Die Vorhaltepauschale ab 2026: Hier gibt es viele Fragen – und hier sind die Antworten
Ab dem 1. Januar 2026 ändern sich die Rahmenbedingungen beim Ansatz der bisherigen Gebührenordnungsposition (GOP) 03040 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Alte Regelungen bleiben bestehen oder werden modifiziert, neue kommen hinzu. Das wirft eine Reihe von Fragen auf.
Zunächst gilt es zu beachten, dass auch ab dem 1. Quartal 2026 die GOP 03040 von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) „automatisch“ zugesetzt wird.
Bei den mit den Neuregelungen verbundenen Fallzählungen gibt es aber Unterschiede:
- Es bleibt dabei: Wie bisher zählen selektivvertragliche Fälle (z. B. hausarztzentrierte Versorgung, HzV) bei der Ermittlung des Honorars für die GOP 03040 nicht mit.
- Das wirkt sich unverändert auf die Zu- und Abschlagsregelungen bei der GOP 03040 und deren neue Zuschläge aus: Wer nach Abzug der selektivvertraglichen Fälle weniger als 400 kollektivvertragliche Fälle hat, bekommt einen Abzug von 13 Punkten (2025 minus 1,61 Euro, 2026 minus 1,66 Euro). Wer nach dem Abzug der selektivvertraglichen Fälle mehr als 1.200 kollektivvertragliche Fälle hat, bekommt 2025 einen Zuschlag von 13 Punkten (1,61 Euro), ab 2026 reduziert sich dieser Zuschlag auf 9 Punkte (1,15 Euro).
- Diese Zu- oder Abschlagsregelung gilt weiterhin pro Arzt nach der Formel: „Behandlungsfälle der Praxis gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1, in denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet, dividiert durch Anzahl der Ärzte“. Das bedeutet, eine BAG mit z. B. zwei Hausärzten muss mindestens 800 Fälle haben, um den Abschlag von 13 Punkten bei der GOP 03040 zu vermeiden, den Zuschlag wiederum bekommt sie nur, wenn es mindestens 2.402 Fälle sind.
Bei angestellten Ärztinnen und Ärzten werden dabei nur die Behandlungsfälle berücksichtigt, bei denen eine Ärztin bzw. ein Arzt auch vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet. Bei einer Teilzeittätigkeit wird der Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid prozentual berücksichtigt.
So geht es weiter
Ab 2026 kommt bei der GOP 03040 ein neuer Abschlag von 40 % hinzu, wenn die Praxis nicht mindestens 10 Impfungen erbringt und abrechnet. Darüber hinaus gibt es zwei neue Zuschläge, die GOP 03041 und 03042, die aber nur von der KV zugesetzt werden, wenn eine bestimmte Anzahl von definierten Kriterien erfüllt wird. Bei der GOP 03041 sind das zwei bis sieben Kriterien. Das könnte z. B. das Vorhandensein einer BAG oder eines MVZ sein oder alternativ die Teilnahme an einem von der KV anerkannten Qualitätszirkel, zuzüglich eines Angebotes für zusätzliche Sprechzeiten alle 14 Tage von mindestens 60 Minuten entweder mittwochs/freitags nach 15 Uhr oder werktags vor 8 Uhr oder nach 19 Uhr.
Die zuletzt genannten Kriterien sind prozentual an der kollektivvertraglichen Fallzahl orientiert. Bezogen auf 1.000 Fälle ergeben sich dabei die in Tabelle 1 dargestellten Zahlen:
Tabelle 1:
Kriterien | Prozent | Anzahl/1.000 Fälle | |
Haus- und Pflegeheimbesuche | 5 | 50 | |
Geriatrische/palliativmedizinische Versorgung | 12 | 120 | |
Technische Leistungen | 3 | 30 | |
Videosprechstunde | 1 | 10 | |
Kleinchirurgie/Wundversorgung/postoperative Behandlung | 3 | 30 | |
Ultraschalldiagnostik Abdomen/Schilddrüse | 2 | 20 | |
Kooperation Pflegeheim | 1 | 10 | |
Schutzimpfungen | 7 in Quartal 1–3 | 70 |
Hier gelten die folgenden Regelungen bei der Fallzählung:
- Auch der Abschlag von 40 % bezieht sich auf die kollektivvertraglichen Fälle, wenn weniger als 10 Impfungen erbracht und abgerechnet werden, und auf die Zahl der Impfstoffe laut der in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) aufgeführten Impfungen, unabhängig von der Zahl an Ärztinnen und Ärzten in der Praxis.
Das bedeutet, hat eine Praxis 500 kollektivvertragliche Fälle und 500 selektivvertragliche Fälle, so muss sie die 10 Impfungen, die ein Honorar für die GOP 03040 ohne Abschlag ermöglichen, innerhalb der Gruppe der kollektivvertraglichen Fälle auf der Grundlage der SI-RL erbringen. - Auch bei den weiteren Kriterien, die erfüllt werden müssen, um ggf. die GOP 03041 oder 03042 zugesetzt zu bekommen, zählt nur der prozentuale Anteil, der auf die kollektivvertraglichen Fälle bezogen ist. Bei 500 Fällen müssten deshalb z. B. bei den Impfungen im 1., 2. oder 3. Quartal 7 % und damit jeweils 35 Impfstoffe appliziert werden.
Gleiches würde z. B. für den Ansatz der geriatrischen bzw. palliativmedizinischen Leistungen gelten. Bei 500 kollektivvertraglichen und 500 selektivvertraglichen Fällen müssten es dann 12 % von 500 Fällen und damit 60 Leistungen alternativ nach den GOP 03360, 03362, 03370, 03371, 03372, 03373, 30980 oder 30984 sein. - Die Zu- und Abschläge bei einer Unterschreitung der Fallzahl von 400 bzw. bei mehr als 1.200 Fällen werden auch ausschließlich auf der Grundlage der kollektivvertraglichen Fälle bei den neuen GOP 03041 und 03042 vorgenommen. Bei einem Zusatz der GOP 03040 + 03041 ergäbe sich so eine Bewertung von 17,58 Euro, die bei einer Fallzahl unter 400 um 13 Punkte oder 1,66 Euro gekürzt wird. Würde diese Praxis auch den Zuschlag nach der GOP 03040 + 03042 erreichen, wäre das 2026 ein Honorar von 20,13 Euro, das ebenfalls um 1,66 Euro gekürzt würde. Wenn keine 10 Impfungen verabreicht wurden, würden sich die genannten Summen, bezogen auf die kollektivvertraglichen Fälle, um weitere 40 % reduzieren. Bei einer Fallzahl über 1.200 wäre der Vorgang mit umgekehrten Vorzeichen identisch.
Was gilt sonst noch
Damit sind aber immer noch nicht alle Besonderheiten bei der GOP 03040, wie sie sich auch auf die neue Version ab 2026 übertragen, berücksichtigt.
- Wenig bekannt, aber auch weiterhin gültig ist, dass bei der Nebeneinanderberechnung der GOP 03040 und der GOP 03030 in demselben Behandlungsfall ein Abschlag in Höhe von 50 % auf die GOP 03040 vorgenommen wird, der allerdings bei zweimaliger Berechnung der GOP 03030 im Behandlungsfall neben der GOP 03040 entfällt.
- Die GOP 03040 ist im Behandlungsfall nicht neben den GOP 35111 bis 35113, 35120, 35130, 35131, 35140 bis 35142, 35150 bis 35152, 35163 bis 35169 und 35173 bis 35179 und nicht neben den GOP der Abschnitte 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2 berechnungsfähig. Ausgeschlossen im Behandlungsfall ist sie auch neben Leistungen gemäß § 6 Anlage 5 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä), dem sog. K.-o.-Katalog.
- Wenn Patientinnen und Patienten in einem Quartal ausschließlich per Videosprechstunde versorgt werden, muss das mit der GOP 88220 gekennzeichnet werden. Es erfolgt dann bei Hausärztinnen und Hausärzten ein Abschlag auf die GOP 03000, 03040, 03041, 03042, 03060 und 03061 von 20 %. Rein rechnerisch würde das zu einem Nullhonorar bei den GOP 03040 bis 03042 in einem Fall führen, wenn die 10 Impfungen nicht verabreicht, die GOP 03030 berechnet und nur Videosprechstunden abgehalten wurden.
Fazit
Die neue Vorhaltepauschale hat viele „Gesichter“. Welches Honorar unter welchen Voraussetzungen zustande kommt, ist in Tabelle 2 dargestellt.
Tabelle 2: Zu-/Abschläge bei der GOP 03040
Beschreibung | Abschlag/Zuschlag | €-Wert 2026 |
Mit einmal Abrechnung GOP 03030 | minus 50 % | 8,16 |
Ohne 10 Impfungen | minus 40 % | 9,79 |
Ausschließlich Videosprechstunde | minus 20 % | 13,05 |
Weniger als 400 Fälle | minus 13 Punkte | 14,65 |
Mit 10 Impfungen | plus/minus 0 | 16,31 |
Mehr als 1.200 Fälle | plus 9 Punkte | 17,45 |
Zzgl. GOP 03041 (bei 2 bis 7 Kriterien) | plus 10 Punkte | 17,58 |
Zzgl. GOP 03042 (bei mindestens 8 Kriterien) | plus 30 Punkte | 20,13 |

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.