G-BA trifft Entscheidungen zu mehreren Impfleistungen
GKV-Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Dies gilt auch für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind, allerdings nur dann, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt oder im Rahmen der Ausbildung vorgeschrieben ist oder wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen. Diesbezüglich hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 4. September 2025 Regelungen zu vier Impfungen beschlossen, die am 25. Oktober 2025 in Kraft getreten sind.
COVID-19
Seit dem 15. Mai 2025 empfiehlt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) bei COVID-19-Impfstoffen die Verwendung einer monovalenten LP.8.1-Linie als Antigen. Am 17. Mai 2025 ist die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) dieser Einschätzung gefolgt und hat am 25. Juli 2025 die diesbezüglich variantenadaptierten COVID-19-Impfstoffe Comirnaty LP.8.1 und Spikevax LP.8.1 zugelassen.
Die Anlage 2 zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI‑RL) wurde dahingehend durch die entsprechenden Dokumentationsziffern zur Impfung mit Comirnaty LP.8.1 und Spikevax LP.8.1 ergänzt.
Impfstoffe | Dokumentationsnummern | ||
| Erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie | Letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung | Auffrischungsimpfung |
Comirnaty LP.8.1 | 88349 A | 88349 B | 88349 R |
Comirnaty LP.8.1 (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Abs. 3 SI‑RL) | 88349 V | 88349 W | 88349 X |
Spikevax LP.8.1 | 88353 A | 88353 B | 88353 R |
Spikevax LP.8.1 (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Abs. 3 SI‑RL) | 88353 V | 88353 W | 88353 X |
Affenpocken (Mpox)
Auf der Grundlage einer Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) hat der G‑BA mit dem Ziel, möglichst alle gefährdeten Personen in die Indikationsimpfung einzubeziehen, die bisherige Formulierung „Männer ≥ 18 Jahre, die Sex mit Männern haben (MSM) und dabei häufig die Partner wechseln“ in „Personen mit erhöhtem Expositionsrisiko (zum Beispiel bei häufig wechselnden Sexualpartnern)“ umgewandelt. Parallel wurde die Empfehlung zur Impfhäufigkeit angepasst.
Die entsprechende Passage in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie lautet demnach wie folgt:
Impfung | Indikation | Hinweise zur Umsetzung |
Affenpocken |
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Chikungunya und Dengue
Die Impfung gegen das Chikungunya-Virus ist neu in die Anlagen 2 und 3 der SI‑RL aufgenommen worden und damit begrenzt bei beruflicher oder einer Reiseindikation zulasten der GKV durchführbar.
Für die aktive Immunisierung von Personen ab dem Alter von 12 Jahren sind derzeit in der Europäischen Union sowohl der attenuierte Lebendimpfstoff IXCHIQ als auch der Totimpfstoff VIMKUNYA zugelassen. Das allgemeine Risiko für eine Chikungunya-Erkrankung bei Reisen in Endemiegebiete ist nach Einschätzung der STIKO als gering einzustufen, steigt aber entscheidend bei einer Reise in ein aktuelles Ausbruchsgebiet sowie bei gezielten Tätigkeiten mit Chikungunya-Viren. Die STIKO empfiehlt deshalb die Impfung zum einen aufgrund beruflicher Indikation sowie anlässlich eines Auslandsaufenthaltes in Gebieten mit bekanntem, aktuellem Chikungunya-Ausbruchsgeschehen. Längere Aufenthalte (über 4 Wochen) oder wiederholte Kurzzeitaufenthalte in einem Chikungunya-Endemiegebiet hingegen stellen aus Sicht der STIKO nur dann eine Indikation zur Impfung dar, wenn zusätzlich ein erhöhtes Risiko für eine Chronifizierung oder einen schweren Verlauf der Erkrankung besteht.
Bei der Impfung gegen das Dengue-Virus wurde die bisher bereits vorhandene berufliche und Reiseindikation konkretisiert. Die neuen Regelungen in den Anlagen 2 und 3 der SI‑RL stellen sich somit für die beiden Impfungen wie folgt dar:
Impfung | Dokumentationsnummer | ||
Chikungunya (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Abs. 3 SI‑RL) | Erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie | Letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung | Auffrischungsimpfung |
89139 Y | |||
Indikation
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Hinweise zur Umsetzung Einmalige Impfung gegen Chikungunya mit dem attenuierten Lebendimpfstoff oder dem Totimpfstoff Für Personen ab dem Alter von 60 Jahren soll nur der Totimpfstoff verwendet werden. Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Abs. 3 SI‑RL (Einschleppungsgefahr). | |||
Impfung | Dokumentationsnummer | ||
| Dengue (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Abs. 3 SI‑RL) | Erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie | Letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung | Auffrischungsimpfung |
| 89136 V | 89136 W | ||
Indikation
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Hinweise zur Umsetzung Grundimmunisierung mit 2 Impfstoffdosen des tetravalenten attenuierten Lebendimpfstoffs Qdenga (Mindestabstand 3 Monate zwischen den Impfstoffdosen) Bei einer Reiseindikation sollte die vollständige Impfserie vor Abreise in ein Dengue-Endemiegebiet abgeschlossen sein. Für Personen, die in der Vergangenheit keine Dengue-Virus-Infektion durchgemacht haben („Dengue-Naive“), spricht die STIKO aufgrund der gegenwärtig limitierten Datenlage derzeit keine allgemeine Impfempfehlung aus. | |||

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.