Wie werden die hausärztlichen Honorare 2027 ausfallen?

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Das Gesund­heits­wesen in Deutsch­land hat Finanzierungs­probleme, die durch das „Gesetz zur Stabilisierung der Beitrags­sätze in der gesetz­lichen Kranken­versicherung“ (GKV-Beitrags­satz­stabilisierungs­gesetz, GKV-BStabG) verhindert werden sollen. Natur­gemäß scheint in der ambu­lanten Versor­gung kaum jemand damit zufrieden zu sein. Proteste hagelt es deshalb von allen Seiten. Die Frage ist nur, ob alle Kritik­punkte wirklich ziel­führend sind und nicht eher zur Verunsi­cherung der Praxen führen.

Besonders lautstark haben sich die verschie­denen fach­ärzt­lichen Berufsv­erbände der Vertrags­ärztinnen und Vertrags­ärzte zu Wort gemeldet, weil die bisherige extra­budgetäre Vergü­tung von Leistungen, die aus Termin­vermitt­lungen und freien Sprech­stunden resultieren, gestrichen wurden. Das ist nach­voll­ziehbar und wird zweifels­ohne die sowieso schon schlechte Termin­vergabe­situation im fach­ärzt­lichen Bereich weiter belasten.

Ob die Kürzung in der Psycho­therapie hingegen das Ende des Abend­landes bedeutet, ist schon schwieriger nach­voll­ziehbar, und die Frage, warum sich der Haus­ärztinnen- und Haus­ärzte­verband gegen die gesetz­lichen Maß­nahmen auflehnt, ist nur partiell nach­voll­ziehbar.

Im neuen § 25 SGB V ist laut Abs. 4 Satz 6 vorgesehen, dass der Gemein­same Bundes­ausschuss (G-BA) auf der Grund­lage des aktuellen Stands der medizinischen Erkennt­nisse überprüfen und bis zum 31. Dezember 2027 entscheiden soll

  • ob die Regelungen zur Gesund­heits­unter­suchung (Check-up) im Hinblick auf Alters­grenzen, Ziel­gruppen, Häufig­keit der Unter­suchungen, Unter­suchungs­inhalte, geschlechts­spezifische Besonder­heiten und Ziel­erkran­kungen unter Berück­sichtigung einer mög­lichen Eingren­zung auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie deren Risiken und Begleit- und Folge­erkrankungen und
  • ob die Regelungen über Früh­erkennungs­unter­suchungen auf Haut­krebs unter Berück­sichtigung eines mög­lichen risiko­basierten, opportu­nistischen Screenings

noch sachgemäß sind und ggf. angepasst werden müssen. Von einer Streichung, wie vielerorts verkündet, ist hier (zumindest zunächst) nicht die Rede.

Im neuen § 73b SGB V wird in Abs. 5 geregelt: Kommt es zu einer Mengen­steigerung aufgrund von einer steigenden Anzahl an Teil­nehmern an den Verträgen der haus­arzt­zentrierten Ver­sor­gung (HzV), sind diese zusätz­lichen Leistungen mit einem Abschlag auf die verein­barten Preise für die allgemeine Kosten­degression bei Fall­zahl­steigerungen zu vergüten. Hierzu haben die Vertrags­partner in ihren Verträgen bis zum 31. März 2027 die Höhe des Abschlags auf die vereinbarten Preise festzusetzen. Für die Fest­stellung eines Anstiegs der Teil­nehmer an den Verträgen der HzV haben die Vertrags­partner jedes Kalender­quartal die Teil­nehmer­zahl mit der Teil­nehmer­zahl des entsprechenden Kalender­quartals des Vorjahres zu vergleichen.

Im neuen § 87 SGB V wird geregelt, dass ab dem 1. Januar 2027 folgende Leistungen im Einheit­lichen Bewertungs­maßstab (EBM) für ärztliche Leistungen wegfallen:

  • Zuschläge auf die Versicherten­pauschale für Behand­lungen aufgrund einer Termin­vermitt­lung durch die Termin­service­stelle und für die erfolg­reiche Ver­mitt­lung eines Behand­lungs­termins (GOP 03008)
  • Vergütung für die ärztliche Beratung nach § 2 Abs. 1a des Trans­planta­tions­gesetzes sowie über die Mög­lich­keit, eine Erklä­rung zur Organ- und Gewebs­spende abzugeben, zu ändern oder zu widerrufen

Im neuen § 87d SGB V wird geregelt, dass die zuständige Kassen­ärztliche Verei­nigung und die Landes­verbände der Kranken­kassen und die Ersatz­kassen jährlich bis zum 31. Oktober für das Folgejahr, erstmalig bis zum 15. Februar 2027 für das Jahr 2027, eine Gesamt­vergütung für das Ausgaben­volumen der auf Beschlüsse des G-BA nach § 135 Abs. 1 beruhenden Vorsorge- und Präven­tions­maß­nahmen sowie eine Gesamt­vergütung für das Ausgaben­volumen für weitere vom Bewertungs­ausschuss beschlossene Leistungen, die außer­halb der morbi­ditäts­bedingten Gesamt­vergütung vergü­tet werden, beschließen. Damit werden diese Leistungen nicht mehr extra­budgetär, sondern ggf. budgetiert vergütet.

Damit ist ein eindeutiger Einschnitt und damit ein Honorar­verlust im haus­ärzt­lichen Bereich verbunden. Hier rächt sich aller­dings die bisherige Zurück­haltung in diesem Bereich, denn das neue Budget basiert auf der Grund­lage des Volumens von 2025 und darf nur noch um die Grund­lohn­summe bzw. neue Leistungen wachsen.

Ansonsten muss man sich aber etwas intensiver mit den SGB-V-Änderungen im Rahmen des GKV-Beitrags­satz­stabilisierungs­gesetzes befassen, um zu begreifen, was wirklich passiert. Zentraler Punkt ist die Betonung des § 71 SGB V, der nun etwas hervor­hebt, was es schon vorher gab, nun aber über allen Bereichen der gesetz­lichen Regelungen im SGB V „thront“ und dabei unter­schied­liche Auswirkungen hat.

Dort steht: „Die Vertragspartner auf Seiten der Kranken­kassen und der Leistungs­erbringer haben die Verein­ba­rungen über die Vergü­tungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitrags­erhöhungen ausge­schlossen werden, es sei denn, die notwendige medizi­nische Versor­gung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaft­lich­keits­reserven nicht zu gewähr­leisten (Grundsatz der Beitrags­satzstabilität).“

Die Neuregelung zur Vergütung der HzV beginnt deshalb lapidar mit dem Satz „§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt“ und damit die Kopp­lung an den Grundsatz der Beitragsstabilität. Begründet wird dies in der HzV damit, dass die in den Verträgen zur HzV verein­barten Leistungs­vergü­tungen zu einem bestimmten Anteil stets einen Fix­kosten­anteil beinhalten, unabhängig davon, ob die Fix­kosten bereits abgedeckt sind. Je größer die Teil­nehmer­zahl ist, desto höher ist der überschüssige Fixkosten­anteil, der nicht zur Deckung benötigt wird. Im Hinblick auf das Wirt­schaft­lich­keits­gebot sind solche überschüssigen Vergü­tungen aber zu vermeiden. Aufgrund dessen werden die zusätz­lichen Leistungen aufgrund eines festge­stellten Anstiegs der Teilnehmer an den Verträgen der haus­arzt­zentrierten Versor­gung mit einem Abschlag auf die verein­barten Preise für die allge­meine Fixkosten­degression vergütet. Das ist im Grunde genommen nichts anderes als eine Anpassung der HzV-Vergü­tung an den Grundsatz der nach einem standardi­sierten Bewertungs­system (STABS) kalkulierten EBM-Vergü­tung, die dazu führt, dass die HzV-Leistungen ähnlich vergütet werden wie die EBM-Leistungen. Dies wird sogar noch dadurch verdeut­licht, dass im neuen § 87b Abs. 1 Satz 3 klargestellt wird, dass für die Vergü­tung der Leistungen im Notfall und im Not­dienst aus einem vor der Trennung für die Versorgungs­bereiche gebildeten eigenen Honorar­volumen, für Leistungen des Versor­gungs­bereichs der Kinder- und Jugendmedizin und für Leistungen des Versorgungs­bereichs der allgemeinen haus­ärzt­lichen Versor­gung einschließ­lich der in Zusammenhang mit diesem Versorgungs­bereich erbrachten Haus­besuche im Verteilungs­maßstab (HVM) keine Maß­nahmen zur Begren­zung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen.

Die Deckelung der morbiditäts­bedingten Gesamt­vergütung (MGV) folgt auch (nur) dem Grund­satz der Beitrags­stabilität nach § 71 SGB V, das bedeutet, es bleibt bei den bisherigen Verhand­lungen zwischen Kassen­ärzt­licher Bundes­vereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzen­verband um den Orientierungs­punkt­wert und die Fest­legung von Verän­derungs­raten (Demo­grafie, Morbidität) bei der MGV. Dem Ergeb­nis wird ledig­lich die Entwick­lung der sogenannten Grund­lohn­rate nach § 71 SGB V Abs. 3 „übergestülpt“. Die liegt für das Jahr 2026 bei 5,17 %, die MGV aber ist 2026 nach der Demografie­rate um 0,18 % und bei der diagnose­bezogenen Veränderungs­rate um 0,74 % abgesunken und der Orien­tierungs­wert (OW) für die EBM-Leistungen ist deshalb (nur) um 2,8 % angestiegen. 2027 geht das Gesetz von einer Grund­lohnrate von 4 % aus, die um 1 % gekürzt die Ober­grenze für die ambu­lanten vertrags­ärztlichen Leistungen festlegt. Die KBV müsste folgerichtig 2027 in den Verhand­lungen mit den Kassen um den neuen OW ein spekta­kuläres Ergebnis erzielen, wenn diese Ober­grenze tatsächlich zu Honorar­einbußen (im hausärztlichen Bereich) führen sollte.

Fazit

Bei den in der MGV budgetierten und den extra­budgetären Leistungen sind durch die Grund­lohn­summen­bindung Honorar­verluste möglich, angesichts einer zuletzt negativen Entwick­lung der Veränderungs­raten (Morbidität, Demografie) und einem nur mäßigen Anstieg des OW bei einer zugrunde gelegten Grund­lohn­summen­steigerung von 3 % 2027 zunächst aber unwahr­scheinlich.

In der HzV werden Umsatz­steigerungen durch Fall­zahl­anstiege begrenzt, die wegen des hohen Pauschalierungs­grades in der HzV über den Fallwert nicht kompensiert werden können.

Die entbudgetierten hausärztlichen Honorare bleiben aber auch nach dem Inkraft­treten des GKV-Beitrags­satz­stabilisierungs­gesetzes entbudgetiert und werden ohne Mengen­begrenzung zumindest bis zur Grund­lohn­summengrenze in Euro vergütet! Hier sind deshalb Gewinne bei Fall­zahl- und Fall­wert­steigerung möglich und können so einen Ausgleich für Verluste in der HzV schaffen.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.