So kann man die ePA sicher installieren und abrechnen – die Handhabung funktioniert, beim Datenschutz ist (immer noch) Vorsicht geboten

      Abrechnung     Meine Praxis; ePA; Digitali­sierung

Am 15. Januar 2025 wurde die elektro­nische Patienten­akte (ePA) in der GKV eingeführt, ab dem 1. Oktober 2025 müssen alle Leistungs­erbringer sie in ihren Praxen und Einrich­tungen nutzen, wenn die Patientin oder der Patient dies wünscht. Die Umsetzung ist aber janus­köpfig.

Die Sicherheitslücken beim Einsatz der ePA sind bisher immer noch nicht voll­ständig geschlossen. Das wird sich auch nicht so schnell ändern, denn nach Auffassung des in dieser Hinsicht renommierten Chaos Computer Clubs (CCC) sind die aufgedeckten Sicher­heits­lücken syste­matisch, sodass der Prozess, in dem diese Akte entstehen soll, zwangs­läufig nicht zu einer sicheren, vertrauens­würdigen digitalen Gesund­heits­akte führen kann. Kritisch und nur mit einer grund­legenden Änderung des Konzepts zu besei­tigen ist die Viel­zahl an Beteiligten im System, von Kranken­kassen und Gesund­heits­insti­tu­tionen bis hin zu technischen Dienst­leistern, die alle Zugriffs­möglich­keiten auf unter­schied­liche Ebenen der ePA haben. Dieses Problem tangiert aber die Praxis nur am Rande, denn wenn eine Patientin oder ein Patient – trotz Aufklä­rung über das Datenschutzrisiko – einen Eintrag wünscht, übernimmt die zuständige Kranken­kasse die Ver­ant­wor­tung über die Daten­sicher­heit. Trotzdem ist es bis zu einer end­gültigen und aus­rei­chenden Lösung dieses Problems ratsam, sich auch von Patienten­seite bestätigen zu lassen, dass Einträge unter diesen Rahmen­bedingungen ausdrücklich gewünscht sind.

Die Umsetzung in der Praxis ist erfreulicherweise besser

Positiv kann man die mittlerweile relativ unproble­matische Umsetzung der ePA-Beschrif­tung in der Praxis bewerten. Man installiert das Update in der jewei­ligen Praxis­ver­wal­tungs­software (PVS) und konfi­guriert die Firewall. Ratsam ist dann zunächst die Über­prüfung der Lizenzen der PVS, die aktuelle Konnektor-Version und die Einstellung der Task­zuweisung der C-Box. Danach kann man die „Elektro­nische Patienten­akte (ePA4all) Stufe 3“ mit einem Häkchen aktivieren. Dabei sollte man nicht ver­gessen zu kontrollieren, ob alle Vor­ein­stellungen korrekt und die übrigen Häkchen richtig gesetzt sind.

Vor dem Start empfiehlt es sich noch, bei einer Test­person zu prüfen, ob das 90-tägige Zugriffs­recht auf die ePA korrekt erteilt ist, sich beim Aufrufen der „Medizi­nischen Daten“ im PVS erstmals die neue Dokumenten­liste öffnet, die elektronische Medikations­liste, die auf den Daten zuvor verordneter und eingelöster E-Rezepte basiert, vorhanden ist und das Einstellen eigener elektro­nischer Dokumente funktio­niert.

Die Abrechnung ist sogar finanziell relevant

Damit wären wir beim letzten und zumindest finan­ziell rele­vanten Aspekt der ePA angelangt. Hier stehen die drei Gebühren­ordnungs­positionen (GOP) laut Tabelle 1 zur Verfügung:

Tabelle 1

GOP

Leistungsbeschreibung

Punkte/Euro

01648

Sektorenübergreifende Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte, einmalig je Versichertem

Obligater Leistungsinhalt

  • Speicherung von Daten gemäß der ePA-Erstbefüllungsvereinbarung nach § 346 Abs. 6 SGB V in der elektronischen Patientenakte
  • Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen
  • Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten
 

89/11,03

01647

Zusatzpauschale zu den Versichertenpauschalen der Kapitel 3 und 4, den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27, zu den Konsiliarpauschalen der Kapitel 12, 17, 19, 24 und 25, den GOP 01320, 01321 und 30700 und den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, einmal im Behandlungsfall

15/1,86

01431

Zusatzpauschale zu den GOP 01430, 01435 und 01820 für ärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte

Obligater Leistungsinhalt

  • Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung von Daten nach § 341 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und 10 bis 13 SGB V aus dem aktuellen Behandlungskontext für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation über den Patienten in der elektronischen Patientenakte
  • Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen
  • Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten
 

3/0,37

Bewusst sind die GOP 01647 und 01431 zusammen aufgeführt, da es sich im Grunde genommen um die gleiche Leistung handelt, was man am identischen Leistungsinhalt leicht erkennen kann. Den Unterschied macht die Kombinationsmöglichkeit mit der Versichertenpauschale bei der GOP 01647 und bei der GOP 01431 mit den GOP 01430/01435.

Die GOP 01647 ist nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig und muss einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zum Gegenstand haben. Die GOP 01431 hingegen kann bei einem nicht persönlichen (z. B. telefonischen) Arzt-Patienten-Kontakt oder sogar einem MFA-Patienten-Kontakt bis zu 4-mal im Arztfall berechnet werden.

Aus diesen unterschiedlichen Abrechnungsregeln resultieren die umfangreichen Abrechnungsmöglichkeiten. Da ist zunächst die GOP 01648, die aber nur für die Erst­befüllung der ePA zum Ansatz kommen kann. Der Rest sollte dann aber Routine und selbst­ver­ständ­licher Inhalt des Praxis­ablaufs werden: Wenn eine Patientin oder ein Patient in die Praxis kommt, überprüft man die ePA auf ggf. notwendige Ergän­zungen und Ände­rungen und kann dafür jedes Quartal die GOP 01647 berechnen. Bei einem Wert von 1,86 Euro ist das bei z. B. 1.000 Behandlungs­fällen ein sicherer extra­budge­tärer Neben­verdienst von 1.860 Euro. Schult man sein Personal in Richtung dieser Routine und ist man in einer BAG tätig, wird es zwar kompli­zierter, aber auch finanziell noch interessanter. Dann kann zusätz­lich die GOP 01431 bis zu 4-mal und im Arzt­fall berechnet werden. Sie kann zwar nicht berechnet werden, wenn die Versicherten­pauschale zum Ansatz kommt, eine Kombi­nation im Quartal mit der GOP 01647 ist aber nicht ausge­schlossen, wenn diese Versicherten­pauschale in einem anderen Arzt(fall) berechnet wird. Es ergeben sich so die in Tabelle 2 dargestellten Abrechnungs­konstellationen:

Tabelle 2

Person

Tag

GOP

Leistung

Arzt 1

2/Q1

03000

01647

Versichertenpauschale, Zusatz­pauschale im Zusammen­hang mit der ePA

MFA

24/Q1

01430

01431

Wiederholungsrezept, Dosisänderung in elektro­nischem Medikationsplan der ePA

Arzt 2

48/Q1

01435

01431

Gespräch Arzt 2 mit Bezugsperson (z. B. Ehemann), erneute Anpassung elektro­nischer Medikationsplan

MFA

55/Q1

01430

01431

86900

Überweisung an einen Facharzt, elektro­nischer Arztbrief in ePA, Versand elektronischer Arztbrief

MFA

78/Q1

01430

Mitteilung Laborergebnisse durch MFA mit Hinweisen des Arztes

MFA

85/Q1

01430

01431

Wiederholungsrezept, Ergänzung Eintrag in ePA wegen neuer Medikation

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.