Schon wieder eine neue Corona-Testverordnung!

      Abrechnung     SARS-CoV-2

Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Die „5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung“ vom 25. November 2022 ordnet die Durch­führung und Vergütung von Testungen auf das SARS-CoV-2-Virus in zwei Stufen neu: Bei einigen Test­indikationen gilt künftig das Selbst­zahler­prinzip, andere haben noch eine Galgenfrist bis zum 28. Februar 2023. Die Coronavirus-Testverordnung selbst wurde noch einmal bis zum 31. Dezember 2024 verlängert – dann soll Schluss sein!

Die Testverordnung regelt grundsätzlich den Anspruch auf Testungen im Bereich der Prävention bei asympto­matischen Personen bzw. auch bei sympto­matischen Personen zur Bestätigung positiver Schnell- sowie Selbst­test­ergebnisse. Weiterhin werden SARS-CoV-2-Testungen sympto­matischer Personen weiterhin im Rahmen der vertrags­ärztlichen Versorgung vergütet, sofern der behandelnde Arzt im Rahmen der Kranken­behandlung eine Testung durchführt. Ansprüche auf Testung im neu gefassten Leistungs­umfang bestehen bis einschließlich 28. Februar 2023. Das umfasst insbesondere die Ansprüche auf Bürger­testung sowie auf einen bestätigenden PCR-Test. An dieser Stelle setzen auch die Neuregelungen an.

Prinzipiell gilt:

  • Bei Patienten mit typischen oder zumindest verdächtigen Symptomen auf eine Infektion mit dem Coronavirus ist eine PCR-Testung weiterhin eine GKV-Leistung, die per Über­weisung mit dem Formular 10C in einem geeigneten Labor veranlasst werden kann. Die Labor­analyse wird grundsätzlich nicht auf den Labor­wirtschaft­lichkeits­bonus nach GOP 32001 EBM angerechnet. Die Angabe einer entsprechenden Kenn­ziffer ist deshalb nicht erforderlich. Die ursprünglich für die Entnahme des Test­materials aus dem Nasen-/Rachenbereich berechnungs­fähigen GOP 02402/02403 EBM sind seit dem 1. April 2022 in die Versicherten-, Grund-, Konsiliar- und Notfall­pauschalen überführt worden und deshalb nicht mehr berechnungs­fähig. Die Veranlassung eines solchen Tests ist terminlich nicht beschränkt und damit auch über den 28. Februar 2023 hinaus möglich!
  • Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltest­ergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. In diesem Fall kann die Abstrich­entnahme nach der Pseudo­nummer 88310 berechnet werden. Die Leistung wird seit dem 1. Dezember 2022 nur noch mit 6 Euro vergütet (vorher 8 Euro bzw. 7  Euro). Der Labor­auftrag erfolgt mit dem Formular OEGD. Auch diese Regelung gilt über den 28. Februar 2023 hinaus und zumindest so lange, wie die zugrunde­liegende TestV gültig ist.
  • Die Durchführung von PoC-Antigentests nach § 4a der Corona-Testverordnung (sog. Bürgertest) ist seit dem 25. November 2022 nicht mehr grund­sätzlich kostenlos.
    Ausnahmsweise ist eine Abrechnung über die zuständige Kassen­ärztliche Vereinigung zulasten des BAS bis zum 28. Februar 2023 noch möglich bei:
    • Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, wenn sie
      • in oder von Einrich­tungen oder Unter­nehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 gegen­wärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder unter­gebracht sind oder in Einrich­tungen oder Unter­nehmen nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 eine dort behandelte, betreute, gepflegte oder unter­gebrachte Person besuchen wollen.
        Dies gilt konkret für Besucherinnen und Besucher und Behandelte oder Bewohne­rinnen und Bewohner in folgenden Einrich­tungen: Kranken­häuser, Rehabi­litations­einrich­tungen, voll- und teil­stationäre Pflege­einrich­tungen, voll- und teil­stationäre Ein­richtungen für Men­schen mit Behinderungen, Ein­richtungen für ambulante Operationen, Dialyse­zentren, ambulante Dienste oder stationäre Ein­richtung der Ein­gliederungs­hilfe, Tages­kliniken, Entbindungs­einrichtungen, Obdachlosen­unterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaft­lichen Unter­bringung von Asyl­bewerbern, vollziehbar Ausreise­pflichtigen, Flüchtlingen und Spät­aussiedlern.
    • Leistungsberechtigten, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungs­berechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozial­gesetzbuch beschäftigt sind.
    • Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozial­gesetzbuch.
    • Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Abson­derung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Abson­derung erforderlich ist.

In diesen Fällen können für die nasopharyngeale Abstrich­entnahme die in der Folge genannten Pseudo­ziffern über die zuständige Kassen­ärztliche Vereinigung zulasten des BAS weiterhin bis zum 28. Februar 2023 in Rechnung gestellt werden:

GOPBeschreibung
88310H

§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3: Abstrich im Rahmen der Bürger­testung – Besuch Pflegeheim, Krankenhaus etc.

88310N§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4: Abstrich im Rahmen der Bürger­testung – Pflegeperson
88310M

Abstrich im Rahmen der Bürger­testung: Leistungs­berechtige und Beschäftigte mit einem persönlichen Budget

88310GAbstrich im Rahmen der Bürger­testung – Beendigung Absonderung

Der Testnachweis kann z. B. mit dem auf der Internet­seite des BMG eingestellten Muster­formular geführt werden. Die Test­dokumen­tation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten: Datum der Testung, Name der getesteten Person und deren Geburts­datum, Angaben zur Testung, einschließ­lich der Art der Testung. Alle Leistungs­erbringer sind zudem verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Durch­führung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungs­dokumentation grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

Das sind die weiteren Anspruchs­berechtigten für eine kostenlose Testung:

Bei bestimmten Kontakt­fällen besteht ebenfalls ein Anspruch auf einen kosten­losen Test, allerdings kein strikter Anspruch auf eine PCR-Testung. Ob ein Antigen­test oder ein PCR-Test durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Leistungs­erbringers und/oder richtet sich nach landes­rechtlichen Vorgaben. Dies ist der Fall, wenn

  • man von einem behandelnden Arzt einer mit dem Corona­virus SARS-CoV-2 infizierten Person, von Einrich­tungen und Unter­nehmen nach § 3 Abs. 2 TestV (z. B. Schulen, Kinder­tages­stätten, Kranken­häuser, stationäre Pflege­einrich­tungen) oder vom Öffentlichen Gesund­heits­dienst als Kontakt­person identifiziert wurde,
  • wenn man vom Öffent­lichen Gesund­heits­dienst als Person identifiziert wird, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundes­republik Deutsch­land in einem als Virus­varianten­gebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Corona­virus-Einreise­verordnung eingestuften Gebiet aufgehalten hat. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundes­republik Deutsch­land,
  • wenn Personen sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen einer Einrichtung des Gesund­heits­wesens oder einer vergleich­baren Einrichtung außer­halb der regulären Kranken­versorgung aufgehalten haben, in der eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde.

In diesen Fällen kann für die naso­pharyn­geale Abstrich­entnahme die in der Folge genannte Pseudo­ziffer über die zuständige Kassen­ärztliche Vereini­gung zulasten des BAS weiterhin bis zum 28. Februar 2023 in Rechnung gestellt werden:

GOPBeschreibung
88310OAbstrich im Rahmen der Bürgertestung – Kontakt mit infizierter Person

Die in den Tabellen gezeigten Abrechnungs­positionen sind Vorschläge der Kassen­ärztlichen Bundes­vereinigung (KBV) und können ggf. regional anders festgelegt werden. Die Abstrich­leistung wird bundes­einheitlich mit 6 Euro vergütet, der Sach­kosten­ersatz für den PoC-Antigentest beträgt 2 Euro.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.