G-BA trifft Entscheidungen zu mehreren Impfleistungen

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GKV-Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutz­impfungen im Sinne des § 2 Nummer 9 des Infek­tions­schutz­gesetzes (IfSG). Dies gilt auch für Schutz­impfungen, die wegen eines erhöhten Gesund­heits­risikos durch einen Aus­lands­aufent­halt indiziert sind, aller­dings nur dann, wenn der Auslands­aufenthalt beruf­lich bedingt oder im Rahmen der Aus­bildung vorgeschrieben ist oder wenn zum Schutz der öffent­lichen Gesund­heit ein besonderes Interesse daran besteht, der Ein­schleppung einer über­tragbaren Krank­heit in die Bundes­republik Deutsch­land vorzubeugen. Dies­bezüg­lich hat der Gemein­same Bundes­ausschuss (G-BA) am 4. September 2025 Rege­lungen zu vier Impfungen beschlossen, die am 25. Oktober 2025 in Kraft getreten sind.

COVID-19

Seit dem 15. Mai 2025 empfiehlt die Welt­gesund­heits­organi­sation (WHO) bei COVID-19-Impfstoffen die Verwendung einer mono­valenten LP.8.1-Linie als Antigen. Am 17. Mai 2025 ist die Europäische Arznei­mittel-Agentur (EMA) dieser Einschätzung gefolgt und hat am 25. Juli 2025 die diesbezüglich varianten­adaptierten COVID-19-Impfstoffe Comirnaty LP.8.1 und Spikevax LP.8.1 zugelassen.

Die Anlage 2 zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundes­ausschusses über Schutz­impfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V (Schutz­impfungs-Richt­linie/SI‑RL) wurde dahin­gehend durch die entsprechenden Dokumentations­ziffern zur Impfung mit Comirnaty LP.8.1 und Spikevax LP.8.1 ergänzt.

Impfstoffe

Dokumentationsnummern

 

Erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie

Letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung

Auffrischungsimpfung

Comirnaty LP.8.1

88349 A

88349 B

88349 R

Comirnaty LP.8.1 (berufliche bzw. Reise­indikation nach § 11 Abs. 3 SI‑RL)

88349 V

88349 W

88349 X

Spikevax LP.8.1

88353 A

88353 B

88353 R

Spikevax LP.8.1 (berufliche bzw. Reise­indikation nach § 11 Abs. 3 SI‑RL)

88353 V

88353 W

88353 X

Affenpocken (Mpox)

Auf der Grundlage einer Empfehlung der Ständigen Impf­kommission (STIKO) hat der G‑BA mit dem Ziel, möglichst alle gefährdeten Personen in die Indikations­impfung einzubeziehen, die bisherige Formulierung „Männer ≥ 18 Jahre, die Sex mit Männern haben (MSM) und dabei häufig die Partner wechseln“ in „Personen mit erhöhtem Expositions­risiko (zum Beispiel bei häufig wechselnden Sexual­partnern)“ umgewandelt. Parallel wurde die Empfehlung zur Impf­häufig­keit angepasst.

Die entsprechende Passage in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie lautet demnach wie folgt:

Impfung

Indikation

Hinweise zur Umsetzung

Affenpocken

 
  • Personen mit erhöhtem Expositionsrisiko (z. B. bei häufig wechselnden Sexualpartnern)
  • Personal in Spezial­laboratorien, das gezielte Tätig­keiten mit infek­tiösen Labor­proben ausübt, die Affen­pocken­material enthalten, und nach individueller Risiko­bewertung durch den Sicher­heits­beauftragten als infektions­gefährdet eingestuft wird
 
 
  • Zweimalige Impfung im Abstand von mindestens 28 Tagen
  • Bei immunkompetenten Personen, die in der Vergangen­heit gegen Pocken geimpft worden sind, ist eine Impf­stoff­dosis ausreichend.
  • Immundefiziente Personen (z. B. HIV-Infizierte) sollen unabhängig von einer Pocken­impfung in der Vergangen­heit eine zweimalige Impfung zum Schutz gegen Mpox erhalten.
 

Chikungunya und Dengue

Die Impfung gegen das Chikungunya-Virus ist neu in die Anlagen 2 und 3 der SI‑RL aufgenommen worden und damit begrenzt bei beruflicher oder einer Reise­indikation zulasten der GKV durchführbar.

Für die aktive Immunisierung von Personen ab dem Alter von 12 Jahren sind derzeit in der Europäischen Union sowohl der attenuierte Lebend­impfstoff IXCHIQ als auch der Tot­impfstoff VIMKUNYA zugelassen. Das allgemeine Risiko für eine Chikungunya-Erkrankung bei Reisen in Endemie­gebiete ist nach Einschätzung der STIKO als gering einzustufen, steigt aber entscheidend bei einer Reise in ein aktuelles Ausbruchs­gebiet sowie bei gezielten Tätig­keiten mit Chikungunya-Viren. Die STIKO empfiehlt deshalb die Impfung zum einen aufgrund beruf­licher Indikation sowie anlässlich eines Auslands­aufenthaltes in Gebieten mit bekanntem, aktuellem Chikungunya-Ausbruchs­geschehen. Längere Aufenthalte (über 4 Wochen) oder wieder­holte Kurz­zeit­aufenthalte in einem Chikungunya-Endemie­gebiet hingegen stellen aus Sicht der STIKO nur dann eine Indika­tion zur Impfung dar, wenn zusätz­lich ein erhöhtes Risiko für eine Chronifi­zierung oder einen schweren Verlauf der Erkran­kung besteht.

Bei der Impfung gegen das Dengue-Virus wurde die bisher bereits vorhandene beruf­liche und Reise­indikation konkretisiert. Die neuen Regelungen in den Anlagen 2 und 3 der SI‑RL stellen sich somit für die beiden Impfungen wie folgt dar:

Impfung

Dokumentationsnummer

Chikungunya (beruf­liche bzw. Reise­indikation nach § 11 Abs. 3 SI‑RL)

Erste Dosen eines Impf­zyklus bzw. unvoll­ständige Impf­serie

Letzte Dosis eines Impf­zyklus nach Fach­information oder abge­schlossene Impfung

Auffrischungs­impfung

89139 Y

Indikation

  • Personen, die gezielte Tätigkeiten gemäß Biostoff­verordnung mit Chikungunya-Viren ausüben (z. B. in Forschungs­einrichtungen oder Laboratorien) unter Berücksichtigung der Altersgruppen für die jeweiligen Impfstoffe
  • Personen ab dem Alter von 12 Jahren,
    • die in ein Gebiet reisen, für das ein aktuelles Chikungunya-Ausbruchsgeschehen bekannt ist
    • die einen längeren Aufenthalt (über 4 Wochen) oder wiederholte Kurzzeitaufenthalte in Chikungunya-Endemiegebieten planen und bei denen ein erhöhtes Risiko für eine Chronifizierung oder einen schweren Verlauf der Erkrankung aufgrund z. B. eines Alters ab 60 Jahren oder infolge schwerer Ausprägungen von internistischen Grunderkrankungen besteht
 

Hinweise zur Umsetzung

Einmalige Impfung gegen Chikungunya mit dem attenuierten Lebend­impfstoff oder dem Tot­impfstoff

Für Personen ab dem Alter von 60 Jahren soll nur der Totimpfstoff verwendet werden.

Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Abs. 3 SI‑RL (Einschleppungs­gefahr).

Impfung

Dokumentationsnummer

Dengue (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Abs. 3 SI‑RL)

Erste Dosen eines Impf­zyklus bzw. unvoll­ständige Impf­serie

Letzte Dosis eines Impf­zyklus nach Fach­information oder abge­schlossene Impfung

Auffrischungs­impfung

89136 V89136 W

Indikation

  • Personen, die anamnestisch eine labordiagnostisch gesicherte Dengue-Virus-Infektion durchgemacht haben und außerhalb von Endemiegebieten gezielte Tätigkeiten mit Dengue-Viren ausüben (z. B. in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien)
  • Personen ≥ 4 Jahre, die anamnestisch eine labordiagnostisch gesicherte Dengue-Virus-Infektion durchgemacht haben und in ein Dengue-Endemiegebiet reisen und dort ein erhöhtes Expositionsrisiko haben (z. B. längerer Aufenthalt, aktuelles Ausbruchsgeschehen)
 

Hinweise zur Umsetzung

Grundimmunisierung mit 2 Impfstoffdosen des tetravalenten attenuierten Lebendimpfstoffs Qdenga (Mindestabstand 3 Monate zwischen den Impfstoffdosen)

Bei einer Reiseindikation sollte die vollständige Impfserie vor Abreise in ein Dengue-Endemiegebiet abgeschlossen sein.

Für Personen, die in der Vergangenheit keine Dengue-Virus-Infektion durchgemacht haben („Dengue-Naive“), spricht die STIKO aufgrund der gegenwärtig limitierten Datenlage derzeit keine allgemeine Impfempfehlung aus.

 

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.