Labor und häusliche Krankenpflege: Diese Formulare wurden geändert!

      Abrechnung     Meine Praxis

Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Bei der häuslichen Krankenpflege sind jetzt Blanko­verordnungen möglich!

Im hausärzt­lichen Bereich von besonderer Bedeutung dürften die recht umfang­reichen Änderungen beim Formular 12 zur Verord­nung häus­licher Kranken­pflege (HKP) sein, die zum 1. Juli 2024 Gültig­keit erlangen. Eigentlich sollte das schon früher geschehen, es gab aber eine Verzögerung, da sich der GKV-Spitzen­verband und die führenden Pflege­verbände nicht auf die Umsetzung der Rahmen­empfehlungen zur Versorgung mit häus­licher Kranken­pflege nach § 132a Abs. 1 SGB V, die bereits am 1. Januar 2024 in Kraft getreten waren, einigen konnten. Ein Schieds­verfahren musste deshalb die Lösung bringen.

Hauptgrund für viele Änderungen auf dem Formular 12 ist die Einführung der sogenannten Blanko­verordnung, durch die Pflege­fach­kräften erlaubt werden kann, selbst auf den Behand­lungs­rahmen Einfluss zu nehmen.

In der Spalte „Häufigkeit/Dauer von Pflege­fach­kraft“ kann jetzt angekreuzt werden, ob die Pflege­fach­kraft Häufig­keit und Dauer selbst festlegt und somit eine Blanko­verordnung ausgestellt wird. Der Gesamt­verordnungs­zeitraum muss dann nicht angegeben werden. Dies ist nur erforderlich, wenn die Praxis Häufigkeit und Dauer der Maßnahmen selbst festlegt.

Eine Blanko­verordnung ist aber nur bei den folgenden Leistungen aus dem HKP-Leistungs­verzeichnis möglich:

Nummer

Leistungsbezeichnung

Nummer

Leistungsbezeichnung

1

Anleitung bei Grundpflege in der Häuslichkeit

2

Ausscheidungen

3

Ernährung (nur orale Verabreichung)

4

Körperpflege

5

Hauswirt­schaftliche Versorgung

6

Absaugen (nur der oberen Luftwege)

7

Anleitung bei der Behandlungspflege

12

Positionswechsel zur Dekubitus­behandlung

13

Drainagen (Überprüfen, Versorgen)

14

Einlauf/Klistier/Klysma/digitale Enddarmausräumung

21

Auflegen von Kälteträgern

22

Versorgung eines suprapubischen Katheters

23

Katheterisierung der Harnblase

27

Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG)

28

Stomabehandlung

30

Pflege des zentralen Venenkatheters

31

Wundversorgung einer akuten Wunde

31b

Kompressionsstrümpfe/Kompressionsverband

31c

Stützende Verbände

31d

Bandagen und Orthesen


Einige Maßnahmen häus­licher Kranken­pflege, bei denen eine Blanko­verordnung möglich ist, stehen aus Platz­gründen nicht auf dem Formular. Praxen können sie aber im Freitextfeld „Sonstige Maßnahmen der Behandlungs­pflege“ angeben. Dazu gehört z. B. die Nr. 12 „Positionswechsel bei Dekubitus­behandlung“.

Grundsätzlich sind drei Fall­gestaltungen möglich:

  • Eine sog. Blanko­verordnung liegt nicht vor, wenn ausschließlich Maßnahmen verordnet werden, bei denen die Häufig­keit und Dauer von der Praxis festgelegt wurde. Hier muss der Gesamt­verordnungs­zeitraum angegeben werden.
  • Bei „Hybrid-Verordnungen“ können sowohl Maßnahmen verordnet werden, bei denen Häufig­keit und Dauer von der Praxis festgelegt wurden, als auch Maßnahmen, bei denen die Pflege­fach­kräfte die Häufigkeit und Dauer bestimmen dürfen. In diesem Fall bezieht sich die Angabe des Gesamt­verordnungs­zeitraums nur auf die ärztlich festgelegten Maßnahmen.
  • Eine entsprechende Überschrift kennzeichnet die Möglichkeit der Angabe des Gesamt­verordnungs­zeitraums bei ärztlicher Festlegung von Häufigkeit und Dauer. Pflege­fach­kräfte dürfen diese Felder („vom – bis“) nicht befüllen.

Besonderheiten

Unterhalb des Personalienfeldes wurde das neue Feld „SER“ eingeführt, das für „Soziales Entschädigungs­recht gemäß SGB XIV“ steht, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Dieses Feld muss angekreuzt werden, wenn der Grund für die Verordnung von häus­licher Kranken­pflege eine anerkannte gesund­heit­liche Schädigung ist.

Bei der Leistung „Anleitung zur Behandlungs­pflege“ wurde das Feld zur Angabe der Anzahl eingerückt und bei den „Einschrän­kungen, die häus­liche Kranken­pflege erforder­lich machen“ wurde eine Frei­text­zeile gestrichen.

Das neue Formular 12 sollte durch die Softwareanbieter rechtzeitig zum 1. Juli 2024 in den Praxis­verwaltungs­systemen (PVS) hinterlegt worden sein. Da es sich um eine Stich­tags­regelung handelt, dürfen ab dem 1. Juli 2024 alte Formulare nicht mehr verwendet werden.

Die Laborüberweisungen wurden vereinheitlicht!

KBV und GKV-Spitzenverband haben zum 1. April 2024 die Über­weisung von in-vitro-diagnostischen Leistungen umgestaltet. Hierzu wurden die §§ 24 und 25 des Bundes­mantel­vertrags-Ärzte (BMV-Ä) sowie Muster 10 und die Vordruck-Verein­barung (Anlage 2 BMV-Ä) angepasst.

In der vertragsärztlichen Versorgung sind bisher bei der Beauf­tragung von in-vitro-diagnostischen Leistungen nach Kapitel IIIb 19 EBM die Muster 6 und/oder Muster 10 verwendet worden. Künftig können dies­bezügliche Material­einsen­dungen nach den Abschnitten II 1.7 und IV 30.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln IIIb 11, 19 und IV 32 EBM einheit­lich mittels Muster 10 in Auftrag gegeben werden. Lediglich bei Leistungen im Rahmen der Früh­erkennung des Zervix­karzinoms bleibt es bei der Auftrags­vergabe nach Muster 39. Die Änderungen in den §§ 24 und 25 BMV-Ä führen dazu, dass die bisher bei Über­weisungen von in-vitro-diagnostischen Leistungen differie­renden Vorgaben zu patholo­gischen Unter­suchungen in den Abschnitten IIIb 19.3 und 19.4 EBM verein­heit­licht werden.

Das Muster 10 wird in diesem Zusammenhang umbenannt von „Überweisungs­schein für Laboratoriums­unter­suchungen als Auftragsleistung“ in „Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftrags­leistungen“ und das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ in „SER“ (SGB XIV – Soziales Entschädi­gungs­recht, bisher BVG) umgewidmet. Wenn bei Patientinnen und Patienten ein Anspruch nach SER besteht, kann dies in dem neuen SER-Feld kenntlich gemacht werden.

Das angepasste Muster 10 tritt zum 1. April ohne Stichtags­regelung in Kraft, sodass vorhandene „alte“ Muster aufgebraucht werden können. Im Praxis­verwaltungs­system ist dann die neue Bezeichnung „SER“ hinterlegt. Falls trotzdem ein „altes“ Muster 10 bedruckt wird, muss in einem SER-Fall dies übergangs­weise im Feld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ gekennzeichnet sein.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.