Ernährungsberatung nach GOÄ – so kann man rechtssicher abrechnen
Grundsätzlich muss man zwischen einer Ernährungsberatung und einer Ernährungstherapie unterscheiden. Das wiederum entscheidet darüber, nach welcher Gebührenordnung die ärztlichen Leistungen berechnet werden können und welche ggf. vom Kostenträger erstattet werden.
Eine Ernährungstherapie richtet sich an erkrankte Menschen und soll die Behandlung ernährungsbedingter Krankheiten ergänzen oder krankheitsbedingte Ernährungsprobleme lindern. Sie kommt z. B. bei Erkrankungen wie Diabetes mellitus, Hyperlipidämie, krankhafter Adipositas (BMI ab 30 kg/m2), Lebensmittelallergie oder ‑unverträglichkeit, Reizdarmsyndrom, Nierenerkrankungen oder Malignomen in Betracht. Ziel ist, die Grunderkrankung positiv zu beeinflussen und ihr Fortschreiten zu stoppen oder hinauszuzögern. Auch sollen Beschwerden gelindert und/oder der Medikamentenbedarf verringert werden. Die Ernährungstherapie unterstützt dabei, Essgewohnheiten umzustellen und die neue Ernährungsweise beizubehalten.
Es handelt sich damit um eine kurative Leistung, die mit den im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zur Verfügung stehenden Gebührenordnungspositionen (GOP) zur Abrechnung gebracht werden muss und kann. Aus der Definition heraus ergibt sich deshalb zugleich auch die Abgrenzung zu einer individuellen Gesundheitsleistung (IGeL).
Die Ernährungsberatung hingegen dient der Vorbeugung von Krankheiten und deren Folgen und ist formal damit eine präventive Leistung. Sie richtet sich an gesunde Menschen und kann auch bei Fragen zur richtigen Ernährung in besonderen Lebensphasen und ‑situationen in Anspruch genommen werden, wenn es z. B. darum geht, das Körpergewicht zu reduzieren.
Da solche Präventionsleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) i. d. R. auf einer gesetzlichen Grundlage im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) basieren und im gemeinsam von GKV-Kassen und KBV besetzten Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) beschlossen werden, sind Fragen nach der Liquidationsgebührenordnung und ggf. der Erstattung durch die zuständige GKV-Kasse eindeutig geregelt. Alles, was nicht auf einer Beschlusslage des GBA basiert, ist für Ärztinnen und Ärzte sowie die Betroffenen eine IGeL, muss deshalb nach GOÄ liquidiert werden und wird von der GKV i. d. R. nicht erstattet.
Es gibt hier allerdings Ausnahmen, da GKV-Kassen in ihrer Satzung individuelle Erstattungsregelungen aufnehmen können. Das ändert aber nichts an der Abrechnungsgrundlage, die ist und bleibt die GOÄ. So übernimmt z. B. die BARMER seit März 2026 bis zu 45 € für die Erstberatung und bis zu 30 € für bis zu vier Folgeberatungen. Versicherte zahlen dabei die Rechnung zunächst selbst und reichen sie dann bei der Kasse ein, um den Zuschuss zu bekommen.
Ein Fallbeispiel
Ein 45-jähriger Patient kommt in die Sprechstunde und bittet um Informationen zu einer Gewichtsreduktionsbehandlung, da er innerhalb von einem Jahr rund 8 kg zugenommen hat und sich deshalb nicht mehr wohl fühlt. Zum Zeitpunkt der Vorstellung ist er 1,65 m groß und wiegt 70 kg. Der BMI beträgt somit 25,7 kg/m2 und liegt damit im leicht übergewichtigen Bereich (sog. Präadipositas; BMI 25–29,9 lt. WHO).
Auch wenn die anamnestischen Angaben nicht für einen organpathologischen Vorgang sprechen, können die notwendigen kurativen diagnostischen Leistungen zunächst nach EBM berechnet werden.
Wenn bei dem Patienten nicht bereits chronische Erkrankungen bekannt sind, kommt zunächst nur der Ansatz der altersspezifischen Versichertenpauschale in Betracht, dem seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) noch die mit Auflagen verbundene Vorhaltepauschale zugefügt wird. Um eine behandlungsbedürftige Fettstoffwechselstörung auszuschließen, könnte die Versichertenpauschale jedoch durch eine Gesundheitsuntersuchung nach der GOP 01732 ergänzt werden. Falls dies von den vorgegebenen zeitlichen Abständen im EBM her möglich ist, wären zusätzlich auch das Hautkrebs- und das Hepatitisscreening möglich.
Sofern sich auch bei diesen Untersuchungen keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung ergeben, sind alle weiteren Leistungen als IGeL einzustufen und müssen nach GOÄ in Rechnung gestellt werden.
Dazu ist zunächst ein vom Patienten unterschriebener Behandlungsvertrag erforderlich, aus dem konkret hervorgeht, welche Leistungen zu welchem Multiplikator und damit zu welchem Eurobetrag zum Ansatz kommen sollen. Wichtig ist auch der Hinweis, dass die in Rechnung gestellten Beträge ggf. nicht oder nur unvollständig von einem Kostenträger erstattet werden.
Da es in der GOÄ keine spezifischen Abrechnungspositionen für eine Ernährungsberatung gibt, könnten die in der Folge genannten z. T. analog bewerteten Leistungen zur Abrechnung kommen, wobei es genügt, im Behandlungsvertrag und auf der Rechnung die Grundlage dieser Berechnung offenzulegen.
GOÄ | Leistungsbeschreibung | Faktor | Euro |
A34 | Ernährungsberatung im Rahmen einer Gewichtsreduktionsbehandlung, analog Nr. 34 Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung | 2,3 | 40,23 |
A33 | Strukturierte Schulung im Rahmen einer Gewichtsreduktionsbehandlung, analog Nr. 33 Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten (bei Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie) – einschließlich Evaluation zur Qualitätssicherung unter diabetologischen Gesichtspunkten zum Erlernen und Umsetzen des Behandlungsmanagements, einschließlich der Auswertung eines standardisierten Fragebogens | 2,3 | 40,23 |
76 | Schriftlicher Diätplan, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt | 2,3 | 9,38 |
Die Problematik bei dieser Form der Leistungsabrechnung nach GOÄ besteht darin, dass die in Betracht kommenden Abrechnungsnummern sich im Text deutlich von der gewählten Zielleistung unterscheiden. Hier könnte es nachträglich zu Beanstandungen durch den Patienten kommen. In einem solchen Fall reicht ein Behandlungsvertrag unter Angabe der analogen Leistungen möglicherweise nicht aus, um sich in einer ggf. nachgelagerten juristischen Auseinandersetzung behaupten zu können.
Formaljuristisch sicherer ist deshalb der reine Weg der Abdingung nach § 2 Abs. 1 der GOÄ. Hier kann durch Vereinbarung eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden, die sich ausschließlich auf den Multiplikator beziehen darf. In einem solchen Fall ist es aber möglich, über den jeweiligen Höchstmultiplikator von z. B. 3,5 hinauszugehen. Auch hier muss der Patient einer Vereinbarung per Unterschrift zustimmen, mit der exakt der jeweilige Multiplikator je Leistung oder Leistungsgruppe bekannt gegeben und er darauf hingewiesen wird, dass er ggf. einen bestimmten Differenzbetrag weder von der Beihilfe noch von seiner Privatkrankenkasse erstattet bekommt (OLG Hamburg, 3 U 221/86 vom 25. Juni 1987). Eine Begründung ist hier nicht erforderlich, sollte aber (als Service) erfolgen, damit der Patient zumindest eine Chance auf Erstattung bei seiner Kasse hat.
Denkbar wäre z. B. die jeweilige Berechnung der erbrachten Beratungsleistung nach der Nr. 3 GOÄ mit z. B. einem Multiplikator von 5, was einem dem Ansatz der Nr. 34 mit dem Schwellensatz ähnlichen Honorar von 43,70 Euro je Sitzung und dem erwähnten Zuschuss der BARMER entsprechen würde.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.