Neue Corona-Testverordnung: So kann man Corona-Testungen berechnen!

      Abrechnung     SARS-CoV-2

Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Die aktuell gültige Corona-Test- bzw. -Impfverordnung führt zu einer ganzen Reihe von Pseudoabrechnungspositionen, bei denen es mittlerweile nicht mehr leichtfällt, den Überblick zu bewahren.

Bei der Abrechnung von Testungen muss man grund­sätzlich zwischen einem kurativen und einem präventiven Fall unter­scheiden. Besteht bei einer Person der Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona­virus SARS-CoV-2, weil der Betreffende Symptome zeigt und Kontakt mit einem Infizierten hatte, kann ein Abstrich zur entsprechenden Labor­diagnostik nach Nr. 02402 EBM berechnet werden. Kommt in dem betreffenden Quartal keine Versicherten­pauschale oder sonstige fach­ärztliche Grund­pauschale hinzu, kommt die Nr. 02403 EBM zusätzlich zum Ansatz. Beide Leistungen werden extra­budgetär vergütet.
Bei solchen kurativen Fällen kann außerdem – zumindest so lange, bis ein negativer Labortest vorliegt – die Pseudo­nummer 88240 berechnet werden, die dazu führt, dass alle Leistungen an den gekenn­zeichneten Tagen extra­budgetär ver­gütet werden.
Alle anderen Fall­konstel­lationen sind als präventiv einzustufen. Nach der Corona-Test­verordnung (TestV) kann hier bei Personen, die asymptomatisch sind, aber Kontakt zu Infizierten hatten, oder in Fällen, bei denen vorsorglich eine Ausbreitung des Virus verhindert werden soll (z. B. vor Aufnahme in ein Pflegeheim), eine für den Betref­fenden kostenlose Testung durchge­führt werden. Darüber hinaus haben auch Personen ohne Symptome und Kontakt zu einem Infizierten das Anrecht auf eine kosten­lose Testung einmal pro Woche (§ 4a TestV, sog. „Bürgertestung“).
In diesen Fällen kommen die seit dem 1. Juli 2021 in der aktuellen Fassung der TestV neu geschaffenen Leistungen nach den Pseudo­nummern 88310, 88312 und 88314 (siehe Tabelle) zum Ansatz. Beachtenswert ist dabei, dass die Abstrich­entnahme von bisher 15 Euro auf 8 Euro und die Sach­kosten­pauschale für den Antigen­schnell­test von 6 Euro auf 3,50 Euro reduziert wurde.
Neu ist die Abstrich­entnahme nach der Pseudo­nummer 88314. Sie kann – ggf. zusammen mit der Pseudo­nummer 88312 für den Sach­kosten­ersatz – berechnet werden, wenn die Testperson den Abstrich unter Aufsicht selbst durchführt.

Tab. 1: Berechnung von Abstrichentnahmen im Rahmen der SARS-CoV-2-Diagnostik
GOPLegendeEuro

Kurative Fälle

02402Zusatzpauschale im Zusammenhang mit der Entnahme von Körpermaterial für Untersuchungen nach der Gebührenordnungsposition 32 779 oder 32 816 bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer Beta-Coronavirus-SARS-CoV-2-Infektion zum Ausschluss einer Erkrankung8,12
02403Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 02 402, wenn keine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zum Ansatz kommt7,12

Präventive Fälle

88310Abstrichentnahme für einen Corona-Antigentest8,00
88312Sachkostenpauschale für das Testmaterial3,50
88314Überwachung eines Antigentests zur Eigenanwendung5,00

Quelle: KBV

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin mit eigener Praxis in Hofheim/Taunus und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.