So kann man die ePA sicher installieren und abrechnen – die Handhabung funktioniert, beim Datenschutz ist (immer noch) Vorsicht geboten
Am 15. Januar 2025 wurde die elektronische Patientenakte (ePA) in der GKV eingeführt, ab dem 1. Oktober 2025 müssen alle Leistungserbringer sie in ihren Praxen und Einrichtungen nutzen, wenn die Patientin oder der Patient dies wünscht. Die Umsetzung ist aber janusköpfig.
Die Sicherheitslücken beim Einsatz der ePA sind bisher immer noch nicht vollständig geschlossen. Das wird sich auch nicht so schnell ändern, denn nach Auffassung des in dieser Hinsicht renommierten Chaos Computer Clubs (CCC) sind die aufgedeckten Sicherheitslücken systematisch, sodass der Prozess, in dem diese Akte entstehen soll, zwangsläufig nicht zu einer sicheren, vertrauenswürdigen digitalen Gesundheitsakte führen kann. Kritisch und nur mit einer grundlegenden Änderung des Konzepts zu beseitigen ist die Vielzahl an Beteiligten im System, von Krankenkassen und Gesundheitsinstitutionen bis hin zu technischen Dienstleistern, die alle Zugriffsmöglichkeiten auf unterschiedliche Ebenen der ePA haben. Dieses Problem tangiert aber die Praxis nur am Rande, denn wenn eine Patientin oder ein Patient – trotz Aufklärung über das Datenschutzrisiko – einen Eintrag wünscht, übernimmt die zuständige Krankenkasse die Verantwortung über die Datensicherheit. Trotzdem ist es bis zu einer endgültigen und ausreichenden Lösung dieses Problems ratsam, sich auch von Patientenseite bestätigen zu lassen, dass Einträge unter diesen Rahmenbedingungen ausdrücklich gewünscht sind.
Die Umsetzung in der Praxis ist erfreulicherweise besser
Positiv kann man die mittlerweile relativ unproblematische Umsetzung der ePA-Beschriftung in der Praxis bewerten. Man installiert das Update in der jeweiligen Praxisverwaltungssoftware (PVS) und konfiguriert die Firewall. Ratsam ist dann zunächst die Überprüfung der Lizenzen der PVS, die aktuelle Konnektor-Version und die Einstellung der Taskzuweisung der C-Box. Danach kann man die „Elektronische Patientenakte (ePA4all) Stufe 3“ mit einem Häkchen aktivieren. Dabei sollte man nicht vergessen zu kontrollieren, ob alle Voreinstellungen korrekt und die übrigen Häkchen richtig gesetzt sind.
Vor dem Start empfiehlt es sich noch, bei einer Testperson zu prüfen, ob das 90-tägige Zugriffsrecht auf die ePA korrekt erteilt ist, sich beim Aufrufen der „Medizinischen Daten“ im PVS erstmals die neue Dokumentenliste öffnet, die elektronische Medikationsliste, die auf den Daten zuvor verordneter und eingelöster E-Rezepte basiert, vorhanden ist und das Einstellen eigener elektronischer Dokumente funktioniert.
Die Abrechnung ist sogar finanziell relevant
Damit wären wir beim letzten und zumindest finanziell relevanten Aspekt der ePA angelangt. Hier stehen die drei Gebührenordnungspositionen (GOP) laut Tabelle 1 zur Verfügung:
Tabelle 1 | ||
GOP | Leistungsbeschreibung | Punkte/Euro |
01648 | Sektorenübergreifende Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte, einmalig je Versichertem Obligater Leistungsinhalt
| 89/11,03 |
01647 | Zusatzpauschale zu den Versichertenpauschalen der Kapitel 3 und 4, den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27, zu den Konsiliarpauschalen der Kapitel 12, 17, 19, 24 und 25, den GOP 01320, 01321 und 30700 und den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, einmal im Behandlungsfall | 15/1,86 |
01431 | Zusatzpauschale zu den GOP 01430, 01435 und 01820 für ärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte Obligater Leistungsinhalt
| 3/0,37 |
Bewusst sind die GOP 01647 und 01431 zusammen aufgeführt, da es sich im Grunde genommen um die gleiche Leistung handelt, was man am identischen Leistungsinhalt leicht erkennen kann. Den Unterschied macht die Kombinationsmöglichkeit mit der Versichertenpauschale bei der GOP 01647 und bei der GOP 01431 mit den GOP 01430/01435.
Die GOP 01647 ist nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig und muss einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zum Gegenstand haben. Die GOP 01431 hingegen kann bei einem nicht persönlichen (z. B. telefonischen) Arzt-Patienten-Kontakt oder sogar einem MFA-Patienten-Kontakt bis zu 4-mal im Arztfall berechnet werden.
Aus diesen unterschiedlichen Abrechnungsregeln resultieren die umfangreichen Abrechnungsmöglichkeiten. Da ist zunächst die GOP 01648, die aber nur für die Erstbefüllung der ePA zum Ansatz kommen kann. Der Rest sollte dann aber Routine und selbstverständlicher Inhalt des Praxisablaufs werden: Wenn eine Patientin oder ein Patient in die Praxis kommt, überprüft man die ePA auf ggf. notwendige Ergänzungen und Änderungen und kann dafür jedes Quartal die GOP 01647 berechnen. Bei einem Wert von 1,86 Euro ist das bei z. B. 1.000 Behandlungsfällen ein sicherer extrabudgetärer Nebenverdienst von 1.860 Euro. Schult man sein Personal in Richtung dieser Routine und ist man in einer BAG tätig, wird es zwar komplizierter, aber auch finanziell noch interessanter. Dann kann zusätzlich die GOP 01431 bis zu 4-mal und im Arztfall berechnet werden. Sie kann zwar nicht berechnet werden, wenn die Versichertenpauschale zum Ansatz kommt, eine Kombination im Quartal mit der GOP 01647 ist aber nicht ausgeschlossen, wenn diese Versichertenpauschale in einem anderen Arzt(fall) berechnet wird. Es ergeben sich so die in Tabelle 2 dargestellten Abrechnungskonstellationen:
Tabelle 2 | |||
Person | Tag | GOP | Leistung |
Arzt 1 | 2/Q1 | 03000 01647 | Versichertenpauschale, Zusatzpauschale im Zusammenhang mit der ePA |
MFA | 24/Q1 | 01430 01431 | Wiederholungsrezept, Dosisänderung in elektronischem Medikationsplan der ePA |
Arzt 2 | 48/Q1 | 01435 01431 | Gespräch Arzt 2 mit Bezugsperson (z. B. Ehemann), erneute Anpassung elektronischer Medikationsplan |
MFA | 55/Q1 | 01430 01431 86900 | Überweisung an einen Facharzt, elektronischer Arztbrief in ePA, Versand elektronischer Arztbrief |
MFA | 78/Q1 | 01430 | Mitteilung Laborergebnisse durch MFA mit Hinweisen des Arztes |
MFA | 85/Q1 | 01430 01431 | Wiederholungsrezept, Ergänzung Eintrag in ePA wegen neuer Medikation |

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.