Arzneimittel

Wie wirken sich Rabattverträge und Arzneimittel-Festbeträge auf die Wirtschaftlichkeit der Verordnungen aus? Zu welchen Biologika gibt es bereits Biosimilars? Und welche Präparate gehören zu den fiktiv zugelassenen Arzneimitteln oder sind Bestandteil der Me-too-Liste? Diese und viele weitere Fragen möchten wir in dieser Rubrik klären.

Der Arzneimittelmarkt befindet sich in einem stetigen Wandel. Seit einigen Jahren wird er zunehmend von Biologika bestimmt, die durch eine hohe Wirkstoffkomplexität und einen sensiblen Herstellungsprozess gekennzeichnet sind. Daraus resultieren Besonderheiten bei der Verordnung, Dokumentation und Substitutionsfähigkeit in der Apotheke. Mehr Informationen dazu erhalten Sie in der Rubrik Biologika.

Betäubungsmittel: Was ist zu beachten?

Unter den chemisch-synthetisch hergestellten Arzneimitteln nehmen Betäubungsmittel eine besondere Stellung ein. Dies betrifft insbesondere die Rezeptausstellung, aber auch die Berücksichtigung von Höchstmengen.

Alle Stoffe, die zur Gruppe der Betäubungsmittel gehören, sind in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gelistet. Diese sind folgendermaßen unterteilt:

  • Anlage I: nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel
  • Anlage II: verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel
  • Anlage III: verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel

Ein Stoff wird in diese Anlagen aufgenommen, wenn er nach wissenschaftlicher Erkenntnis eine Abhängigkeit hervorrufen kann, wenn die Möglichkeit besteht, daraus ein Betäubungsmittel herzustellen oder wenn es aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit bzw. des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung erforderlich ist.

Bei der Verordnung von Betäubungsmitteln sind die gemäß § 2 Abs. 1 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) festgelegten Höchstmengen zu berücksichtigen. Diese und weitere wichtige Hinweise sind auf unserer Verordnungshilfe „Betäubungsmittel-Höchstmengen gemäß BtMVV“ zusammengefasst.

Regulation der Arzneimittelpreise: Beitrag zur Wirtschaftlichkeit im Gesundheitssystem

Zur Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen soll die Kostenregulierung bei Arzneimitteln beitragen, die unter anderem durch das AMNOG-Verfahren, aber auch durch Rabattverträge und Arzneimittel-Festbeträge ermöglicht wird.

Rabattverträge werden zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Pharmaunternehmen geschlossen. Dadurch entstehen für beide Vertragspartner erhebliche Vorteile: Die Krankenkassen sichern sich für bestimmte Präparate Rabatte auf den bundeseinheitlichen Herstellerabgabepreis und den Herstellern wird damit ermöglicht, dass die Patienten weitgehend mit deren Arzneimitteln versorgt werden. Die Apotheker sind gemäß § 129 SGB V verpflichtet, vorrangig ein rabattiertes Arzneimittel abzugeben. Ist dieser Austausch nicht gewünscht, kann der Arzt ihn durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes bei der Rezeptausstellung verhindern. Ausführliche Informationen hierzu gibt die Verordnungshilfe „Belieferung von Rezepten mit Aut-idem-Kreuz“.

Wir stellen Ihnen Übersichten der Originalpräparate und Altoriginale mit Rabattverträgen zur Verfügung, aus denen die aktuellen Zahlen der GKV-Versicherten mit Rabattverträgen sowie die einzelnen Krankenkassen, mit denen diese Verträge bestehen, hervorgehen.

Arzneimittel-Festbeträge

Arzneimittel-Festbeträge sind Instrumente zur Preisregulierung, die für Gruppen vergleichbarer Wirkstoffe festgelegt werden. Dabei kommt dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Aufgabe zu, Wirkstoffgruppen und geeignete Vergleichsgrößen zur Errechnung des Festbetrags zu bestimmen. Auf dieser Grundlage wird der Festbetrag im nächsten Schritt vom GKV-Spitzenverband festgelegt. Mit dem Festbetrag besteht eine Höchstgrenze für die Erstattung des Arzneimittelpreises durch die gesetzlichen Krankenkassen.

Auf Festbetragsanpassungen reagieren die Hersteller in den meisten Fällen mit einer Preissenkung auf Festbetragsniveau. Dadurch sinken die Verordnungskosten des Arztes. Zudem wird die Verordnung als wirtschaftlich betrachtet, da sich Festbeträge an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten orientieren (§ 35 Abs. 5 SGB V). Aktuelle Informationen zu Arzneimittel-Festbeträgen stellt der GKV-Spitzenverband zur Verfügung:

» Aktuelle Beschlüsse zu Arzneimittel-Festbeträgen

Mehr Informationen zum Thema wirtschaftliche Verordnung (z. B. Regelungen der Kassenärztlichen Vereinigungen) finden Sie in der Rubrik Wirtschaftlichkeit.