G-BA ändert Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: AU bei COVID-Absonderung auch telefonisch möglich!

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Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Der Gemeinsame Bundes­ausschuss (G-BA) hatte bereits in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 beschlossen, die Arbeits­unfähig­keits-Richtlinie in der Fassung vom 14. November 2013 (BAnz AT 27.01.2014 B4) zu ändern. Das hat mit dem 1. April 2023 Gültigkeit erlangt und der Bewertungs­ausschuss (BA) hat nachgezogen! Rückwirkend ab dem 1. April 2023 kann nun die Porto-Pauschale nach Gebühren­ordnungs­position (GOP) 40128 auch für den Versand einer Arbeits­unfähig­keits­bescheinigung an Patienten nach einem telefonischen Kontakt abgerechnet werden, wenn für den Patienten eine Absonderungs­pflicht besteht.

Bisher bezog sich die Berechnungsfähigkeit der Kostenpauschale nach GOP 40128 (86 Cent) ausschließlich auf Videosprechstunden. Dort ist eine Krankschreibung bei allen Patienten möglich, wenn der Arzt diese für medizinisch notwendig erachtet. Nun ist die Kostenpauschale auch bei telefonischem Patientenkontakt im Falle einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Absonderung oder bei Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Empfehlung zur Absonderung berechnungsfähig.

Hintergrund

Dem § 4 der Arbeits­unfähig­keits-Richtlinie wurde ein Absatz 6 angefügt: „Unterliegen Beschäftigte einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Absonderung oder besteht eine öffentlich-rechtliche Empfehlung zur Absonderung, gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass sowohl die erstmalige Fest­stellung als auch die Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit auf Grundlage einer eingehenden telefonischen Befragung jeweils für Zeiträume von bis zu sieben Kalender­tagen erfolgen kann, längstens jedoch bis zum Ablauf des Zeitraums der öffentlich-rechtlichen Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung.“

Was ist eine öffentlich-rechtliche Absonderung?

Die Isolierung ist eine behördlich angeordnete Maßnahme, wie sie z. B. bei Personen mit bestätigter SARS-CoV-2- oder Affenpocken-Infektion ausgesprochen werden kann. Je nach Schweregrad der Erkrankung ist dies sowohl häuslich als auch stationär möglich. Die Entlassung aus der Isolierung im stationären Bereich erfolgt nach bestimmten Kriterien, i. d. R. dann, wenn von einer Weiter­verbreitung nicht mehr auszugehen ist.

Die Quarantäne ist eine zeitlich befristete Absonderung von ansteckungs­verdächtigen Personen oder von Personen, die möglicher­weise ein Virus ausscheiden (i. d. R. enge Kontakt­personen von Erkrankten).

Fazit

Am 17. November 2022 hatte der G-BA eine Verlängerung der sog. Telefon-AU bis zum 31. März 2023 bei einer leichten Atemwegs­erkrankung nach telefonischer Anamnese beschlossen. Diese Regelung wurde zum 1. April 2023 abgeschafft!

Sie gilt nun aber weiter, wenn sich jemand öffentlich-rechtlich in „Absonderung“ befindet, also eine entsprechende „Verpflichtung“ oder „Empfehlung“ von einer zuständigen Stelle wie z. B. dem Gesundheitsamt vorliegt. In diesem Fall bleibt es bei der Möglichkeit, bis zu 7 Tage zuhause zu bleiben, eine Verlängerung ist weiter möglich, jetzt aber nicht mehr auf weitere 7 Tage beschränkt, sondern so lange, wie die Absonderung „verfügt“ wurde. Diese Regelung gilt ab dem 1. April 2023 und ist zeitlich unbegrenzt!

KBV komplettiert die gesetzlich vorgegebenen Abrechnungspositionen für COVID-Impfungen!

Seit dem 8. April 2023 sind COVID-19-Impfungen Teil der Regel­versorgung geworden und damit nach der Schutz­impfungs-Richtline (SI-RL) des Gemeinsamen Bundes­ausschusses (G-BA) eine GKV-Pflicht­leistung. Ergänzt werden die SI-RL durch die neuen Vorgaben der COVID-19-Vorsorge­verordnung des Bundes­gesundheits­ministeriums (BMG), wodurch die Liste der Pseudonummern zur Abrechnung der Impfungen erweitert werden musste. So gibt es unter anderem die neue GOP 88339 für den Impfstoff VidPrevtyn Beta. Dieser Impfstoff ist zwar nicht Teil der SI-RL, gesetzlich Versicherte haben aber nach der COVID-19-Vorsorge­verordnung Anspruch auf eine solche Impfung, wenn ein Arzt die Impfung für medizinisch erforder­lich hält. Eine weitere Vorgabe des Bundes­gesundheits­ministeriums (BMG), nämlich die, dass bei der Abrechnung unter­schieden werden muss, an welche Virus­variante der Impfstoff konkret angepasst wurde, ist mit dem Update ebenfalls erfüllt worden. Die bisherige Systematik nach „angepasst“ und „nicht angepasst“ reicht für diese Anforderung nicht aus, sodass jeweils eine neue Pseudo-GOP für die BA.1-angepassten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna eingefügt wurden. Die bisherigen GOP für „angepasst“ gelten für den BA.4-5-Impfstoff der beiden Hersteller allerdings weiter.

HerstellerIndikationImpfung 1Impfung 2Impfung 3 und weitere Impfungen
BioNTech/Pfizer
angepasst BA.4-5
Allgemein  88337R
Beruflich  88337X
BioNTech/Pfizer angepasst BA.1Allgemein  88340R
Beruflich  88340X
BioNTech/Pfizer nicht angepasstAllgemein88331A88331B88331R
Beruflich88331V88331W88331X
Moderna angepasst BA.4-5Allgemein  88338R
Beruflich  88338X
Moderna angepasst BA.1Allgemein  88341R
Beruflich  88341X
Moderna nicht angepasstAllgemein88332A88332B88332R
Beruflich88332V88332W88332X
Johnson & JohnsonAllgemein88334A 88334R
Beruflich88334V 88334X
NovavaxAllgemein88335A88335B88335R
Beruflich88335V88335W88335X
ValnevaAllgemein88336A88336B 
Beruflich88336V88336W 
VidPrevtyn BetaAllgemein  88339R
Beruflich  88339X
Die Suffixe für die Indikation „Pflegeheimbewohner/-in" sind entfallen.
Quelle: KBV

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.