Honorarverhandlungen 2027 signalisieren magere Kost – wie schlimm wird das für die hausärztlichen Praxen?
Die Werte zu den Klassifikationsmodellen und damit der Zuwachs für die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung 2027 stehen fest und lassen nichts Gutes erahnen. Die Frage ist, ob sich das und die Einschnitte durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) zum „Doppel-Wumms“ für die Praxen entwickeln.
Der Bewertungsausschuss (BA) hat das Klassifikationsmodell zur Ermittlung der diagnose- und demografiebezogenen Veränderungsraten für das Jahr 2027 und dessen Weiterentwicklungen im Vergleich zum Vorjahr festgelegt. Das Ergebnis ist mager und noch nicht einmal endgültig. In diesem Jahr wurde nämlich die in der Anlage enthaltene Leistungssegmentliste für die nicht einzubeziehenden Leistungen bei der Abgrenzung des Leistungsbedarfs in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) des Jahres 2024 (extrabudgetäre Leistungen) gegenüber dem Vorjahresbeschluss nur um die im Jahr 2024 neu hinzugekommenen Leistungen ergänzt. Eine darüber hinausgehende Anpassung erfolgte nicht. Grund dafür sind die noch zu führenden Beratungen infolge des GKV-BStabG. Der BA behält sich deshalb auch vor, bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen zur Abgrenzung der MGV ab dem Jahr 2027 darüber zu entscheiden, ob eine erneute Berechnung der Veränderungsraten für das Jahr 2027 notwendig ist. Das kann dann aber (noch) weniger werden.
Die Veränderungsraten sind eine Katastrophe und der neue Punktwert ist noch in der Schwebe
Die diagnosebezogenen und demografischen Veränderungsraten für das Jahr 2027 hat der BA zwar wie üblich als Empfehlung beschlossen. In der Regel wird das regional aber so umgesetzt. Aus den regionalen Veränderungsraten ergibt sich im Bundesdurchschnitt eine Demografierate von 0,07 % und eine diagnosebezogene Veränderungsrate von 0,75 %. Im Mittelwert bedeutet das für 2027 einen Zuwachs der MGV von 0,41 %, wobei es regional starke Schwankungen gibt und in einigen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sogar eine Negativentwicklung möglich ist (siehe Tabelle).
Die Höhe der Veränderungsraten wirkt sich auf die regionale Höhe der MGV aus, während der Orientierungs(punkt)wert O(P)W den Wert der einzelnen Gebührenordnungspositionen (GOP) bestimmt.
Bei den Verhandlungen um den neuen O(P)W liegen die Positionen von KBV und GKV-Spitzenverband – wie jedes Jahr – weit auseinander. Die Verhandlungsparteien wollen ihre Gespräche fortsetzen, am Ende ist aber vermutlich wieder ein Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) als Schiedsstelle erforderlich.
Mit dem GKV-BStabG hat sich an den gesetzlichen Vorgaben zur Methodik der Anpassung des Orientierungswertes jedoch nichts geändert. Neu ist jedoch die Vorgabe, dass die MGV nicht stärker steigen darf als die durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Krankenkassenmitglied (Grundlohnrate). Dabei wird die Veränderung der Grundlohnrate für die Jahre 2027, 2028 und 2029 jeweils um einen Prozentpunkt abgesenkt. Für 2027 wurde vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) bereits ein Wachstum der Grundlohnrate von 3,42 % bekanntgegeben und damit eine zulässige Steigerung der Ausgaben für die ambulante Versorgung um 2,42 %. Berichten zufolge bietet der GKV-Spitzenverband lediglich eine minimale Anhebung des O(P)W um 0,66 %.
An dieser Stelle treffen deshalb zwei ab 2027 gültige Regelungskreise für die zulässige Entwicklung der Honorare der Vertragsärztinnen und ‑ärzte aufeinander. Dabei muss man berücksichtigen, dass schon in der Vergangenheit und nun erneut der O(P)W unterhalb der Grundlohnrate angesiedelt war bzw. ist.
Tab.:
So verändert sich die MGV 2027 in den einzelnen KVen. Die Raten basieren auf der Veränderung der Morbidität, also der Häufigkeit und Schwere von Krankheiten, und der Altersstruktur der GKV-Versicherten im Jahr 2024 zu 2023.
Kassenärztliche Vereinigung | Morbidität | Demografie | Mittelwert |
Schleswig-Holstein | 0,9509 % | 0,0567 % | 0,5038 % |
Hamburg | −0,0492 % | −0,0412 % | −0,0452 % |
Bremen | 0,1178 % | −0,0919 % | 0,0130 % |
Niedersachsen | 0,8302 % | 0,1220 % | 0,4761 % |
Westfalen-Lippe | 0,7190 % | 0,0935 % | 0,4063 % |
Nordrhein | 0,6496 % | 0,0269 % | 0,3383 % |
Hessen | 0,4729 % | 0,0597 % | 0,2663 % |
Rheinland-Pfalz | 0,6400 % | 0,0896 % | 0,3648 % |
Baden-Württemberg | 0,8564 % | 0,0855 % | 0,4710 % |
Bayern | 0,9317 % | 0,0843 % | 0,5080 % |
Berlin | −0,0651 % | −0,1112 % | −0,0882 % |
Saarland | 0,9637 % | 0,0492 % | 0,5065 % |
Mecklenburg-Vorpommern | 0,8509 % | 0,1695 % | 0,5102 % |
Brandenburg | 0,6910 % | 0,0147 % | 0,3529 % |
Sachsen-Anhalt | 1,5453 % | 0,0700 % | 0,8077 % |
Thüringen | 1,1256 % | 0,1958 % | 0,6607 % |
Sachsen | 0,8725 % | 0,0767 % | 0,4746 % |
Ohne Gewähr
Was bedeutet das für die Entwicklung des Hausarzthonorars
Die Ermittlung und Anpassung der Hausarzt-MGV für ein Quartal im Jahr 2027 resultiert aus der Formel „Hausarzt-MGV 2027 = Ausgangswert (Vorjahr 2026) x Anpassungsfaktoren“. Als Anpassungsfaktoren wirken sich die Veränderungen des regionalen Punktwerts und die gesetzlichen Änderungsraten (diagnosebezogene Veränderungsrate, Demografierate) aus.
Dabei bleiben die hausärztlichen Leistungen des EBM-Abschnitts IIIa 3 und II 1.4 (Hausbesuche) entsprechend den Bestimmungen im neuen § 87a Abs. 3c SGB V weiterhin entbudgetiert, d. h., die Kassen müssen bei einer Überschreitung des hausärztlichen Anteils an der MGV die Differenz zahlen, sodass es für diese Leistungen bei einer Euro-Gebührenordnung bleibt. Neu ist lediglich, dass die Preise dieser regionalen Euro-Gebührenordnung um einen Abschlag für die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen gemindert werden sollen. Die Höhe dieses Abschlags für die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen kam bei den Honorarverhandlungen auch bereits zur Sprache. Die Kassen haben hier einen Abschlag von 61 % gefordert. Darüber wurde naturgemäß aber noch keine Einigung erzielt und der EBA angerufen, obgleich überhaupt noch nicht klar ist, ob es bei dieser Regelung bleibt. Nach Medienberichten denkt der Gesetzgeber mittlerweile wohl darüber nach, diese Kostendegressionsmethode zurückzunehmen.
Was wird aus den Präventionsleistungen
Das GKV-BStabG tangiert an mehreren Stellen auch die EBM-Präventionsleistungen. Da diese Leistungen in der hausärztlichen Versorgung eine hohe betriebswirtschaftliche Bedeutung haben, stellt sich die Frage, welchen Stellenwert das bei der Entwicklung des hausärztlichen Honorars einnimmt.
Gefährdet wird diese Honorarquelle durch die Regelungen des neuen § 87d SGB V Abs. 1. Danach dürfen ab dem 1. Januar 2027 nur noch nichtärztliche Dialyseleistungen, alle Leistungen, für die zum Zeitpunkt der Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für das folgende Kalenderjahr keine Abrechnungsdaten für diese Leistungen von mindestens acht Kalenderquartalen vorliegen (das gilt z. B. für das neue Lungenkrebsscreening), Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit und bestimmte kinder- und jugendpsychiatrische Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden. Das bedeutet, alle Präventionsleistungen müssten ab 2027 aus der (budgetierten) MGV heraus und deshalb ggf. mit Abschlägen bezahlt werden.
Diesbezüglich ist aber noch nicht das letzte Wort gesprochen. Bereits im neuen § 87d Abs. 2 steht: „Der Bewertungsausschuss kann beschließen, dass weitere Leistungen außerhalb der nach § 87a Abs. 3 Satz 1 vereinbarten morbiditätsbedingen Gesamtvergütungen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 Satz 5 vergütet werden, wenn eine solche Vergütung nachweisbar die Versorgungsqualität und die Wirtschaftlichkeit signifikant erhöht.“ Und im § 11 Abs. 6 SGB V: „Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation […] vorsehen.“
Darüber hinaus wurde der § 71 Abs. 1 SGB V in seiner ursprünglichen Form beibehalten. Demnach gilt: „Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen […] verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.“
Medienberichten zufolge verhandeln KBV und Kassen bereits darüber, welche bisher extrabudgetären Leistungen auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben erhalten bleiben.
Praxistipp
Das GKV-BStabG führt zu starken Einschränkungen beim Honorar der Vertragsärztinnen und ‑ärzte. Die Hausärztinnen und ‑ärzte kommen aber mit einem blauen Auge davon. Die Kostendegression wirkt sich bei dem entbudgetierten Honorar nur bei einer Fallzahlsteigerung und damit betriebswirtschaftlich gesehen in geringem Maße aus. Mit Blick auf die geplante Einführung einer Primärversorgung in der GKV und der damit verbundenen Einführung eines Primärarztsystems ist es zudem unwahrscheinlich, dass sich diese Regelung hält bzw. überhaupt in Kraft gesetzt wird.
Was die bisher extrabudgetär vergüteten Präventionsleistungen betrifft, so ist es hier schon von Anfang an unwahrscheinlich, dass es überhaupt zu Honorarverlusten im hausärztlichen Bereich kommen kann, da eine Fortschreibung wahrscheinlich ist und – selbst wenn das nicht passiert – die in den kommenden Jahren zumindest zu erwartende Grundlohnsummensteigerung ausreichen wird, um diese Leistungen auch weiterhin in Euro ungekürzt zu vergüten.
Verlieren können bei dieser Reform deshalb nur Hausärztinnen und ‑ärzte, die sich verunsichern lassen und ihre Leistungen nicht mehr in der gewohnten und durch die Entbudgetierung besser honorierten Form abrechnen.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.