Es gibt praktisch keine Versandpauschalen mehr! Was kann man tun?

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Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Ein Element der „Zwangs­digitali­sierung“ der Praxen hat bisher wenig Aufmerk­samkeit erregt: Ärzte und Psycho­therapeuten konnten elektronische Arztbriefe (eArztbriefe) direkt aus dem Praxis­verwaltungs­system (PVS) heraus versenden und empfangen. Das war aber freiwillig! Um dies „gesellschafts­fähig“ zu machen, wurden die Porto­pauschalen schrittweise abgesenkt und als Ausgleich Pauschalen nach den Pseudo­nummern 86900/86901 zzgl. eines Förder­zuschlags nach der GOP 01660 für den elektronischen Versand und Empfang ausgelobt. Das ist jetzt aber alles weg.

Hintergrund

Praxen müssen laut aktueller Gesetzes­lage eArztbriefe ab Anfang 2024 mindestens empfangen können. Für den Versand und Empfang der eArztbriefe hat der Gesetz­geber besondere Sicher­heits­anforde­rungen gestellt. Praxen müssen dafür den Kommuni­kations­dienst KIM (Kommuni­kation im Medizin­wesen) einsetzen, der unter anderem auch für die elektronische Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung genutzt wird. Zudem müssen Ärzte und Psycho­therapeuten die eArztbriefe elektronisch signieren. Dafür ist ein elektronischer Heilberufs­ausweis (eHBA) notwendig. Das ist mit einem erneuten finan­ziellen Aufwand verbunden, der durch die TI-Pauschalen nicht vollständig abgedeckt wird.

Wer sich darauf nicht vorbereitet, bekommt ab März 2024 seine TI-Pauschale aber sogar gekürzt!

Portopauschalen reichen nur noch für 8 Briefe, eArztbrief-Pauschale ist ganz weg!

Seit dem 1. Oktober 2023 wurden die Porto­pauschalen nach den GOP 40110/40111 erneut und jetzt massiv abgesenkt. Die Pauschale im hausärzt­lichen Bereich reicht nur noch für den Versand von etwa 8 Briefen zu 0,85 Euro.

FachgruppeHöchstwert in Euro …
 … bis 31.10.2023… ab 01.11.2023
Allgemeinmedizin, hausärztliche Internisten und praktische Ärzte28,386,88
Kinder- und Jugendmedizin28,386,88

Als Ersatz für diese, zuletzt stark abgesenkten, Porto­pauschalen, die auch den Faxversand beinhalten und die Kosten für durch Kassen angeforderte Berichte abdecken sollen, wurden Pauschalen für den elektro­nischen Versand und Empfang sowie eine Förder­pauschale für den Versand beschlossen.

EBMLegendeEuro
86900Elektronischer Versand von Briefen0,28
86901Elektronischer Empfang von Arztbriefen 0,27
01660Zuschlag zur eArztbrief-Versandpauschale nach Nr. 86900 zur Förderung der Versendung elektronischer Briefe 0,11

Die Pauschalen 86900 und 86901 haben einen gemeinsamen Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und Arzt. Die „Förder-GOP“ ist seit dem 1. Juli 2023 ausgelaufen. Überraschend wurde aber auch die Abrechnung der Pseudo­nummern gestrichen.

Dazu teilt die Kassenärztliche Bundes­vereinigung (KBV) am 27. Oktober 2023 mit: 

„Zum 1. Juli 2023 hat das Bundes­ministerium für Gesundheit die Finan­zierung der Technik­kosten für die Telematik­infrastruktur neu geregelt. Damit ist die Vergütungs­regelung für die Übermittlung von eArztbriefen zum 30. Juni 2023 entfallen. Den Versand und Empfang können Praxen deshalb derzeit nicht abrechnen.

Die KBV setzt sich aktuell dafür ein, dass dies zukünftig wieder möglich wird.“

Fazit

Hausärzte sind nur durch den Wegfall der Pseudo­nummer 86901 für den Empfang von eArztbriefen betroffen. Das kann man „verschmerzen“, auch wenn es ärgerlich ist. Die Voraus­setzungen für den elektronischen Empfang sollte man jedenfalls schaffen, da sonst ein finanzieller Verlust durch Kürzung der TI-Pauschale droht.

Mehr als ärgerlich ist hingegen die erneute Absenkung der Porto­pauschalen auf das o. g. Niveau. Da Hausärzte in der Regel keine Arzt­berichte verschicken, könnte man das auch noch verkraften. Betroffen sind aber auch Anforderungen von Kranken­kassen. Hier sollte man deshalb konsequent die Antwort­schreiben mit dem Vermerk „Gebühr zahlt Empfänger“ versehen, wenn kein Freiumschlag beigefügt wurde (siehe hierzu auch Beitrag vom 28.09.2023).

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.