Wie man Honorarkürzungen vermeiden kann! Bei Abrechnungsempfehlungen sollte man vorsichtig sein.

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Das ist eigentlich selbstverständlich: Man kann nur Leistungen abrechnen, die gemäß den Leistungslegenden der Gebührenordnungen vollständig und tatsächlich erbracht worden und die nicht durch Regelungen in den Gebührenordnungen von der Abrechnung ausgeschlossen sind. Manchmal ist es aber gar nicht so einfach, hier alle Details zu beachten.

In den Allgemeinen Bestimmungen des EBM steht unter Punkt 2.1: „Eine Gebühren­ordnungs­position ist nur berechnungs­fähig, wenn der Leistungs­inhalt voll­ständig erbracht worden ist.“ Dazu ein Beispiel: Bei der Langzeit-Blut­druck­messung nach Nr. 03324 EBM müssen als obligate Leistungs­inhalte die automa­tisierte Auf­zeich­nung von mindes­tens 20 Stunden Dauer, die computer­gestützte Auswer­tung, das Auf­zeichnen der Blut­druck­werte mindes­tens alle 15 Minuten während der Wach- und mindes­tens alle 30 Minuten während der Schlaf­phase, mit gleich­zeitiger Registrie­rung der Herz­frequenz, sowie die Aus­wer­tung und Beur­teilung des Befundes erbracht werden. Das bedeutet, die Leistung ist erst dann voll­ständig erbracht, wenn der Befund aufge­zeichnet, ausge­wertet und beurteilt wurde. Konkret ist dies erst an dem Tag möglich, an dem das Gerät zurück­gebracht wird, nicht etwa an dem Tag, an dem das Gerät angehängt wurde. Wenn man das falsch macht, ist das zwar noch kein Abrech­nungs­betrug, es kann sich aber negativ auf die Zeit­profile der Praxis auswirken und in der Summe eine unberechtigte Wirt­schaft­lich­keits­prüfung nach Zeit­vor­gaben nach sich ziehen.

Verdacht des Abrechnungsbetrugs vermeiden!

Wer Leistungen abrechnet, die er nicht erbracht hat, begeht hin­gegen Abrechnungs­betrug und macht sich unter Umständen auch juristisch strafbar. Wer hingegen Leistungen abrech­net, die nicht voll­ständig erbracht wurden oder die neben anderen abge­rech­neten Leistungen ausge­schlossen sind, riskiert „nur“ die Strei­chung der entspre­chenden Gebühren­ordnungs­positionen (GOP) aus seiner Abrech­nung. Aber nicht immer: Im Para­graphen­teil der neuen GOÄ z. B. ist festgelegt, dass in einem solchen Fall eine Berech­nung der Leistung möglich ist, wenn das „Problem“ durch die Patientin bzw. den Patienten ausgelöst wurde. Das ist aber noch Zukunfts­musik.

Das Studium der verschie­denen Gebühren­ordnungen ist also eine wichtige Voraus­setzung für eine korrekte Abrech­nung. Vorsichtig sollte man dabei auch bei externen Rat­schlägen zur Abrech­nung sein. Beide Gebühren­ord­nungen sind sehr kom­plexe Regel­werke und auch nicht immer gut ver­ständ­lich geschrie­ben. Hier ist deshalb mit­unter Hilfe gefragt. Man sollte aber genau über­legen, an wen man sich mit Anfragen wendet, denn nicht selten bekommt man – je nach Quelle – gut gemeinte, aber letzt­endlich falsche Ratschläge:

  • Die Praxis-EDV kann eine solche Fehlerquelle sein.
    Probleme könnte die eigene Praxis­soft­ware erzeugen. Die darin enthal­tenen Regel­werke wurden von den Software­häusern nach den Vorgaben der KBV (EBM) bzw. der BÄK (GOÄ) über­nommen, umgesetzt und in das jeweilige System einge­arbeitet. Dabei werden in den einzelnen EDV-Systemen aber immer wieder Fein­heiten, z. B. bei Aus­schluss­rege­lungen, falsch umgesetzt. Teil­weise werden, da die EDV-Programmierer in der Abrechnungs­materie nicht 100%ig fit sind, auch Rege­lungen „produziert“, die zu falschen Hin­weisen führen. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn außer­halb der Sprech­zeit eine eingehende Bera­tung nach Nr. 3 GOÄ durch­geführt und dafür korrekt die Kombi­nation 3 + A berechnet wird. Das PVS meldet dann, dass neben der GOÄ-Nummer 3 keine weitere Leistung berech­net werden kann. Das ist aber falsch, da der Zuschlag nach Buch­stabe „A“ keine Gebühr im Sinne des Gebühren­rechts ist, sondern ein Zuschlag, der sehr wohl neben Nr. 3 GOÄ abrechen­bar ist. In der neuen GOÄ hat man das erkannt und abgestellt.
  • Auch bei Auskünften der Kassen­ärzt­lichen Vereini­gung (KV) muss man vorsichtig sein.
    Bei komplexen Abrechnungs­fragen können auch die Mitarbei­terinnen und Mitarbeiter der KVen überfragt sein. Wenn es um medizi­nische Leistungen geht, gibt es teil­weise im Detail dieser umfang­reichen Regel­werke Wissens­lücken. Insbe­sondere tele­fonisch erteilten Aus­künften vonseiten der KV sollte man deshalb nicht blind ver­trauen, sondern immer eine schrift­liche Stellung­nahme mit Begrün­dung verlangen.
  • Die Verrechnungsstellen bei Privat­abrech­nungen sind eine weitere Fehler­quelle.
    Hier kommt es auf die Art der Verrechnungs­stelle an. Es gibt dort Mit­arbei­terinnen und Mit­arbeiter, die sich sehr gut auskennen, aber auch andere, die vermeint­liche Rat­schläge erteilen, die schlicht­weg falsch sind. Dies ist nicht selten bei „kommer­ziellen“ Abrechnungs­stellen der Fall, die am Umsatz beteiligt sind.

Worauf also kann man überhaupt vertrauen? Zuerst sollte man immer selbst in der Gebühren­ordnung nach­lesen und erst, wenn man damit nicht weiter­kommt, einen der Kommen­tare zu den amtlichen Gebühren­ordnungen zu Rate ziehen. Diese kann man schon deshalb als seriös ansehen, weil sie i. d. R. mit ihren Kommen­tierungen auch auf die zugrunde­liegenden Rechts­grund­lagen bzw. Gerichts­urteile verweisen. Dies­bezüglich sind verschie­dene Kommen­tare auf dem Markt verfügbar. Aber auch sie haben ihre Grenzen: Ein Kommentar ist nicht rechts­verbindlich. Rechts­grund­lage sind und bleiben der amtliche Text der Gebühren­ordnung und die Anmer­kungen zu den einzelnen Gebühren­ordnungs­positionen, alles in Verbin­dung mit rechts­kräftigen Urteils­entschei­dungen der Gerichte zu entspre­chenden Aus­legungs­fragen.

Vorsicht: Auch das Weglassen von erbrachten Leistungen ist nicht korrekt!

Es mag merkwürdig klingen, aber selbst wer eine Leistung, die er erbracht hat, nicht abrechnet, kann eine Pflicht­verletzung oder sogar einen Abrech­nungs­betrug bzw. einen Verstoß gegen das Standes­recht begehen. In der EBM-Abrech­nung könnte man in Versu­chung kommen, Leistungen nicht abzu­rechnen, wenn es um die Prüfzeiten oder die Häufigkeit bestimmter Leistungen geht. Wer Prüfzeiten über­schreitet, riskiert eine Plausi­bilitäts­prüfung. Kürzen darf man die Abrechnungs­liste aber nicht um so viele Leistungen, bis die Prüf­zeiten wieder „stimmen“. Das ist nicht nur vertrags­widrig, sondern schäd­lich für die eigene Praxis und alle anderen Praxen, denn in vielen KV-Honorar­systemen sind die abgerech­neten Leistungen eines Quartals Grund­lage für die Bemessung des Honorar­volumens für Folge­quartale. Wer also erbrachte Leistungen nicht abrech­net, vermin­dert mög­licher­weise das ihm für die Zukunft zuge­rechnete Honorar­budget. Außer­dem ergibt sich die Gesamt­vergütung, die von den Kranken­kassen bezahlt wird, aus der Gesamt­heit aller abge­rech­neten Leistungen. Wenn viele Ärztinnen und Ärzte weniger Leistungen abrechnen, als sie eigent­lich erbracht haben, wird deshalb die Gesamt­vergütung (MGV) nicht mit der tat­säch­lichen Leistungs­menge steigen. Am Ende kommt dadurch für alle Ärztinnen und Ärzte weniger Honorar für mehr Arbeit heraus – und diesmal, ohne dass man die Kranken­kassen dafür verant­wortlich machen könnte.

Mit der Einführung der Ent­budge­tie­rung der haus­ärzt­lichen Leistungen ist dieses „Problem“ aller­dings abge­mildert, da diese Listungen ohne Rück­sicht auf eine Ober­grenze ausgezahlt werden müssen. Daran ändert sich übrigens – trotz aktuell gegen­teiliger Meldungen – auch im Rahmen der geplanten Gesund­heits­reform nichts. Vom „Umstieg“ auf die Anbin­dung des vertrags­ärzt­lichen Honorars an die sog. Grund­lohn­ent­wick­lung sind nur die verblie­benen budge­tierten Leistungen betroffen.

Aber: Nicht-GKV-Leistungen gehören nicht zum „Kassenhonorar“!

Egal, ob es sich um irgendwelche Beschei­nigungen (z. B. Atteste für die Kinder­garten­taug­lich­keit oder eine zweite AU-Beschei­nigung) oder zusätz­liche Unter­suchungen auf Patienten­wunsch handelt, die Rechts­lage ist hier klar. § 12 der Muster­berufs­ordnung Ärzte (MBO) sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte für solche Leistungen ein ange­messenes Honorar fordern müssen, das nach GOÄ berech­net wird. Dieses darf nicht in unlau­terer Weise unter­schritten werden, also nicht, um die Patientin bzw. den Patienten z. B. zum „Kauf“ weiterer Leistungen zu bewegen oder um Mitbe­werber zu ver­drän­gen. In „redlicher Absicht“ darf der Gebühren­satz ledig­lich unter­schritten werden, wenn nahe­stehende Perso­nen, wie z. B. Verwandte, Kolle­ginnen und Kollegen und deren Ange­hörige oder mittel­lose Personen (z. B. Obdach­lose), behan­delt werden. Wer kosten­lose Leistungen dagegen zu Marketing­zwecken einsetzt, kann Ärger mit der zustän­digen Ärzte­kammer bekommen.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.