Lungenkrebsscreening ist ab April im Vorsorgekatalog der GKV enthalten – Hausärztinnen und -ärzte übernehmen wichtige Lotsenfunktion
Nach den Plänen der Bundesregierung sollen zwei aktuelle Vorsorgeleistungen – der Check-up und das Hautkrebsscreening – auf den Prüfstand. Umso erfreulicher ist, dass die Palette der Krebsvorsorgeuntersuchungen ansonsten nicht nur außen vor ist, sondern durch das Lungenkrebsscreening erweitert wurde. Hausärztinnen und -ärzte spielen auch hier wieder eine wichtige Rolle.
Aktive und ehemalige starke Raucherinnen und Raucher im Alter zwischen 50 und 75 Jahren können seit dem 1. April 2026 ein Lungenkrebsscreening als neue Früherkennungsmaßnahme der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch nehmen. Die Steuerung läuft insbesondere über die Hausarztpraxen.
Bereits am 18. Dezember 2025 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) vorgenommen und unter Punkt III um die „Früherkennungsuntersuchung auf Lungenkrebs“ erweitert.
Der Bewertungsausschuss (BA) hat nachgezogen, dazu bedurfte es wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen KBV und Kassen aber einer Vermittlung des Erweiterten Bewertungsausschusses (eBA) in seiner 87. Sitzung am 11. März 2026.
Ziel der neuen Vorsorgeleistung ist das frühzeitige Erkennen von Lungenkarzinomen bei Personen mit erhöhtem Lungenkrebsrisiko aufgrund von derzeitigem oder ehemaligem starken Zigarettenkonsum und damit eine deutliche Senkung der Lungenkrebssterblichkeit. Bedauerlich ist dabei die Einschränkung auf das Alter und den Zigarettenkonsum, da solche Erkrankungen in jeder Altersgruppe und auch bei anderer toxischer Exposition vorkommen können.
Eine Untersuchung wird von der GKV alle 12 Monate bezahlt, ausgenommen die Person hatte innerhalb der letzten 12 Monate aus anderen Gründen eine Untersuchung der Lunge mittels Computertomographie, die qualitativ zur Befundung im Hinblick auf ein Lungenkarzinom geeignet war. Dann besteht der Anspruch frühestens 12 Monate nach diesem Zeitpunkt.
Es gibt einen detaillierten Zeitplan
Der Verlauf der Vorsorgeuntersuchung ist mehrstufig:
- Fachärztinnen und -ärzte für Allgemeinmedizin, Innere und Allgemeinmedizin sowie Innere Medizin können die Indikation zur Durchführung einer Niedrigdosis-Computertomographie (LDCT) als Lungenkrebs-Früherkennung stellen, indem sie die relevanten anamnestischen Daten erheben und einen Bericht erstellen, aus dem das Vorliegen des Zigarettenkonsums der versicherten Person sowie des medizinischen Eignungsprofils hervorgeht. Sie händigen diesen Bericht der Patientin bzw. dem Patienten aus, informieren die Person mündlich und durch Aushändigung eines Merkblattes über die Untersuchung und überweisen sie an eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Radiologie, die bzw. der eine entsprechende Genehmigung der KV zur Durchführung einer LDCT hat.
- Die weitere Vorgehensweise bei der Radiologin bzw. dem Radiologen ähnelt der beim Mammographie-Screening. Die Computertomographieaufnahmen werden zunächst durch einen Erstbefunder begutachtet und bei einem kontrollbedürftigen oder abklärungsbedürftigen Befund einer weiteren Ärztin oder einem weiterem Arzt (Zweitbefunder) vorgelegt.
Die unter Punkt 1 aufgeführten Vertragsärztinnen und -ärzte müssen vor der Leistungsabrechnung gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachweisen, dass sie bei der Facharztweiterbildung oder durch Fortbildung Wissen im Bereich der Lungenkrebs-Früherkennung erworben haben. Der Nachweis kann durch eine Selbsterklärung erfolgen und/oder durch Teilnahme an einer von einer Landesärztekammer anerkannten Fortbildung, bei der
- die Grundlagen und die Organisation der Früherkennungsuntersuchung von Lungenkrebs,
- Maßnahmen zur Ansprache der versicherten Person und Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen,
- grundlegendes Wissen zu dem potenziellen Nutzen und Schaden der Früherkennungsuntersuchung auf Lungenkrebs,
- Kenntnisse der Befundklassifikation nach Lung-RADS bei LDCT und das weitere Vorgehen und die Befundmitteilung
vermittelt wurden.
Das ist die Vergütung
Die Erstberatung beim Lungenkrebsscreening kann einmalig nach der GOP 01876 je vollendete 5 Minuten bis zu einer Dauer von 15 Minuten und damit höchstens dreimal, die Erstellung des Berichts einmal im Krankheitsfall nach GOP 01875 berechnet werden. Die Leistungen sind in der Tabelle detailliert dargestellt und werden extrabudgetär vergütet.
Praxis-Tipp
Der Aufwand bei diesen neuen Leistungen erscheint auf den ersten Blick kompliziert und erinnert an die Regelungen zur neuen Versorgungspauschale.
Das ist aber nicht so.
Der Bericht kann formlos erfolgen und muss der Patientin bzw. dem Patienten lediglich zusammen mit der Überweisung für die Radiologie übergeben werden. Gegenüber der zuständigen KV genügt eine Selbsterklärung, die bei den abrechnungsberechtigten Fachgruppen als im Rahmen der Facharztweiterbildung erworben angenommen werden kann. Die zusätzliche Fortbildung bei der LÄK ist freiwillig, bisherige Berichte zeigen aber, dass die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) hier unterschiedlich agieren, was die Abrechnungsgenehmigung betrifft.
Die Beratungsleistung kann, wenn sie 15 Minuten gedauert hat, dreimal nach der GOP 01876 zum Ansatz kommen. Das sind 2026 immerhin 33,21 Euro, bei einer „Plausibilitätszeit“ von 12 Minuten.
Beachten sollte man dabei, dass die GOP 01875 und 01876 keine Ausschlussbestimmungen haben. Eine (durchaus sinnvolle) Kombination wäre deshalb mit nahezu allen anderen Vorsorgeleistungen möglich, ggf. sogar in einer Sitzung.
Denken sollte man insbesondere an eine Verknüpfung mit anderen Krebsvorsorgeuntersuchungen und auch dem DMP COPD.
Tab.: Neue Vorsorgeleistungen beim Lungenkrebsscreening:
EBM | Leistungsbeschreibung | Punkte/Euro |
01875 | Erstellung eines Berichts gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie, einmal im Krankheitsfall Obligater Leistungsinhalt
| 39/4,97 |
01876 | Erstberatung zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie, je vollendete 5 Minuten Obligater Leistungsinhalt
Hinweis Die Gebührenordnungsposition 01876 ist höchstens dreimal in einer Sitzung berechnungsfähig. Die Erstberatung ist nur einmalig je Versichertem berechnungsfähig. | 87/11,08 |

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.