Ernährungsberatung nach GOÄ – so kann man rechtssicher abrechnen

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Grundsätzlich muss man zwischen einer Ernährungsberatung und einer Ernährungstherapie unterscheiden. Das wiederum entscheidet darüber, nach welcher Gebührenordnung die ärztlichen Leistungen berechnet werden können und welche ggf. vom Kostenträger erstattet werden.

Eine Ernährungstherapie richtet sich an erkrankte Menschen und soll die Behand­lung ernährungs­bedingter Krank­heiten ergänzen oder krank­heits­bedingte Ernährungs­probleme lindern. Sie kommt z. B. bei Erkran­kungen wie Diabetes mellitus, Hyper­lipidämie, krank­hafter Adipositas (BMI ab 30 kg/m2), Lebens­mittel­allergie oder ‑unverträglichkeit, Reiz­darm­syndrom, Nieren­erkrankungen oder Malignomen in Betracht. Ziel ist, die Grund­erkrankung positiv zu beein­flussen und ihr Fort­schreiten zu stoppen oder hinaus­zuzögern. Auch sollen Beschwerden gelindert und/oder der Medika­menten­bedarf verringert werden. Die Ernährungs­therapie unter­stützt dabei, Essgewohn­heiten umzustellen und die neue Ernährungs­weise beizubehalten.

Es handelt sich damit um eine kurative Leistung, die mit den im Einheit­lichen Bewertungs­maßstab (EBM) zur Verfügung stehenden Gebühren­ordnungs­positionen (GOP) zur Abrech­nung gebracht werden muss und kann. Aus der Defini­tion heraus ergibt sich deshalb zugleich auch die Abgren­zung zu einer indivi­duellen Gesund­heits­leistung (IGeL).

Die Ernährungsberatung hingegen dient der Vorbeugung von Krank­heiten und deren Folgen und ist formal damit eine präven­tive Leistung. Sie richtet sich an gesunde Menschen und kann auch bei Fragen zur richtigen Ernäh­rung in besonderen Lebens­phasen und ‑situationen in Anspruch genommen werden, wenn es z. B. darum geht, das Körper­gewicht zu reduzieren.

Da solche Präventionsleistungen in der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) i. d. R. auf einer gesetz­lichen Grund­lage im Fünften Buch Sozial­gesetzbuch (SGB V) basieren und im gemeinsam von GKV-Kassen und KBV besetzten Gemeinsamen Bundes­ausschuss (GBA) beschlossen werden, sind Fragen nach der Liquidations­gebühren­ordnung und ggf. der Erstattung durch die zuständige GKV-Kasse eindeutig geregelt. Alles, was nicht auf einer Beschluss­lage des GBA basiert, ist für Ärztinnen und Ärzte sowie die Betroffenen eine IGeL, muss deshalb nach GOÄ liquidiert werden und wird von der GKV i. d. R. nicht erstattet.

Es gibt hier allerdings Ausnahmen, da GKV-Kassen in ihrer Satzung indivi­duelle Erstattungs­rege­lungen aufnehmen können. Das ändert aber nichts an der Abrech­nungs­grund­lage, die ist und bleibt die GOÄ. So über­nimmt z. B. die BARMER seit März 2026 bis zu 45 € für die Erst­beratung und bis zu 30 € für bis zu vier Folge­beratungen. Versicherte zahlen dabei die Rechnung zunächst selbst und reichen sie dann bei der Kasse ein, um den Zuschuss zu bekommen.

Ein Fallbeispiel

Ein 45-jähriger Patient kommt in die Sprech­stunde und bittet um Informa­tionen zu einer Gewichts­reduktions­behandlung, da er innerhalb von einem Jahr rund 8 kg zugenommen hat und sich deshalb nicht mehr wohl fühlt. Zum Zeit­punkt der Vorstellung ist er 1,65 m groß und wiegt 70 kg. Der BMI beträgt somit 25,7 kg/m2 und liegt damit im leicht über­gewichtigen Bereich (sog. Prä­adipositas; BMI 25–29,9 lt. WHO).

Auch wenn die anamnestischen Angaben nicht für einen organ­patho­logischen Vorgang sprechen, können die not­wendigen kurativen diagnos­tischen Leistungen zunächst nach EBM berechnet werden.

Wenn bei dem Patienten nicht bereits chronische Erkran­kungen bekannt sind, kommt zunächst nur der Ansatz der alters­spezifischen Versicherten­pauschale in Betracht, dem seitens der zuständigen Kassen­ärzt­lichen Vereini­gung (KV) noch die mit Auflagen verbundene Vorhalte­pauschale zugefügt wird. Um eine behand­lungs­bedürftige Fett­stoff­wechsel­störung auszu­schließen, könnte die Versicherten­pauschale jedoch durch eine Gesund­heits­unter­suchung nach der GOP 01732 ergänzt werden. Falls dies von den vorgegebenen zeit­lichen Abständen im EBM her möglich ist, wären zusätzlich auch das Hautkrebs- und das Hepatitis­screening möglich.

Sofern sich auch bei diesen Unter­suchungen keine Anhalts­punkte für eine Erkran­kung ergeben, sind alle weiteren Leistungen als IGeL einzu­stufen und müssen nach GOÄ in Rechnung gestellt werden.

Dazu ist zunächst ein vom Patienten unterschriebener Behandlungs­vertrag erforderlich, aus dem konkret hervorgeht, welche Leistungen zu welchem Multipli­kator und damit zu welchem Euro­betrag zum Ansatz kommen sollen. Wichtig ist auch der Hinweis, dass die in Rechnung gestellten Beträge ggf. nicht oder nur unvoll­ständig von einem Kosten­träger erstattet werden.

Da es in der GOÄ keine spezi­fischen Abrechnungs­positionen für eine Ernährungs­beratung gibt, könnten die in der Folge genannten z. T. analog bewerteten Leistungen zur Abrech­nung kommen, wobei es genügt, im Behandlungs­vertrag und auf der Rechnung die Grundlage dieser Berech­nung offenzulegen.

GOÄ

Leistungsbeschreibung

Faktor

Euro

A34

Ernährungsberatung im Rahmen einer Gewichtsreduktionsbehandlung, analog Nr. 34 Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung

2,3

40,23

A33

Strukturierte Schulung im Rahmen einer Gewichtsreduktionsbehandlung, analog Nr. 33 Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten (bei Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie) – einschließlich Evaluation zur Qualitätssicherung unter diabetologischen Gesichtspunkten zum Erlernen und Umsetzen des Behandlungsmanagements, einschließlich der Auswertung eines standardisierten Fragebogens

2,3

40,23

76

Schriftlicher Diätplan, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt

2,3

9,38

Die Problematik bei dieser Form der Leistungs­abrechnung nach GOÄ besteht darin, dass die in Betracht kommenden Abrechnungs­nummern sich im Text deutlich von der gewählten Ziel­leistung unter­scheiden. Hier könnte es nach­träglich zu Beanstandungen durch den Patienten kommen. In einem solchen Fall reicht ein Behandlungs­vertrag unter Angabe der analogen Leistungen möglicher­weise nicht aus, um sich in einer ggf. nachgelagerten juristischen Auseinander­setzung behaupten zu können.

Formaljuristisch sicherer ist deshalb der reine Weg der Abdingung nach § 2 Abs. 1 der GOÄ. Hier kann durch Verein­barung eine von dieser Verord­nung abweichende Gebühren­höhe festgelegt werden, die sich ausschließ­lich auf den Multipli­kator beziehen darf. In einem solchen Fall ist es aber möglich, über den jeweiligen Höchst­multipli­kator von z. B. 3,5 hinaus­zugehen. Auch hier muss der Patient einer Verein­barung per Unter­schrift zustimmen, mit der exakt der jeweilige Multipli­kator je Leistung oder Leistungs­gruppe bekannt gegeben und er darauf hinge­wiesen wird, dass er ggf. einen bestimmten Differenz­betrag weder von der Beihilfe noch von seiner Privat­kranken­kasse erstattet bekommt (OLG Hamburg, 3 U 221/86 vom 25. Juni 1987). Eine Begrün­dung ist hier nicht erforderlich, sollte aber (als Service) erfolgen, damit der Patient zumindest eine Chance auf Erstattung bei seiner Kasse hat.

Denkbar wäre z. B. die jeweilige Berech­nung der erbrachten Beratungs­leistung nach der Nr. 3 GOÄ mit z. B. einem Multipli­kator von 5, was einem dem Ansatz der Nr. 34 mit dem Schwellen­satz ähn­lichen Honorar von 43,70 Euro je Sitzung und dem erwähnten Zuschuss der BARMER entsprechen würde.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.