Telefon oder E-Mail: Diese Leistungen können auch dann abgerechnet werden
Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Mittelbar erbrachte Leistungen sind sowohl im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) als auch in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig. Übermittlungen oder Gespräche per Telefon oder E-Mail nehmen dabei eine Sonderstellung ein.
Im hausärztlichen Teil des EBM muss man bei der Einordnung zusätzlich eine Untergliederung in Leistungen vornehmen, die nur telefonisch oder per E-Mail erbracht werden können, und solche, bei denen auch beide Formen möglich sind.
Telefonisch erbringbar sind dort die GOP 01430 (Verwaltungskomplex) und 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale). Dabei ist zu beachten, dass die GOP 01435 nur bei einem Telefonat mit der Patientin bzw. dem Patienten berechnungsfähig ist, während der ansonsten auch berechnungsfähige mittelbare Kontakt (z. B. mit einer Bezugsperson) persönlich sein muss. Die GOP 01430 hingegen ist ggf. auch berechenbar, wenn der Patientin bzw. dem Patienten Befunde oder ärztliche Anordnungen nicht telefonisch, sondern mittels anderer technischer Kommunikationseinrichtungen und damit z. B. per E-Mail übermittelt werden.
Telefonisch, aber nicht per E-Mail erbringbar und berechnungsfähig sind die Fallbesprechungen nach GOP 37120 (Pflegeeinrichtung, bei der ein Kooperationsvertrag besteht), 37318 und 37320 (Besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung), 37400 (Versorgungsplanung), 37720 (Außerklinische Intensivpflege) und 01758 (Mammographie-Screening).
Im Gegensatz dazu ist eine Abrechnung der GOP 01670 bis 01672 (Telekonsil) nur per E-Mail möglich und auch nur, wenn die dort geforderte Befundübermittlung über einen sicheren Dienst (z. B. KIM) erfolgt.
Ausgeschlossen ist die telefonische Leistungserbringung bei Fallkonferenzen nach der GOP 01442 (mit Pflege(fach)kräften), 30948 (MRSA-Fall- und/oder regionale Netzwerkkonferenz) und 30706 (Schmerztherapie).
Während in den zuvor genannten Fällen die telefonische Berechnungsfähigkeit im jeweiligen Legendentext eindeutig geregelt ist, resultiert sie bei einigen Gesprächsleistungen aus den „Allgemeinen Bestimmungen“ im Umkehrschluss dann, wenn sie dort nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Dazu gehören die GOP 01100 bis 01102 (Aufwandserstattung für die besondere Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten), während dies bei den GOP 03230 und 35100/35110 aus den oben genannten Gründen nicht möglich ist.
Diese Leistungen können nach EBM ausschließlich oder auch telefonisch erbracht werden:
EBM | Leistungsbeschreibung | Telefon | E‑Mail |
01100 | Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten zwischen 19:00 und 22:00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 07:00 und 19:00 Uhr | X |
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01101 | Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten zwischen 22:00 und 07:00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 19:00 und 07:00 Uhr | X |
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01102 | Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 7:00 und 19:00 Uhr | X |
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01430 | Ausstellung von Wiederholungsrezepten ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und/oder von Überweisungsscheinen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen an den Patienten im Auftrag des Arztes durch das Praxispersonal | X | X |
01435 | Telefonische Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt bei Kontaktaufnahme durch den Patienten | X |
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01670 | Zusammenstellung und elektronische Übermittlung aller für die telekonsiliarische Beurteilung der patientenbezogenen, medizinischen Fragestellung relevanten Informationen für die Einholung eines Telekonsiliums |
| X |
01758 | Teilnahme an einer multidisziplinären Fallkonferenz gemäß § 13 der Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä), ggf. auch Teilnahme des behandelnden Frauen- und Hausarztes | X |
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37318 | Telefonische Beratung von mindestens 5 Minuten Dauer im Rahmen der besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung gemäß Anlage 30 zum BMV-Ä bei Inanspruchnahme zwischen 19:00 und 7:00 Uhr und ganztägig an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24.12. und 31.12. | X |
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37320 | Patientenorientierte Fallbesprechung unter Beteiligung der notwendigen ärztlichen Fachdisziplinen und/oder weiterer komplementärer Berufe sowie mit Pflegekräften bzw. Angehörigen, die an der Versorgung des Patienten beteiligt sind | X |
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37400 | Beteiligung an der Beratung eines Patienten in Zusammenarbeit mit dem Berater gemäß der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V | X |
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37720 | Beteiligung an der Beratung eines Patienten in Zusammenarbeit mit dem Berater gemäß der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege | X |
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Das sind die Leistungen in der GOÄ
Als Korrelat zur GOP 01430 im EBM kann in der GOÄ die Nr. 2 (Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen) gesehen werden. Im Gegensatz zum EBM können aber auch Beratungsleistungen der Ärztinnen und Ärzte nach den Nrn. 1 (Beratung) und 3 (Beratung mindestens 10 Minuten) telefonisch erbracht werden. Bei den Nrn. 2 und 1 gibt es darüber hinaus analoge Ansatzmöglichkeiten für die E-Mail-Übermittlung.
Bei den Nrn. 4 (Fremdanamnese) und 60 (Konsil) gibt es keinen eindeutigen Hinweis für eine telefonische Berechnungsfähigkeit. Da dem inhaltlich allerdings nichts entgegensteht, ist nach Auffassung der anerkannten Kommentare zur GOÄ ein Ansatz im Rahmen eines Telefonats möglich. Bei der Nr. 60 gilt dies auch für den analogen Ansatz einer konsiliarischen Erörterung im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz.
Gegenteilig ist die Argumentationskette hingegen beim Ansatz der Nr. 34 wegen der hier unterstellten notwendigen Interaktion zwischen der Ärztin bzw. dem Arzt und der Patientin bzw. dem Patienten, die telefonisch nicht möglich ist. Aus dem gleichen Grund sind in der GOÄ, ebenso wie im EBM, psychotherapeutische und psychiatrische Gesprächsleistungen wie z. B. die Nrn. 804, 806 und 849 dem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vorbehalten.
Diese Leistungen können nach GOÄ ausschließlich oder auch telefonisch erbracht werden:
GOÄ | Leistungsbeschreibung | Telefon | E‑Mail |
2 | Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin | X |
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2A | Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch medizinische Fachangestellte | X
| X |
1 | Beratung – auch mittels Fernsprecher | X |
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1A | Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen) |
| X |
3 | Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher | X |
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4 | Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken | X |
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60 | Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt | X |
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60A | Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung über die Notwendigkeit einer täglichen Sichtung von Warnmeldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzten einschließlich der entsprechenden Dokumentation, je beteiligtem Arzt | X |
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Im Gegensatz zum EBM kann in der GOÄ eine inhaltliche Besonderheit der Leistungen auch bei telefonischer Übermittlung oder per E-Mail über einen angemessenen Einsatz eines Multiplikators geltend gemacht werden. Darüber hinaus sind neben den Nrn. 1, 1A, 3 und 4 Unzeitzuschläge nach den Buchstaben A, B, C und/oder D bzw. neben den Nrn. 60 und 60A nach den Buchstaben E, F, G und/oder H möglich.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.