Honorarverhandlungen 2027 signalisieren magere Kost – wie schlimm wird das für die hausärztlichen Praxen?

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Die Werte zu den Klassifikationsmodellen und damit der Zuwachs für die morbiditäts­bedingte Gesamt­vergütung 2027 stehen fest und lassen nichts Gutes erahnen. Die Frage ist, ob sich das und die Einschnitte durch das GKV-Beitrags­satz­stabilisierungs­gesetz (GKV-BStabG) zum „Doppel-Wumms“ für die Praxen entwickeln.

Der Bewertungsausschuss (BA) hat das Klassifikations­modell zur Ermittlung der diagnose- und demo­grafie­bezogenen Veränderungs­raten für das Jahr 2027 und dessen Weiter­entwick­lungen im Vergleich zum Vorjahr festgelegt. Das Ergebnis ist mager und noch nicht einmal endgültig. In diesem Jahr wurde nämlich die in der Anlage enthaltene Leistungs­segment­liste für die nicht einzube­ziehenden Leistungen bei der Abgren­zung des Leistungs­bedarfs in der morbiditäts­bedingten Gesamt­vergütung (MGV) des Jahres 2024 (extra­budgetäre Leistungen) gegenüber dem Vorjahres­beschluss nur um die im Jahr 2024 neu hinzuge­kommenen Leistungen ergänzt. Eine darüber hinaus­gehende Anpassung erfolgte nicht. Grund dafür sind die noch zu führenden Bera­tungen infolge des GKV-BStabG. Der BA behält sich deshalb auch vor, bei der Umsetzung der neuen gesetz­lichen Rege­lungen zur Abgren­zung der MGV ab dem Jahr 2027 darüber zu ent­scheiden, ob eine erneute Berech­nung der Veränderungs­raten für das Jahr 2027 notwendig ist. Das kann dann aber (noch) weniger werden.

Die Veränderungsraten sind eine Katastrophe und der neue Punktwert ist noch in der Schwebe

Die diagnosebezogenen und demogra­fischen Veränderungs­raten für das Jahr 2027 hat der BA zwar wie üblich als Empfeh­lung beschlossen. In der Regel wird das regional aber so umgesetzt. Aus den regionalen Veränderungs­raten ergibt sich im Bundes­durch­schnitt eine Demo­grafie­rate von 0,07 % und eine diagnose­bezogene Veränderungs­rate von 0,75 %. Im Mittel­wert bedeutet das für 2027 einen Zuwachs der MGV von 0,41 %, wobei es regional starke Schwan­kungen gibt und in einigen Kassen­ärzt­lichen Vereini­gungen (KVen) sogar eine Negativ­entwicklung möglich ist (siehe Tabelle).

Die Höhe der Veränderungsraten wirkt sich auf die regionale Höhe der MGV aus, während der Orientierungs­(punkt)wert O(P)W den Wert der einzelnen Gebühren­ordnungs­positionen (GOP) bestimmt.

Bei den Verhandlungen um den neuen O(P)W liegen die Positionen von KBV und GKV-Spitzen­verband – wie jedes Jahr – weit auseinander. Die Verhandlungs­parteien wollen ihre Gespräche fortsetzen, am Ende ist aber vermutlich wieder ein Beschluss des Erweiterten Bewertungs­ausschusses (EBA) als Schieds­stelle erforderlich.

Mit dem GKV-BStabG hat sich an den gesetzlichen Vorgaben zur Methodik der Anpassung des Orientierungs­wertes jedoch nichts geändert. Neu ist jedoch die Vorgabe, dass die MGV nicht stärker steigen darf als die durch­schnitt­lichen beitrags­pflichtigen Einnahmen je Kranken­kassen­mitglied (Grund­lohnrate). Dabei wird die Verände­rung der Grund­lohnrate für die Jahre 2027, 2028 und 2029 jeweils um einen Prozent­punkt abgesenkt. Für 2027 wurde vom Bundes­gesund­heits­ministerium (BMG) bereits ein Wachstum der Grund­lohnrate von 3,42 % bekannt­gegeben und damit eine zulässige Steige­rung der Ausgaben für die ambu­lante Versor­gung um 2,42 %. Berichten zufolge bietet der GKV-Spitzen­verband lediglich eine minimale Anhebung des O(P)W um 0,66 %.

An dieser Stelle treffen deshalb zwei ab 2027 gültige Regelungs­kreise für die zulässige Entwick­lung der Honorare der Vertrags­ärztinnen und ‑ärzte aufeinander. Dabei muss man berück­sichtigen, dass schon in der Vergan­genheit und nun erneut der O(P)W unterhalb der Grund­lohnrate angesiedelt war bzw. ist.

Tab.:
So verändert sich die MGV 2027 in den einzelnen KVen. Die Raten basieren auf der Veränderung der Morbidität, also der Häufigkeit und Schwere von Krankheiten, und der Altersstruktur der GKV-Versicherten im Jahr 2024 zu 2023.

Kassenärztliche Vereinigung

Morbidität

Demografie

Mittelwert

Schleswig-Holstein

0,9509 %

0,0567 %

0,5038 %

Hamburg

−0,0492 %

−0,0412 %

−0,0452 %

Bremen

0,1178 %

−0,0919 %

0,0130 %

Niedersachsen

0,8302 %

0,1220 %

0,4761 %

Westfalen-Lippe

0,7190 %

0,0935 %

0,4063 %

Nordrhein

0,6496 %

0,0269 %

0,3383 %

Hessen

0,4729 %

0,0597 %

0,2663 %

Rheinland-Pfalz

0,6400 %

0,0896 %

0,3648 %

Baden-Württemberg

0,8564 %

0,0855 %

0,4710 %

Bayern

0,9317 %

0,0843 %

0,5080 %

Berlin

−0,0651 %

−0,1112 %

−0,0882 %

Saarland

0,9637 %

0,0492 %

0,5065 %

Mecklenburg-Vorpommern

0,8509 %

0,1695 %

0,5102 %

Brandenburg

0,6910 %

0,0147 %

0,3529 %

Sachsen-Anhalt

1,5453 %

0,0700 %

0,8077 %

Thüringen

1,1256 %

0,1958 %

0,6607 %

Sachsen

0,8725 %

0,0767 %

0,4746 %

Ohne Gewähr

Was bedeutet das für die Entwicklung des Hausarzthonorars

Die Ermittlung und Anpassung der Hausarzt-MGV für ein Quartal im Jahr 2027 resultiert aus der Formel „Hausarzt-MGV 2027 = Ausgangs­wert (Vorjahr 2026) x Anpassungs­faktoren“. Als Anpassungs­faktoren wirken sich die Verän­de­rungen des regionalen Punkt­werts und die gesetz­lichen Änderungs­raten (diagnose­bezogene Verände­rungs­rate, Demografierate) aus.

Dabei bleiben die haus­ärzt­lichen Leistungen des EBM-Abschnitts IIIa 3 und II 1.4 (Haus­besuche) entsprechend den Bestimmungen im neuen § 87a Abs. 3c SGB V weiterhin ent­budge­tiert, d. h., die Kassen müssen bei einer Über­schrei­tung des haus­ärzt­lichen Anteils an der MGV die Diffe­renz zahlen, sodass es für diese Leistungen bei einer Euro-Gebühren­ordnung bleibt. Neu ist ledig­lich, dass die Preise dieser regio­nalen Euro-Gebühren­ordnung um einen Abschlag für die allge­meine Kosten­degression bei Fall­zahl­steige­rungen gemindert werden sollen. Die Höhe dieses Abschlags für die allge­meine Kosten­degression bei Fall­zahl­steigerungen kam bei den Honorar­verhand­lungen auch bereits zur Sprache. Die Kassen haben hier einen Abschlag von 61 % gefordert. Darüber wurde natur­gemäß aber noch keine Eini­gung erzielt und der EBA angerufen, obgleich über­haupt noch nicht klar ist, ob es bei dieser Rege­lung bleibt. Nach Medien­berichten denkt der Gesetz­geber mittler­weile wohl darüber nach, diese Kosten­degressions­methode zurück­zunehmen.

Was wird aus den Präventions­leistungen

Das GKV-BStabG tangiert an mehreren Stellen auch die EBM-Präventions­leistungen. Da diese Leistungen in der haus­ärzt­lichen Versor­gung eine hohe betriebs­wirt­schaft­liche Bedeu­tung haben, stellt sich die Frage, welchen Stellen­wert das bei der Entwick­lung des haus­ärzt­lichen Honorars einnimmt.

Gefährdet wird diese Honorar­quelle durch die Regelungen des neuen § 87d SGB V Abs. 1. Danach dürfen ab dem 1. Januar 2027 nur noch nichtärztliche Dialyse­leistungen, alle Leistungen, für die zum Zeitpunkt der Verein­barung der morbiditäts­bedingten Gesamt­vergü­tungen für das folgende Kalender­jahr keine Abrech­nungs­daten für diese Leistungen von mindestens acht Kalender­quartalen vorliegen (das gilt z. B. für das neue Lungen­krebs­screening), Leistungen im Rahmen der Substitu­tions­behandlung der Drogen­abhängig­keit und bestimmte kinder- und jugend­psychia­trische Leistungen außerhalb der morbiditäts­bedingten Gesamt­vergütung vergütet werden. Das bedeutet, alle Präventions­leistungen müssten ab 2027 aus der (budgetierten) MGV heraus und deshalb ggf. mit Abschlägen bezahlt werden.

Diesbezüglich ist aber noch nicht das letzte Wort gesprochen. Bereits im neuen § 87d Abs. 2 steht: „Der Bewertungs­ausschuss kann beschließen, dass weitere Leistungen außerhalb der nach § 87a Abs. 3 Satz 1 verein­barten morbi­ditäts­bedingen Gesamt­vergü­tungen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebühren­ordnung nach § 87a Abs. 2 Satz 5 vergütet werden, wenn eine solche Vergütung nach­weisbar die Versor­gungs­qualität und die Wirt­schaft­lichkeit signifi­kant erhöht.“ Und im § 11 Abs. 6 SGB V: „Die Kranken­kasse kann in ihrer Satzung zusätz­liche vom Gemein­samen Bundes­ausschuss nicht ausge­schlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizi­nischen Vorsorge und Rehabi­litation […] vorsehen.“

Darüber hinaus wurde der § 71 Abs. 1 SGB V in seiner ursprüng­lichen Form beibehalten. Demnach gilt: „Die Vertrags­partner auf Seiten der Kranken­kassen und der Leistungs­erbringer haben die Verein­ba­rungen über die Vergü­tungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitrags­erhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die not­wendige medizi­nische Versor­gung ist auch nach Aus­schöpfung von Wirt­schaft­lichkeits­reserven nicht zu gewähr­leisten (Grund­satz der Beitrags­satz­stabilität). Ausgaben­steigerungen auf Grund von gesetz­lich vorgeschrie­benen Vorsorge- und Früh­erkennungs­maßnahmen […] verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.“

Medienberichten zufolge verhandeln KBV und Kassen bereits darüber, welche bisher extra­budgetären Leistungen auf der Grundlage dieser gesetz­lichen Vorgaben erhalten bleiben.

Praxistipp

Das GKV-BStabG führt zu starken Einschrän­kungen beim Honorar der Vertrags­ärztinnen und ‑ärzte. Die Haus­ärztinnen und ‑ärzte kommen aber mit einem blauen Auge davon. Die Kosten­degression wirkt sich bei dem entbudge­tierten Honorar nur bei einer Fall­zahl­steigerung und damit betriebs­wirt­schaft­lich gesehen in geringem Maße aus. Mit Blick auf die geplante Einfüh­rung einer Primär­versorgung in der GKV und der damit verbundenen Ein­führung eines Primär­arzt­systems ist es zudem unwahr­schein­lich, dass sich diese Regelung hält bzw. überhaupt in Kraft gesetzt wird.

Was die bisher extrabudgetär vergüteten Präventionsleistungen betrifft, so ist es hier schon von Anfang an unwahr­scheinlich, dass es überhaupt zu Honorar­verlusten im haus­ärzt­lichen Bereich kommen kann, da eine Fort­schreibung wahr­scheinlich ist und – selbst wenn das nicht passiert – die in den kommenden Jahren zumindest zu erwartende Grund­lohn­summen­steigerung ausreichen wird, um diese Leistungen auch weiterhin in Euro ungekürzt zu vergüten.

Verlieren können bei dieser Reform deshalb nur Hausärztinnen und ‑ärzte, die sich verunsichern lassen und ihre Leistungen nicht mehr in der gewohnten und durch die Entbudge­tierung besser honorierten Form abrechnen.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.