Das sind die extrabudgetären Leistungen im EBM 2026 – es ist etwas weniger geworden

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Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Die Verhandlungen zur Abgrenzung der morbiditätsbedingten Gesamt­vergütung (MGV) für das Jahr 2026 sind in der 788. Sitzung des Bewertungs­ausschusses (BA) abgeschlossen worden. Daraus resul­tiert ein neuer Katalog von Leistungen, die weiter­hin extra­budgetär bzw. nicht mehr extra­budgetär vergütet werden.

Der BA hat in diesem Zusammenhang beschlossen, sieben Leistungs­bereiche ab dem 1. Januar 2026 in die MGV zu überführen, sodass diese Leistungen dann nur noch budgetiert vergütet werden:

  • Interstitielle Glukosemessung (GOP 03355, 04590, 13360)
  • Orale Hyposensibilisierungs­behandlung Palforzia (GOP 30133, 30134)
  • Besuche Probatorik im Kranken­haus (GOP 01410K und 01413K)
  • Untersuchung auf Infek­tion mit dem beta-Corona­virus SARS-CoV-2 (GOP 32779, 32816)
  • Bestimmung von Antik­örpern gegen Adeno-assoziierte Viren (GOP 32674)
  • Varicella-Zoster-Virus-Antikörper-Nachweis (GOP 01833)
  • Genotypisierung zur Bestimmung des CYP2D6-Meta­boli­sierungs­status (GOP 32865)

Anlass für diese Maßnahme ist, dass die Leistungen auf Bundes­ebene eine stabile oder rück­läufige Mengen­ent­wick­lung aufweisen. Ihr Gesamt-Leistungs­bedarf betrug im Jahr 2023 noch 33,8 Millionen Euro und sank bis zum Jahr 2024 auf 17,3 Millionen Euro (−16,5 Millionen Euro).

Bei der Überführung der Leistungen der interstitiellen Glukosemessung nach der GOP 03355 greift allerdings der gesetz­liche Auftrag zur Ent­budge­tie­rung des haus­ärzt­lichen Honorars ab dem 1. Oktober 2025. Diese Leistungen werden in die Haus­arzt- bzw. die Kinder­arzt-MGV verlagert und im Rahmen der vom BA am 20. Mai 2025 beschlossenen Rege­lungen nunmehr auf dieser Grund­lage weiter mit einem festen Euro-Wert vergütet.

Das Spektrum der extra­budgetären Leistungen 2026 stellt sich nach dieser Beschluss­fassung für den haus­ärzt­lichen Bereich wie folgt dar:

Leistungsbereich

GOP

„Blockbuster“

Prävention Abschnitte II 1.7.2, 1.7.3 EBM

01731–01734, 01737, 01740, 01745–01748, 32880–32882

Beratung zur Organ- und Gewebespende

01480

Kooperations- und Koordinationsleistungen

37100, 37102, 37105, 37113, 37120

Versorgungsplanung

37400

Leistungen zur Förderung der Delegation

38200, 38202, 38205, 38207

Ambulante Operationen Abschnitte IV 31.1 und 31.4 EBM: Prä- bzw. postoperative Leistungen

31010–31013, 31600

Digitale Leistungen

Leistungen im Zusammenhang mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)

01471–01478, 30780, 30781

Videosprechstunde und Videofallkonferenz

01442, 01450, 40128, 40129

Notfalldatenmanagement, Videokonsilium

01640–01642, 01670–01672

Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte

01431, 01647, 01648 (bis 25.12.2025)

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

03325, 03326, 04325, 04326

Formularleistungen

Medikationsplan, Verordnung von medizinischer Rehabilitation

01670, 03222, 04222, 01611

Krankenhausbegleitung

01615

Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung

01425, 01426

Spezialisierte geriatrische Diagnostik

30980, 30988

Leistungen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz

01681, 01682

Besondere Leistungen (qualifikationsabhängig)

Leistungen der spezialisierten Versorgung HIV-infizierter Patienten, HIV-Präexpositionsprophylaxe

30920, 30922, 30924, 01920–01936

Zweitmeinungsverfahren

01645

Weiterführende sozialpädiatrisch orientierte Versorgung

04356

Besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung

37300–37320, 37307

Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses (726. und 788. Sitzung)

Hintergrund

KBV und GKV-Spitzenverband hatten sich 2014 auf ein Ver­fahren zur Auf­nahme von neuen Leistungen in den Ein­heit­lichen Bewer­tungs­maß­stab (EBM) ver­stän­digt. Bezüg­lich der Finan­zie­rung neuer Leistungen wurde dabei eine Vergü­tung zunächst für zwei Jahre außer­halb der MGV verein­bart. Die Leistungen sollen am Ende dieser Frist in die MGV über­führt werden, wenn die Mengen­ent­wick­lung eine weitere extra­budgetäre Ver­gü­tung nicht erfordert.

Eine solche Über­prü­fung der Ent­wick­lung neuer Leistungen durch den BA hat erst­malig 2024 statt­gefunden und dazu geführt, dass die Ver­ord­nung von Cannabis (GOP 01626), die Vermeidung nosokomialer Infek­tionen, post­opera­tive Wund­infektion (GOP 01650) und die MRSA-Diagnostik und -Therapie (Abschnitt 30.12 EBM sowie GOP 30960 und 30961) ab 2025 in die MGV über­führt wurden.

In diesem Zusammenhang sind in der 755. Sitzung des BA auch Grund­sätze zu Empfeh­lungen im Zusammen­hang mit der Über­führung von Leistungen in die MGV beschlossen worden, die fest­legen, dass eine Über­füh­rung von Leistungen aus der extra­budge­tären Vergütung in die MGV grund­sätz­lich nur zum 1. Januar eines Abrechnungs­jahres erfolgt. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Über­füh­rungen, die zum 1. Januar eines Jahres erfolgen sollen, jeweils bis zum 30. Juni des Vor­jahres zu beschließen sind. Die Fest­legung, welche Leistungen in die MGV über­führt werden, erfolgt im Rahmen des MGV-Abgren­zungs­beschlusses. Das Institut des Bewertungs­aus­schusses erstellt dies­bezüg­lich die not­wen­digen Standard­aus­wer­tungen zur Vor­berei­tung dieser jähr­lichen Beschlüsse.

Gesetzlich geregelte Leistungen, wie insbe­sondere die verschie­denen Vorsorgen, sind von diesem Mecha­nismus nicht betroffen.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.