645 kann aber gesteigert werden, auch wenn für sie ein redu­zierter Gebühren­rahmen gilt. Man könnte deshalb für eine Unter­suchung der Arteria carotis die Nr. 410 (Art. carotis re.), 420 (Art. carotis li.) und 645 zum Ansatz bringen.

Bei der Duplex-Sonografie der Extremi­täten wäre dies auch möglich, es kommt aber auf die Art der untersuchten Gefäße an, da die hier mögliche Nr. 644 zwar nur einmal pro Sitzung, aber getrennt nach Venen und Arterien berechnet werden kann. Hier kann, je nach Anzahl der unter­suchten Arterien und Venen, die Kombina­tion aus den GOÄ-Nrn. 410 und 420 mit der GOÄ-Nr. 644 auch zu einem höheren Euro-Betrag führen als die Kombina­tion aus den GOÄ-Nrn. 410 und 420 mit den GOÄ-Nrn. 401 und 404.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.