GOP 01735 EBM: eine seltene Abrechnungsposition, die man aber kennen sollte!
Nach § 62 SGB V ist bei GKV-Versicherten die Belastungsgrenze für Zuzahlungen auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen beim Vorliegen von chronischen Erkrankungen festgeschrieben, wenn die Betreffenden wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind. Wenig bekannt ist dabei, dass sich diese Grenze verdoppelt, wenn man bei der Vorsorge schludert.
Diese Belastungsgrenze erhöht sich nämlich auf 2 %,
- für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die Gesundheitsuntersuchung nach der GOP 01732 vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben,
- für nach dem 1. April 1987 geborene weibliche und nach dem 1. April 1962 geborene männliche chronisch kranke Versicherte, die an einer Krebsart erkranken, für die eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung nach § 25 Abs. 2 SGB V besteht, und die diese Untersuchung ab dem 1. Januar vor ihrer Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben.
Hausärztinnen und Hausärzte haben es also in der Hand, ihren betroffenen Patientinnen und Patienten Geld zu sparen, wenn im Rahmen einer Beratung eine solche Anhebung der Zuzahlungsgrenze verhindert wird. Bei Frauen kann seit dem 1. Januar 2008 hierfür die GOP 01735 berechnet werden.
Wie läuft das ab?
Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Umsetzung der Regelungen in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte (sog. Chroniker-Richtlinie) definiert, dass die genannten Untersuchungen dann als regelmäßig in Anspruch genommen gelten, wenn die Versicherten eine auf die Früherkennungsuntersuchungen bezogene Beratung über Chancen und Risiken der jeweiligen Untersuchungen in einem Präventionspass nachweisen. Diese Regelung umfasst die Untersuchungen zur Früherkennung
- des Brustkrebses (Mammographie-Screening),
- des Darmkrebses (Schnelltest auf okkultes Blut oder Früherkennungskoloskopie) und
- des Zervixkarzinoms
entsprechend den Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen.
Beachtenswert ist dabei, dass hier die Einstufung als „schwerwiegend chronische Krankheit“ der Definition des G-BA folgt (§ 2 Abs. 2), d. h., die Patientin muss wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt worden sein (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale aufzeigen:
- Es liegt eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.
- Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) oder ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % vor, wobei der GdB nach den Maßstäben des § 152 in Verbindung mit § 153 Abs. 2 SGB IX, der GdS nach den Maßstäben des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung und die MdE nach den Maßstäben des § 56 Abs. 2 SGB VII festgestellt und zumindest auch durch die Krankheit nach Satz 1 begründet sein muss.
- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Nach § 3 der Richtlinie müssen Versicherte die Dauerbehandlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, in der die dauerbehandelte Krankheit angegeben ist. Dabei kann auf die Unterlagen, die der zuständigen Krankenkasse bereits vorliegen, verwiesen werden.
Bis zu einer Vereinbarung des Dokumentationsvordrucks für die Dokumentation gemäß § 4 der Chroniker-Richtlinie kann diese Bescheinigung auf Muster 16 erfolgen. Bei einer festgestellten Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 nach dem zweiten Kapitel SGB XI wird nach Ablauf eines Jahres seit dem Beginn der Pflegebedürftigkeit in einem dieser Pflegegrade das Vorliegen einer Dauerbehandlung unterstellt. Zum Beleg für den Grad der Behinderung, den Grad der Schädigungsfolgen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Pflegegrad müssen Versicherte die entsprechenden bestandskräftigen amtlichen Bescheide in Kopie vorlegen. Die Krankheit, wegen der sich die Versicherten in Dauerbehandlung befinden, muss in dem Bescheid zum GdB, GdS oder zur MdE als Begründung aufgeführt sein.
Ausgenommen von der Pflicht zur Beratung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 5 SGB V sind Versicherte mit schweren psychischen Erkrankungen nach Nummer 9 der Richtlinien über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 37a in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V (Soziotherapie-Richtlinien) oder geistig wesentlicher Behinderung im Sinne von § 2 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung) sowie Versicherte, die bereits an der zu untersuchenden Erkrankung leiden.
Wer darf die Leistung abrechnen?
Die GOP 01735 kann von Ärztinnen und Ärzten berechnet werden, wenn sie die genannten Vorsorgeuntersuchungen durchführen dürfen. Das wären folgerichtig Hausärztinnen und Hausärzte (Check-up), Gynäkologinnen und Gynäkologen (Zervix-CA), Gastroenterologinnen und Gastroenterologen (Kolon-CA) sowie Radiologinnen und Radiologen (Mammographie-Screening). Die Abrechnung ist allerdings nur innerhalb von 2 Jahren nach Eintreten des Anspruchs der Versicherten und einmalig im Zeitraum von 2 Jahren möglich, wobei die GOP 01760 (Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei der Frau) und 01761 (Untersuchung zur Früherkennung des Zervixkarzinoms) in demselben und dem darauffolgenden Abrechnungsquartal nicht abgerechnet werden können.
Auf dieser Grundlage stellt sich die Leistung wie folgt dar:
GOP | Legende | Euro |
01735 | Beratung gemäß § 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in § 62 SGB V für schwerwiegend chronisch Erkrankte („Chroniker-Richtlinie“) zu Früherkennungsuntersuchungen für nach dem 1. April 1987 geborene Frauen Obligater Leistungsinhalt
| 13,12 |
Fazit
Vereinfacht dargestellt bedeutet dies, dass diese Leistung einmalig innerhalb von 2 Jahren berechnet werden kann, spätestens 2 Jahre, nachdem die Berechtigung zu den aufgeführten Vorsorgeuntersuchungen möglich ist. Da sich die GOP 01735 ausschließlich auf Frauen bezieht, wäre das dort ab dem 18.–20. Lebensjahr (Gesundheitsvorsorgeuntersuchung), dem 20.–22. Lebensjahr (Zervixkarzinom) und dem 50.–52. Lebensjahr (Mammographie-Screening sowie Kolonkarzinom) unter Berücksichtigung des jeweiligen Geburtsdatums möglich. Bei der Krebsvorsorge kommt als Kriterium hinzu, dass die Betreffenden an dieser Krebsform erkrankt sein müssen.
Relevant ist das wiederum aber nur bei GKV-Versicherten, die wegen einer chronischen Erkrankung eine vergünstigte Zuzahlungsregelung von 1 % haben, die bei einem „Verstoß“ auf 2 % erhöht wird.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.