Wie man Honorarkürzungen vermeiden kann! Bei Abrechnungsempfehlungen sollte man vorsichtig sein.
Das ist eigentlich selbstverständlich: Man kann nur Leistungen abrechnen, die gemäß den Leistungslegenden der Gebührenordnungen vollständig und tatsächlich erbracht worden und die nicht durch Regelungen in den Gebührenordnungen von der Abrechnung ausgeschlossen sind. Manchmal ist es aber gar nicht so einfach, hier alle Details zu beachten.
In den Allgemeinen Bestimmungen des EBM steht unter Punkt 2.1: „Eine Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn der Leistungsinhalt vollständig erbracht worden ist.“ Dazu ein Beispiel: Bei der Langzeit-Blutdruckmessung nach Nr. 03324 EBM müssen als obligate Leistungsinhalte die automatisierte Aufzeichnung von mindestens 20 Stunden Dauer, die computergestützte Auswertung, das Aufzeichnen der Blutdruckwerte mindestens alle 15 Minuten während der Wach- und mindestens alle 30 Minuten während der Schlafphase, mit gleichzeitiger Registrierung der Herzfrequenz, sowie die Auswertung und Beurteilung des Befundes erbracht werden. Das bedeutet, die Leistung ist erst dann vollständig erbracht, wenn der Befund aufgezeichnet, ausgewertet und beurteilt wurde. Konkret ist dies erst an dem Tag möglich, an dem das Gerät zurückgebracht wird, nicht etwa an dem Tag, an dem das Gerät angehängt wurde. Wenn man das falsch macht, ist das zwar noch kein Abrechnungsbetrug, es kann sich aber negativ auf die Zeitprofile der Praxis auswirken und in der Summe eine unberechtigte Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Zeitvorgaben nach sich ziehen.
Verdacht des Abrechnungsbetrugs vermeiden!
Wer Leistungen abrechnet, die er nicht erbracht hat, begeht hingegen Abrechnungsbetrug und macht sich unter Umständen auch juristisch strafbar. Wer hingegen Leistungen abrechnet, die nicht vollständig erbracht wurden oder die neben anderen abgerechneten Leistungen ausgeschlossen sind, riskiert „nur“ die Streichung der entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) aus seiner Abrechnung. Aber nicht immer: Im Paragraphenteil der neuen GOÄ z. B. ist festgelegt, dass in einem solchen Fall eine Berechnung der Leistung möglich ist, wenn das „Problem“ durch die Patientin bzw. den Patienten ausgelöst wurde. Das ist aber noch Zukunftsmusik.
Das Studium der verschiedenen Gebührenordnungen ist also eine wichtige Voraussetzung für eine korrekte Abrechnung. Vorsichtig sollte man dabei auch bei externen Ratschlägen zur Abrechnung sein. Beide Gebührenordnungen sind sehr komplexe Regelwerke und auch nicht immer gut verständlich geschrieben. Hier ist deshalb mitunter Hilfe gefragt. Man sollte aber genau überlegen, an wen man sich mit Anfragen wendet, denn nicht selten bekommt man – je nach Quelle – gut gemeinte, aber letztendlich falsche Ratschläge:
- Die Praxis-EDV kann eine solche Fehlerquelle sein.
Probleme könnte die eigene Praxissoftware erzeugen. Die darin enthaltenen Regelwerke wurden von den Softwarehäusern nach den Vorgaben der KBV (EBM) bzw. der BÄK (GOÄ) übernommen, umgesetzt und in das jeweilige System eingearbeitet. Dabei werden in den einzelnen EDV-Systemen aber immer wieder Feinheiten, z. B. bei Ausschlussregelungen, falsch umgesetzt. Teilweise werden, da die EDV-Programmierer in der Abrechnungsmaterie nicht 100%ig fit sind, auch Regelungen „produziert“, die zu falschen Hinweisen führen. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn außerhalb der Sprechzeit eine eingehende Beratung nach Nr. 3 GOÄ durchgeführt und dafür korrekt die Kombination 3 + A berechnet wird. Das PVS meldet dann, dass neben der GOÄ-Nummer 3 keine weitere Leistung berechnet werden kann. Das ist aber falsch, da der Zuschlag nach Buchstabe „A“ keine Gebühr im Sinne des Gebührenrechts ist, sondern ein Zuschlag, der sehr wohl neben Nr. 3 GOÄ abrechenbar ist. In der neuen GOÄ hat man das erkannt und abgestellt. - Auch bei Auskünften der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) muss man vorsichtig sein.
Bei komplexen Abrechnungsfragen können auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KVen überfragt sein. Wenn es um medizinische Leistungen geht, gibt es teilweise im Detail dieser umfangreichen Regelwerke Wissenslücken. Insbesondere telefonisch erteilten Auskünften vonseiten der KV sollte man deshalb nicht blind vertrauen, sondern immer eine schriftliche Stellungnahme mit Begründung verlangen. - Die Verrechnungsstellen bei Privatabrechnungen sind eine weitere Fehlerquelle.
Hier kommt es auf die Art der Verrechnungsstelle an. Es gibt dort Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich sehr gut auskennen, aber auch andere, die vermeintliche Ratschläge erteilen, die schlichtweg falsch sind. Dies ist nicht selten bei „kommerziellen“ Abrechnungsstellen der Fall, die am Umsatz beteiligt sind.
Worauf also kann man überhaupt vertrauen? Zuerst sollte man immer selbst in der Gebührenordnung nachlesen und erst, wenn man damit nicht weiterkommt, einen der Kommentare zu den amtlichen Gebührenordnungen zu Rate ziehen. Diese kann man schon deshalb als seriös ansehen, weil sie i. d. R. mit ihren Kommentierungen auch auf die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen bzw. Gerichtsurteile verweisen. Diesbezüglich sind verschiedene Kommentare auf dem Markt verfügbar. Aber auch sie haben ihre Grenzen: Ein Kommentar ist nicht rechtsverbindlich. Rechtsgrundlage sind und bleiben der amtliche Text der Gebührenordnung und die Anmerkungen zu den einzelnen Gebührenordnungspositionen, alles in Verbindung mit rechtskräftigen Urteilsentscheidungen der Gerichte zu entsprechenden Auslegungsfragen.
Vorsicht: Auch das Weglassen von erbrachten Leistungen ist nicht korrekt!
Es mag merkwürdig klingen, aber selbst wer eine Leistung, die er erbracht hat, nicht abrechnet, kann eine Pflichtverletzung oder sogar einen Abrechnungsbetrug bzw. einen Verstoß gegen das Standesrecht begehen. In der EBM-Abrechnung könnte man in Versuchung kommen, Leistungen nicht abzurechnen, wenn es um die Prüfzeiten oder die Häufigkeit bestimmter Leistungen geht. Wer Prüfzeiten überschreitet, riskiert eine Plausibilitätsprüfung. Kürzen darf man die Abrechnungsliste aber nicht um so viele Leistungen, bis die Prüfzeiten wieder „stimmen“. Das ist nicht nur vertragswidrig, sondern schädlich für die eigene Praxis und alle anderen Praxen, denn in vielen KV-Honorarsystemen sind die abgerechneten Leistungen eines Quartals Grundlage für die Bemessung des Honorarvolumens für Folgequartale. Wer also erbrachte Leistungen nicht abrechnet, vermindert möglicherweise das ihm für die Zukunft zugerechnete Honorarbudget. Außerdem ergibt sich die Gesamtvergütung, die von den Krankenkassen bezahlt wird, aus der Gesamtheit aller abgerechneten Leistungen. Wenn viele Ärztinnen und Ärzte weniger Leistungen abrechnen, als sie eigentlich erbracht haben, wird deshalb die Gesamtvergütung (MGV) nicht mit der tatsächlichen Leistungsmenge steigen. Am Ende kommt dadurch für alle Ärztinnen und Ärzte weniger Honorar für mehr Arbeit heraus – und diesmal, ohne dass man die Krankenkassen dafür verantwortlich machen könnte.
Mit der Einführung der Entbudgetierung der hausärztlichen Leistungen ist dieses „Problem“ allerdings abgemildert, da diese Listungen ohne Rücksicht auf eine Obergrenze ausgezahlt werden müssen. Daran ändert sich übrigens – trotz aktuell gegenteiliger Meldungen – auch im Rahmen der geplanten Gesundheitsreform nichts. Vom „Umstieg“ auf die Anbindung des vertragsärztlichen Honorars an die sog. Grundlohnentwicklung sind nur die verbliebenen budgetierten Leistungen betroffen.
Aber: Nicht-GKV-Leistungen gehören nicht zum „Kassenhonorar“!
Egal, ob es sich um irgendwelche Bescheinigungen (z. B. Atteste für die Kindergartentauglichkeit oder eine zweite AU-Bescheinigung) oder zusätzliche Untersuchungen auf Patientenwunsch handelt, die Rechtslage ist hier klar. § 12 der Musterberufsordnung Ärzte (MBO) sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte für solche Leistungen ein angemessenes Honorar fordern müssen, das nach GOÄ berechnet wird. Dieses darf nicht in unlauterer Weise unterschritten werden, also nicht, um die Patientin bzw. den Patienten z. B. zum „Kauf“ weiterer Leistungen zu bewegen oder um Mitbewerber zu verdrängen. In „redlicher Absicht“ darf der Gebührensatz lediglich unterschritten werden, wenn nahestehende Personen, wie z. B. Verwandte, Kolleginnen und Kollegen und deren Angehörige oder mittellose Personen (z. B. Obdachlose), behandelt werden. Wer kostenlose Leistungen dagegen zu Marketingzwecken einsetzt, kann Ärger mit der zuständigen Ärztekammer bekommen.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.