Wie werden die hausärztlichen Honorare 2027 ausfallen?
Das Gesundheitswesen in Deutschland hat Finanzierungsprobleme, die durch das „Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, GKV-BStabG) verhindert werden sollen. Naturgemäß scheint in der ambulanten Versorgung kaum jemand damit zufrieden zu sein. Proteste hagelt es deshalb von allen Seiten. Die Frage ist nur, ob alle Kritikpunkte wirklich zielführend sind und nicht eher zur Verunsicherung der Praxen führen.
Besonders lautstark haben sich die verschiedenen fachärztlichen Berufsverbände der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zu Wort gemeldet, weil die bisherige extrabudgetäre Vergütung von Leistungen, die aus Terminvermittlungen und freien Sprechstunden resultieren, gestrichen wurden. Das ist nachvollziehbar und wird zweifelsohne die sowieso schon schlechte Terminvergabesituation im fachärztlichen Bereich weiter belasten.
Ob die Kürzung in der Psychotherapie hingegen das Ende des Abendlandes bedeutet, ist schon schwieriger nachvollziehbar, und die Frage, warum sich der Hausärztinnen- und Hausärzteverband gegen die gesetzlichen Maßnahmen auflehnt, ist nur partiell nachvollziehbar.
Im neuen § 25 SGB V ist laut Abs. 4 Satz 6 vorgesehen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Erkenntnisse überprüfen und bis zum 31. Dezember 2027 entscheiden soll
- ob die Regelungen zur Gesundheitsuntersuchung (Check-up) im Hinblick auf Altersgrenzen, Zielgruppen, Häufigkeit der Untersuchungen, Untersuchungsinhalte, geschlechtsspezifische Besonderheiten und Zielerkrankungen unter Berücksichtigung einer möglichen Eingrenzung auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie deren Risiken und Begleit- und Folgeerkrankungen und
- ob die Regelungen über Früherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs unter Berücksichtigung eines möglichen risikobasierten, opportunistischen Screenings
noch sachgemäß sind und ggf. angepasst werden müssen. Von einer Streichung, wie vielerorts verkündet, ist hier (zumindest zunächst) nicht die Rede.
Im neuen § 73b SGB V wird in Abs. 5 geregelt: Kommt es zu einer Mengensteigerung aufgrund von einer steigenden Anzahl an Teilnehmern an den Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung (HzV), sind diese zusätzlichen Leistungen mit einem Abschlag auf die vereinbarten Preise für die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen zu vergüten. Hierzu haben die Vertragspartner in ihren Verträgen bis zum 31. März 2027 die Höhe des Abschlags auf die vereinbarten Preise festzusetzen. Für die Feststellung eines Anstiegs der Teilnehmer an den Verträgen der HzV haben die Vertragspartner jedes Kalenderquartal die Teilnehmerzahl mit der Teilnehmerzahl des entsprechenden Kalenderquartals des Vorjahres zu vergleichen.
Im neuen § 87 SGB V wird geregelt, dass ab dem 1. Januar 2027 folgende Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für ärztliche Leistungen wegfallen:
- Zuschläge auf die Versichertenpauschale für Behandlungen aufgrund einer Terminvermittlung durch die Terminservicestelle und für die erfolgreiche Vermittlung eines Behandlungstermins (GOP 03008)
- Vergütung für die ärztliche Beratung nach § 2 Abs. 1a des Transplantationsgesetzes sowie über die Möglichkeit, eine Erklärung zur Organ- und Gewebsspende abzugeben, zu ändern oder zu widerrufen
Im neuen § 87d SGB V wird geregelt, dass die zuständige Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen jährlich bis zum 31. Oktober für das Folgejahr, erstmalig bis zum 15. Februar 2027 für das Jahr 2027, eine Gesamtvergütung für das Ausgabenvolumen der auf Beschlüsse des G-BA nach § 135 Abs. 1 beruhenden Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen sowie eine Gesamtvergütung für das Ausgabenvolumen für weitere vom Bewertungsausschuss beschlossene Leistungen, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden, beschließen. Damit werden diese Leistungen nicht mehr extrabudgetär, sondern ggf. budgetiert vergütet.
Damit ist ein eindeutiger Einschnitt und damit ein Honorarverlust im hausärztlichen Bereich verbunden. Hier rächt sich allerdings die bisherige Zurückhaltung in diesem Bereich, denn das neue Budget basiert auf der Grundlage des Volumens von 2025 und darf nur noch um die Grundlohnsumme bzw. neue Leistungen wachsen.
Ansonsten muss man sich aber etwas intensiver mit den SGB-V-Änderungen im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes befassen, um zu begreifen, was wirklich passiert. Zentraler Punkt ist die Betonung des § 71 SGB V, der nun etwas hervorhebt, was es schon vorher gab, nun aber über allen Bereichen der gesetzlichen Regelungen im SGB V „thront“ und dabei unterschiedliche Auswirkungen hat.
Dort steht: „Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität).“
Die Neuregelung zur Vergütung der HzV beginnt deshalb lapidar mit dem Satz „§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt“ und damit die Kopplung an den Grundsatz der Beitragsstabilität. Begründet wird dies in der HzV damit, dass die in den Verträgen zur HzV vereinbarten Leistungsvergütungen zu einem bestimmten Anteil stets einen Fixkostenanteil beinhalten, unabhängig davon, ob die Fixkosten bereits abgedeckt sind. Je größer die Teilnehmerzahl ist, desto höher ist der überschüssige Fixkostenanteil, der nicht zur Deckung benötigt wird. Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot sind solche überschüssigen Vergütungen aber zu vermeiden. Aufgrund dessen werden die zusätzlichen Leistungen aufgrund eines festgestellten Anstiegs der Teilnehmer an den Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung mit einem Abschlag auf die vereinbarten Preise für die allgemeine Fixkostendegression vergütet. Das ist im Grunde genommen nichts anderes als eine Anpassung der HzV-Vergütung an den Grundsatz der nach einem standardisierten Bewertungssystem (STABS) kalkulierten EBM-Vergütung, die dazu führt, dass die HzV-Leistungen ähnlich vergütet werden wie die EBM-Leistungen. Dies wird sogar noch dadurch verdeutlicht, dass im neuen § 87b Abs. 1 Satz 3 klargestellt wird, dass für die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen, für Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin und für Leistungen des Versorgungsbereichs der allgemeinen hausärztlichen Versorgung einschließlich der in Zusammenhang mit diesem Versorgungsbereich erbrachten Hausbesuche im Verteilungsmaßstab (HVM) keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen.
Die Deckelung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) folgt auch (nur) dem Grundsatz der Beitragsstabilität nach § 71 SGB V, das bedeutet, es bleibt bei den bisherigen Verhandlungen zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband um den Orientierungspunktwert und die Festlegung von Veränderungsraten (Demografie, Morbidität) bei der MGV. Dem Ergebnis wird lediglich die Entwicklung der sogenannten Grundlohnrate nach § 71 SGB V Abs. 3 „übergestülpt“. Die liegt für das Jahr 2026 bei 5,17 %, die MGV aber ist 2026 nach der Demografierate um 0,18 % und bei der diagnosebezogenen Veränderungsrate um 0,74 % abgesunken und der Orientierungswert (OW) für die EBM-Leistungen ist deshalb (nur) um 2,8 % angestiegen. 2027 geht das Gesetz von einer Grundlohnrate von 4 % aus, die um 1 % gekürzt die Obergrenze für die ambulanten vertragsärztlichen Leistungen festlegt. Die KBV müsste folgerichtig 2027 in den Verhandlungen mit den Kassen um den neuen OW ein spektakuläres Ergebnis erzielen, wenn diese Obergrenze tatsächlich zu Honorareinbußen (im hausärztlichen Bereich) führen sollte.
Fazit
Bei den in der MGV budgetierten und den extrabudgetären Leistungen sind durch die Grundlohnsummenbindung Honorarverluste möglich, angesichts einer zuletzt negativen Entwicklung der Veränderungsraten (Morbidität, Demografie) und einem nur mäßigen Anstieg des OW bei einer zugrunde gelegten Grundlohnsummensteigerung von 3 % 2027 zunächst aber unwahrscheinlich.
In der HzV werden Umsatzsteigerungen durch Fallzahlanstiege begrenzt, die wegen des hohen Pauschalierungsgrades in der HzV über den Fallwert nicht kompensiert werden können.
Die entbudgetierten hausärztlichen Honorare bleiben aber auch nach dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes entbudgetiert und werden ohne Mengenbegrenzung zumindest bis zur Grundlohnsummengrenze in Euro vergütet! Hier sind deshalb Gewinne bei Fallzahl- und Fallwertsteigerung möglich und können so einen Ausgleich für Verluste in der HzV schaffen.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.