Telefon oder E-Mail: Diese Leistungen können auch dann abgerechnet werden

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Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Mittelbar erbrachte Leistungen sind sowohl im Einheit­lichen Bewertungs­maßstab (EBM) als auch in der Gebühren­ordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig. Übermittlungen oder Gespräche per Telefon oder E-Mail nehmen dabei eine Sonder­stellung ein.

Im hausärztlichen Teil des EBM muss man bei der Einordnung zusätzlich eine Unter­gliederung in Leistungen vornehmen, die nur telefonisch oder per E-Mail erbracht werden können, und solche, bei denen auch beide Formen möglich sind.

Telefonisch erbringbar sind dort die GOP 01430 (Verwaltungs­komplex) und 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschafts­pauschale). Dabei ist zu beachten, dass die GOP 01435 nur bei einem Telefonat mit der Patientin bzw. dem Patienten berechnungs­fähig ist, während der ansonsten auch berechnungs­fähige mittelbare Kontakt (z. B. mit einer Bezugs­person) persönlich sein muss. Die GOP 01430 hingegen ist ggf. auch berechenbar, wenn der Patientin bzw. dem Patienten Befunde oder ärztliche Anordnungen nicht telefonisch, sondern mittels anderer technischer Kommunikations­einrichtungen und damit z. B. per E-Mail übermittelt werden.

Telefonisch, aber nicht per E-Mail erbringbar und berechnungs­fähig sind die Fall­besprechungen nach GOP 37120 (Pflege­einrichtung, bei der ein Kooperations­vertrag besteht), 37318 und 37320 (Besonders qualifizierte und koordinierte palliativ­medizinische Versorgung), 37400 (Versorgungs­planung), 37720 (Außer­klinische Intensivpflege) und 01758 (Mammographie-Screening).

Im Gegensatz dazu ist eine Abrechnung der GOP 01670 bis 01672 (Telekonsil) nur per E-Mail möglich und auch nur, wenn die dort geforderte Befund­über­mittlung über einen sicheren Dienst (z. B. KIM) erfolgt.

Ausgeschlossen ist die telefonische Leistungserbringung bei Fallkonfe­renzen nach der GOP 01442 (mit Pflege(fach)kräften), 30948 (MRSA-Fall- und/oder regionale Netzwerk­konferenz) und 30706 (Schmerz­therapie).

Während in den zuvor genannten Fällen die telefonische Berechnungs­fähigkeit im jeweiligen Legendentext eindeutig geregelt ist, resultiert sie bei einigen Gesprächs­leistungen aus den „Allgemeinen Bestimmungen“ im Umkehr­schluss dann, wenn sie dort nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Dazu gehören die GOP 01100 bis 01102 (Aufwands­erstattung für die besondere Inanspruch­nahme des Vertrags­arztes durch einen Patienten), während dies bei den GOP 03230 und 35100/35110 aus den oben genannten Gründen nicht möglich ist.

Diese Leistungen können nach EBM ausschließ­lich oder auch telefonisch erbracht werden:

EBM

Leistungsbeschreibung

Telefon

E‑Mail

01100

Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten zwischen 19:00 und 22:00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 07:00 und 19:00 Uhr

X

 

01101

Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten zwischen 22:00 und 07:00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 19:00 und 07:00 Uhr

X

 

01102

Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 7:00 und 19:00 Uhr

X

 

01430

Ausstellung von Wiederholungsrezepten ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und/oder von Überweisungsscheinen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen an den Patienten im Auftrag des Arztes durch das Praxispersonal

X

X

01435

Telefonische Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt bei Kontaktaufnahme durch den Patienten

X

 

01670

Zusammenstellung und elektronische Übermittlung aller für die telekonsiliarische Beurteilung der patientenbezogenen, medizinischen Fragestellung relevanten Informationen für die Einholung eines Telekonsiliums

 

X

01758

Teilnahme an einer multidisziplinären Fallkonferenz gemäß § 13 der Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä), ggf. auch Teilnahme des behandelnden Frauen- und Hausarztes

X

 

37318

Telefonische Beratung von mindestens 5 Minuten Dauer im Rahmen der besonders qualifi­zierten und koordinierten palliativ­medizinischen Versorgung gemäß Anlage 30 zum BMV-Ä bei Inanspruc­hnahme zwischen 19:00 und 7:00 Uhr und ganztägig an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24.12. und 31.12.

X

 

37320

Patientenorientierte Fallbesprechung unter Beteiligung der notwendigen ärztlichen Fach­disziplinen und/oder weiterer komplemen­tärer Berufe sowie mit Pflegekräften bzw. Angehörigen, die an der Versorgung des Patienten beteiligt sind

X

 

37400

Beteiligung an der Beratung eines Patienten in Zusammen­arbeit mit dem Berater gemäß der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V

X

 

37720

Beteiligung an der Beratung eines Patienten in Zusammen­arbeit mit dem Berater gemäß der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege

X

 

Das sind die Leistungen in der GOÄ

Als Korrelat zur GOP 01430 im EBM kann in der GOÄ die Nr. 2 (Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen) gesehen werden. Im Gegensatz zum EBM können aber auch Beratungs­leistungen der Ärztinnen und Ärzte nach den Nrn. 1 (Beratung) und 3 (Beratung mindestens 10 Minuten) telefonisch erbracht werden. Bei den Nrn. 2 und 1 gibt es darüber hinaus analoge Ansatz­möglich­keiten für die E-Mail-Übermittlung.

Bei den Nrn. 4 (Fremdanamnese) und 60 (Konsil) gibt es keinen eindeutigen Hinweis für eine telefonische Berechnungs­fähigkeit. Da dem inhaltlich allerdings nichts entgegensteht, ist nach Auffassung der anerkannten Kommentare zur GOÄ ein Ansatz im Rahmen eines Telefonats möglich. Bei der Nr. 60 gilt dies auch für den analogen Ansatz einer konsiliarischen Erörterung im Rahmen des Tele­monitorings bei Herz­insuffizienz.

Gegenteilig ist die Argumentations­kette hingegen beim Ansatz der Nr. 34 wegen der hier unterstellten notwendigen Inter­aktion zwischen der Ärztin bzw. dem Arzt und der Patientin bzw. dem Patienten, die telefonisch nicht möglich ist. Aus dem gleichen Grund sind in der GOÄ, ebenso wie im EBM, psycho­therapeutische und psychiatrische Gesprächsleistungen wie z. B. die Nrn. 804, 806 und 849 dem persön­lichen Arzt-Patienten-Kontakt vorbehalten.

Diese Leistungen können nach GOÄ ausschließlich oder auch telefonisch erbracht werden:

GOÄ

Leistungsbeschreibung

Telefon

E‑Mail

2

Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Über­mittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin

X

 

2A

Ausstellung von Rezepten und/oder Über­weisungen und/oder Über­mittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Video­telefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch medizinische Fach­angestellte

X

 

X

1

Beratung – auch mittels Fernsprecher

X

 

1A

Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen)

 

X

3

Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher

X

 

4

Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unter­weisung und Führung der Bezugs­person(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken

X

 

60

Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidations­berechtigten Ärzten, für jeden Arzt

X

 

60A

Konsiliarische Erörterung von Warn­meldungen und veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung über die Notwendigkeit einer täglichen Sichtung von Warn­meldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zwischen den am Tele­monitoring beteiligten Ärzten einschließlich der entsprechenden Dokumen­tation, je beteiligtem Arzt

X

 

Im Gegensatz zum EBM kann in der GOÄ eine inhaltliche Besonderheit der Leistungen auch bei telefo­nischer Über­mittlung oder per E-Mail über einen angemessenen Einsatz eines Multi­plikators geltend gemacht werden. Darüber hinaus sind neben den Nrn. 1, 1A, 3 und 4 Unzeitzuschläge nach den Buchstaben A, B, C und/oder D bzw. neben den Nrn. 60 und 60A nach den Buchstaben E, F, G und/oder H möglich.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.