Kostenerstattung statt Zulassungsrückgabe – wäre das ein alternativer Weg zum Ausstieg?
Auch Hausärztinnen und Hausärzte haben es schon getan, andere wollen aus Protest gegen die Kostendämpfungsmaßnahmen ab 2027 folgen. Man sollte aber nichts überstürzen und könnte zunächst einen Mittelweg wählen, um sich nichts zu verbauen.
Laut einer Studie der Bertelsmann Stiftung planen etwa 25 % aller Hausärztinnen und Hausärzte in Deutschland, ihre vertragsärztliche Tätigkeit bis zum Jahr 2030 vorzeitig aufzugeben. Viele wollen altersbedingt ausscheiden, aber auch die im Rahmen der Gesundheitsreform ab 2027 verstärkten bürokratischen Belastungen und Honorarminderungen werden als Grund angegeben, dass man den „Kassensitz“ niederlegen und als Privatpraxis weiterarbeiten will.
Ein solcher Schritt hat jedoch nicht unerhebliche finanzielle Folgen durch den Verlust einer großen Zahl an gesetzlich Versicherten, die nicht ohne Weiteres durch Privatversicherte und Beihilfeberechtigte ersetzt werden können. Man braucht also ein finanzielles Übergangspolster und vielleicht sogar einen langen Atem, um das umzusetzen.
Mit der Kostenerstattung nach § 13 SGB V ist ein Teilausstieg möglich
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bietet die Möglichkeit, den Schritt nicht ganz so hart zu vollziehen und sich ein Hintertürchen offenzuhalten. Nach § 13 SGB V können gesetzlich versicherte Personen anstelle der üblichen Sachleistung (über die Gesundheitskarte) das sog. Kostenerstattungsverfahren wählen.
Der Krankenkasse muss die Patientin bzw. der Patient vor der Behandlung schriftlich mitteilen, dass sie bzw. er die Kostenerstattung als Alternative zur Abrechnung mit der elektronische Gesundheitskarte für die medizinische Behandlung auf Rechnungsbasis durchführen lassen will, und ist daran mindestens 3 Monate gebunden. Es gibt jedoch keine allgemeine zeitliche Obergrenze für das Verfahren selbst. Dabei ist eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen (Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel) möglich.
Die Patientin bzw. der Patient erhält für die Behandlung jeweils eine Privatrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die von der Krankenkasse nach Einreichung abzüglich Verwaltungskosten von max. 5 % erstattet wird.
Wie funktioniert die Kostenerstattung
Die Patientin bzw. der Patient kann Leistungen nur bei Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten in Anspruch nehmen. Die gesetzliche Krankenkasse erstattet die Kosten nach § 13 SGB V höchstens in Höhe der Vergütung, die sie bei einer Leistungserbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die meisten Privatkassen legen dazu die Gebührensätze beim Basistarif zugrunde. Der Multiplikator beträgt hier 1,2 für ärztliche Leistungen, 1,0 für medizinisch-technische Leistungen und 0,9 für Laborleistungen.
Die Umsetzung einer Kostenerstattung nach § 13 SGB V scheitert in der Praxis meist daran, dass die betreffenden Patientinnen und Patienten dieses Verfahren nicht umsetzen können oder wollen. Dieses Problem kann man lösen, wenn man eine Art Handzettel erstellt, auf dem die zuvor genannten, prinzipiell einfachen Schritte erläutert werden. Ggf. kann man der Patientin bzw. dem Patienten auch ein Musterschreiben an die Krankenkasse zur Verfügung stellen, mit dem der Wechsel vom Sachleistungsprizip zur Kostenerstattung beantragt wird.
Schwieriger dürfte es hingegen bei einer Liquidation nach den normalen Sätzen nach § 5 GOÄ werden. Für die Patientin bzw. den Patienten entsteht hierbei eine finanzielle Lücke, die sie bzw. er selbst füllen muss. Es kann deshalb notwendig werden, dass man in Kenntnis der privaten finanziellen Verhältnisse der Patientin bzw. des Patienten differenziert und in geeigneten Fällen die Rechnung auf der Grundlage des Basistarifs stellt.
In der Tabelle kann man sehen, wie sich das GOÄ-Honorar auf der Grundlage dieses Basistarifs in Relation zu den (teilweise entbudgetierten) Leistungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) darstellt.
Leistung | GOÄ | Euro | Euro | EBM |
Ausführliches Gespräch, mindestens 10 Minuten | 3 | 10,49 | 16,31 | 03230 |
Lungenfunktion | 605 | 14,11 | 6,75 | 03330 |
Belastungs-EKG | 652 | 25,94 | 25,23 | 03321 |
Langzeitblutdruckmessung | 654 | 8,74 | 7,26 | 03324 |
Langzeit-EKG | 659 | 23,31 | 6,12 | 03322 |
Abdomensonographie | 410 | 11,66 | 18,22 | 33042 |
Psychosomatik | 849 | 16,09 | 24,59 | 35100 |
Die Tabelle zeigt ein Mischbild. Bei Gesprächsleistungen und typisch hausärztlich technischen Leistungen sind die Eurobeträge im EBM und im Basistarif ähnlich, wobei man aber bei den beiden Gesprächsleistungen nach den GOP 03230 und 35100 berücksichtigen muss, dass sie im EBM budgetiert sind und damit die Auszahlung der vollen Eurobeträge nicht gewährleistet ist. Schwer vergleichbar ist die Relation von GOÄ-Leistungen zum EBM bei Gebührenordnungspositionen wie den Untersuchungen nach den Nrn. 5 bis 8, 800 oder 801, die im EBM Bestandteil der Versichertenpauschale sind.
Hier entspannt sich die Situation allerdings etwas mit der Einführung der neuen GOÄ, da es dort auch neue Leistungspositionen gibt, die zumindest teilweise mit der Versichertenpauschale und sogar der neuen Versorgungspauschale gleichgesetzt werden können.
Praxistipp
Der Ausstieg aus dem Sachleistungsprinzip ist zumindest zunächst mit finanziellen Anlaufschwierigkeiten verbunden. Bietet man seinem Patientenstamm den Umstieg auf das Kostenerstattungsprinzip an und erklärt das Prozedere, hat man selbst im Basistarif keine nennenswerten Honorarverluste zu erwarten und jederzeit die Möglichkeit – wenn sich die externen gesundheitspolitischen Rahmenbedingungen ändern –, ggf. wieder zum Sachleistungsprinzip zurückzukehren. Erklärt man den Patientinnen und Patienten, dass die Kostenerstattung auch für sie vorteilhaft sein kann, weil man als Vertragsärztin bzw. Vertragsarzt weniger Leistungen „verweigern“ muss, kann das Ganze durchaus funktionieren – und wenn nicht, hat man immer noch die Möglichkeit, komplett auszusteigen. In diesem Fall kann man der Praxis wiederum nicht vorwerfen, dass sie ihre Patientinnen und Patienten im Stich lässt, denn die hatten ja die Möglichkeit (mit)auszusteigen.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.