Lungenkrebsscreening ist ab April im Vorsorgekatalog der GKV enthalten – Hausärztinnen und -ärzte übernehmen wichtige Lotsenfunktion

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Nach den Plänen der Bundes­regierung sollen zwei aktuelle Vorsorge­leistungen – der Check-up und das Haut­krebs­screening – auf den Prüf­stand. Umso erfreulicher ist, dass die Palette der Krebs­vorsorge­unter­suchungen ansonsten nicht nur außen vor ist, sondern durch das Lungen­krebs­screening erweitert wurde. Haus­ärztinnen und -ärzte spielen auch hier wieder eine wichtige Rolle.

Aktive und ehemalige starke Raucherinnen und Raucher im Alter zwischen 50 und 75 Jahren können seit dem 1. April 2026 ein Lungen­krebs­screening als neue Früherkennungs­maßnahme der gesetz­lichen Krankenkassen in Anspruch nehmen. Die Steuerung läuft insbesondere über die Hausarztpraxen.

Bereits am 18. Dezember 2025 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Änderung der Krebs­früherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) vorgenommen und unter Punkt III um die „Früherkennungsuntersuchung auf Lungenkrebs“ erweitert.

Der Bewertungsausschuss (BA) hat nachgezogen, dazu bedurfte es wegen Meinungs­verschieden­heiten zwischen KBV und Kassen aber einer Vermittlung des Erweiterten Bewertungs­ausschusses (eBA) in seiner 87. Sitzung am 11. März 2026.

Ziel der neuen Vorsorgeleistung ist das frühzeitige Erkennen von Lungen­karzinomen bei Personen mit erhöhtem Lungen­krebs­risiko aufgrund von derzeitigem oder ehemaligem starken Zigaretten­konsum und damit eine deutliche Senkung der Lungen­krebs­sterblichkeit. Bedauerlich ist dabei die Einschränkung auf das Alter und den Zigaretten­konsum, da solche Erkrankungen in jeder Altersgruppe und auch bei anderer toxischer Exposition vorkommen können.

Eine Untersuchung wird von der GKV alle 12 Monate bezahlt, ausgenommen die Person hatte innerhalb der letzten 12 Monate aus anderen Gründen eine Untersuchung der Lunge mittels Computer­tomographie, die qualitativ zur Befundung im Hinblick auf ein Lungen­karzinom geeignet war. Dann besteht der Anspruch frühestens 12 Monate nach diesem Zeitpunkt.

Es gibt einen detaillierten Zeitplan

Der Verlauf der Vorsorgeuntersuchung ist mehrstufig:

  1. Fachärztinnen und -ärzte für Allgemeinmedizin, Innere und Allgemeinmedizin sowie Innere Medizin können die Indikation zur Durch­führung einer Niedrigdosis-Computertomographie (LDCT) als Lungenkrebs-Früherkennung stellen, indem sie die relevanten anamnestischen Daten erheben und einen Bericht erstellen, aus dem das Vorliegen des Zigaretten­konsums der versicherten Person sowie des medizinischen Eignungs­profils hervorgeht. Sie händigen diesen Bericht der Patientin bzw. dem Patienten aus, informieren die Person mündlich und durch Aushändigung eines Merk­blattes über die Unter­suchung und überweisen sie an eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Radiologie, die bzw. der eine entsprechende Geneh­migung der KV zur Durch­führung einer LDCT hat.
  2. Die weitere Vorgehensweise bei der Radiologin bzw. dem Radiologen ähnelt der beim Mammographie-Screening. Die Computer­tomographie­aufnahmen werden zunächst durch einen Erstbefunder begutachtet und bei einem kontroll­bedürftigen oder abklärungs­bedürftigen Befund einer weiteren Ärztin oder einem weiterem Arzt (Zweitbefunder) vorgelegt.

Die unter Punkt 1 aufgeführten Vertrags­ärztinnen und -ärzte müssen vor der Leistungs­abrechnung gegenüber der zuständigen Kassen­ärztlichen Vereinigung (KV) nachweisen, dass sie bei der Facharzt­weiterbildung oder durch Fortbildung Wissen im Bereich der Lungenkrebs-Früherkennung erworben haben. Der Nachweis kann durch eine Selbst­erklärung erfolgen und/oder durch Teilnahme an einer von einer Landes­ärztekammer anerkannten Fortbildung, bei der

  • die Grundlagen und die Organisation der Früherkennungs­untersuchung von Lungenkrebs,
  • Maßnahmen zur Ansprache der versicherten Person und Prüfung der Zulässig­keits­voraussetzungen,
  • grundlegendes Wissen zu dem potenziellen Nutzen und Schaden der Früherkennungs­untersuchung auf Lungenkrebs,
  • Kenntnisse der Befundklassifikation nach Lung-RADS bei LDCT und das weitere Vorgehen und die Befund­mitteilung

vermittelt wurden.

Das ist die Vergütung

Die Erstberatung beim Lungen­krebs­screening kann einmalig nach der GOP 01876 je vollendete 5 Minuten bis zu einer Dauer von 15 Minuten und damit höchstens dreimal, die Erstellung des Berichts einmal im Krank­heits­fall nach GOP 01875 berechnet werden. Die Leistungen sind in der Tabelle detailliert dargestellt und werden extrabudgetär vergütet.

Praxis-Tipp

Der Aufwand bei diesen neuen Leistungen erscheint auf den ersten Blick kompliziert und erinnert an die Regelungen zur neuen Versorgungs­pauschale.

Das ist aber nicht so.

Der Bericht kann formlos erfolgen und muss der Patientin bzw. dem Patienten lediglich zusammen mit der Überweisung für die Radio­logie übergeben werden. Gegenüber der zuständigen KV genügt eine Selbst­erklärung, die bei den abrechnungs­berechtigten Fach­gruppen als im Rahmen der Facharzt­weiter­bildung erworben angenommen werden kann. Die zusätzliche Fortbildung bei der LÄK ist freiwillig, bisherige Berichte zeigen aber, dass die einzelnen Kassen­ärztlichen Vereinigungen (KVen) hier unter­schied­lich agieren, was die Abrechnungs­genehmigung betrifft.

Die Beratungsleistung kann, wenn sie 15 Minuten gedauert hat, dreimal nach der GOP 01876 zum Ansatz kommen. Das sind 2026 immerhin 33,21 Euro, bei einer „Plausibilitätszeit“ von 12 Minuten.

Beachten sollte man dabei, dass die GOP 01875 und 01876 keine Ausschluss­bestimmungen haben. Eine (durchaus sinnvolle) Kombination wäre deshalb mit nahezu allen anderen Vorsorge­leistungen möglich, ggf. sogar in einer Sitzung.

Denken sollte man insbesondere an eine Verknüpfung mit anderen Krebs­vorsorge­untersuchungen und auch dem DMP COPD.

Tab.: Neue Vorsorgeleistungen beim Lungenkrebsscreening:

EBM

Leistungsbeschreibung

Punkte/Euro

01875

Erstellung eines Berichts gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie, einmal im Krankheitsfall

Obligater Leistungsinhalt

  • Erstellung und Aushändigung des Berichts gemäß § 39 Nr. 1 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie und der Selbsterklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 3 Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung (LuKrFrühErkV) im Zusammenhang mit der Überweisung zu einer Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
 

39/4,97

01876

Erstberatung zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie, je vollendete 5 Minuten

Obligater Leistungsinhalt

  • Einmalige Erstberatung des Versicherten zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß § 40 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
  • Ausgabe der Versicherteninformation gemäß § 40 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

 

Hinweis

Die Gebührenordnungsposition 01876 ist höchstens dreimal in einer Sitzung berechnungsfähig.

Die Erstberatung ist nur einmalig je Versichertem berechnungsfähig.

87/11,08

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.