Das sind die extrabudgetären Leistungen im EBM 2026 – es ist etwas weniger geworden
Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Die Verhandlungen zur Abgrenzung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) für das Jahr 2026 sind in der 788. Sitzung des Bewertungsausschusses (BA) abgeschlossen worden. Daraus resultiert ein neuer Katalog von Leistungen, die weiterhin extrabudgetär bzw. nicht mehr extrabudgetär vergütet werden.
Der BA hat in diesem Zusammenhang beschlossen, sieben Leistungsbereiche ab dem 1. Januar 2026 in die MGV zu überführen, sodass diese Leistungen dann nur noch budgetiert vergütet werden:
- Interstitielle Glukosemessung (GOP 03355, 04590, 13360)
- Orale Hyposensibilisierungsbehandlung Palforzia (GOP 30133, 30134)
- Besuche Probatorik im Krankenhaus (GOP 01410K und 01413K)
- Untersuchung auf Infektion mit dem beta-Coronavirus SARS-CoV-2 (GOP 32779, 32816)
- Bestimmung von Antikörpern gegen Adeno-assoziierte Viren (GOP 32674)
- Varicella-Zoster-Virus-Antikörper-Nachweis (GOP 01833)
- Genotypisierung zur Bestimmung des CYP2D6-Metabolisierungsstatus (GOP 32865)
Anlass für diese Maßnahme ist, dass die Leistungen auf Bundesebene eine stabile oder rückläufige Mengenentwicklung aufweisen. Ihr Gesamt-Leistungsbedarf betrug im Jahr 2023 noch 33,8 Millionen Euro und sank bis zum Jahr 2024 auf 17,3 Millionen Euro (−16,5 Millionen Euro).
Bei der Überführung der Leistungen der interstitiellen Glukosemessung nach der GOP 03355 greift allerdings der gesetzliche Auftrag zur Entbudgetierung des hausärztlichen Honorars ab dem 1. Oktober 2025. Diese Leistungen werden in die Hausarzt- bzw. die Kinderarzt-MGV verlagert und im Rahmen der vom BA am 20. Mai 2025 beschlossenen Regelungen nunmehr auf dieser Grundlage weiter mit einem festen Euro-Wert vergütet.
Das Spektrum der extrabudgetären Leistungen 2026 stellt sich nach dieser Beschlussfassung für den hausärztlichen Bereich wie folgt dar:
Leistungsbereich | GOP |
„Blockbuster“ | |
Prävention Abschnitte II 1.7.2, 1.7.3 EBM | 01731–01734, 01737, 01740, 01745–01748, 32880–32882 |
Beratung zur Organ- und Gewebespende | 01480 |
Kooperations- und Koordinationsleistungen | 37100, 37102, 37105, 37113, 37120 |
Versorgungsplanung | 37400 |
Leistungen zur Förderung der Delegation | 38200, 38202, 38205, 38207 |
Ambulante Operationen Abschnitte IV 31.1 und 31.4 EBM: Prä- bzw. postoperative Leistungen | 31010–31013, 31600 |
Digitale Leistungen | |
Leistungen im Zusammenhang mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) | 01471–01478, 30780, 30781 |
Videosprechstunde und Videofallkonferenz | 01442, 01450, 40128, 40129 |
Notfalldatenmanagement, Videokonsilium | 01640–01642, 01670–01672 |
Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte | 01431, 01647, 01648 (bis 25.12.2025) |
Telemonitoring bei Herzinsuffizienz | 03325, 03326, 04325, 04326 |
Formularleistungen | |
Medikationsplan, Verordnung von medizinischer Rehabilitation | 01670, 03222, 04222, 01611 |
Krankenhausbegleitung | 01615 |
Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung | 01425, 01426 |
Spezialisierte geriatrische Diagnostik | 30980, 30988 |
Leistungen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz | 01681, 01682 |
Besondere Leistungen (qualifikationsabhängig) | |
Leistungen der spezialisierten Versorgung HIV-infizierter Patienten, HIV-Präexpositionsprophylaxe | 30920, 30922, 30924, 01920–01936 |
Zweitmeinungsverfahren | 01645 |
Weiterführende sozialpädiatrisch orientierte Versorgung | 04356 |
Besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung | 37300–37320, 37307 |
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses (726. und 788. Sitzung)
Hintergrund
KBV und GKV-Spitzenverband hatten sich 2014 auf ein Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) verständigt. Bezüglich der Finanzierung neuer Leistungen wurde dabei eine Vergütung zunächst für zwei Jahre außerhalb der MGV vereinbart. Die Leistungen sollen am Ende dieser Frist in die MGV überführt werden, wenn die Mengenentwicklung eine weitere extrabudgetäre Vergütung nicht erfordert.
Eine solche Überprüfung der Entwicklung neuer Leistungen durch den BA hat erstmalig 2024 stattgefunden und dazu geführt, dass die Verordnung von Cannabis (GOP 01626), die Vermeidung nosokomialer Infektionen, postoperative Wundinfektion (GOP 01650) und die MRSA-Diagnostik und -Therapie (Abschnitt 30.12 EBM sowie GOP 30960 und 30961) ab 2025 in die MGV überführt wurden.
In diesem Zusammenhang sind in der 755. Sitzung des BA auch Grundsätze zu Empfehlungen im Zusammenhang mit der Überführung von Leistungen in die MGV beschlossen worden, die festlegen, dass eine Überführung von Leistungen aus der extrabudgetären Vergütung in die MGV grundsätzlich nur zum 1. Januar eines Abrechnungsjahres erfolgt. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Überführungen, die zum 1. Januar eines Jahres erfolgen sollen, jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres zu beschließen sind. Die Festlegung, welche Leistungen in die MGV überführt werden, erfolgt im Rahmen des MGV-Abgrenzungsbeschlusses. Das Institut des Bewertungsausschusses erstellt diesbezüglich die notwendigen Standardauswertungen zur Vorbereitung dieser jährlichen Beschlüsse.
Gesetzlich geregelte Leistungen, wie insbesondere die verschiedenen Vorsorgen, sind von diesem Mechanismus nicht betroffen.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.