EBM: Was kann bei der Versorgung von Krebspatienten berechnet werden?

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Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Im EBM stehen für die Betreuung von Krebs­patienten zusätzlich zu der haus­ärzt­lichen Grund- und den Versicherten­pauschalen nach den Gebühren­ordnungs­positionen (GOP) 03040/03000 EBM eigent­lich nur die Palliativ­leistungen nach den GOP 03370 bis 03373 zur Verfü­gung. Bei entspre­chender Komorbi­dität sind allerdings die Voraus­setzungen zur Abrechnung weiterer EBM-Positionen gegeben, wie insbesondere die der Geriatrie- und Chroniker­leistungen nach den GOP 03360/03362 bzw. 03220/03221. Weitere Abrechnungs­positionen, etwa für eine zyto­statische oder strahlen­therapeu­tische Behandlung, sind speziali­sierten Fachärzten vorbehalten.

Gespräche, die aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung hier grundsätzlich erforderlich sind, können nach GOP 03230 berechnet werden, wenn eine Gesprächsdauer von mindestens zehn Minuten notwendig war. Bei den Palliativleistungen nach den GOP 03370 bis 03373 EBM muss man beachten, dass sie nicht am gleichen Tag neben den Positionen für die geriatrische Behandlung und die Behandlung chronischer Erkrankungen nach den GOP 03220, 03360 und 03362 berechnungsfähig sind, aber an anderen Tagen. Auch der Ansatz der Gesprächsleistung nach GOP 03230 ist in gleicher Sitzung neben den Palliativleistungen – mit Ausnahme der GOP 03371 – ausgeschlossen. Die weiterführenden palliativmedizinischen Leistungen nach den GOP 37300 bis 37318 sind Ärzten mit einer speziellen palliativmedizinischen Weiterbildung vorbehalten. Lediglich die GOP 37320 (Fallkonferenz) kann für patientenorientierte Fallbesprechung mit Fachärzten und/oder weiteren komplementären Berufen sowie mit Pflegekräften bzw. Angehörigen, die an der Versorgung des Patienten beteiligt sind, bis zu fünfmal im Krankheitsfall – ggf. auch telefonisch oder per Video – ohne Zusatzqualifikation berechnet werden.

Wird zur Mitbehandlung des Krebspatienten ein Palliativteam hinzugezogen, kann für die Erstüberweisung die GOP 01425 EBM und für die Folgeüberweisungen bis zu zweimal im Behandlungsfall die GOP 01426 berechnet werden.

EBM-Leistungen, die bei der Behandlung von Krebspatienten zum Ansatz kommen können:

EBMLegendeEuroAusschlüsse/Sitzung
03370Palliativmedizinische Ersterhebung, einmal im Krankheitsfall39,1903220, 03230, 03360, 03362
03371Zuschlag Versichertenpauschale für die palliativmedizinische Betreuung in der Praxis, einmal im Behandlungsfall18,2703220, 03360, 03362, 03372, 03373, 37305, 37306, 37400
03372Zuschlag zu den Besuchen nach Nr. 01410 oder 01413, je vollendete 15 Minuten, Höchstwert 620 Punkte14,2503220, 03230, 03360, 03362, 03371, 03373, 37305, 37306, 37400
03373Zuschlag zu den Besuchen nach Nr. 01411, 01412 oder 01415, je Besuch14,2501100 bis 01102, 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 03220, 03230, 03360, 03362, 03371, 03372, 37305, 37306, 37400
37320Fallkonferenz, bis zu fünfmal im Krankheitsfall, auch per Video9,8801442, 37400, 37720

01425

Überweisung an Palliativteam

29,07

 

01426

Folgeüberweisung an Palliativteam, höchstens zweimal im Behandlungsfall

17,47

 
32012Erkrankungen unter antineoplastischer Therapie oder systemischer Zytostatika-Therapie und/oder Strahlentherapie

Quelle: EBM

Da zur Verlaufskontrolle bei Krebspatienten auch Laboruntersuchungen notwendig werden, sollte man auch an die Labor-Ausnahmekennziffer 32012 denken, die dazu führt, dass in hausärztlichen Praxen übliche Laborparameter bei Krebspatienten wie Kreatinin (GOP 32066), alkalische Phosphatase (GOP 32068), GPT (GOP 32070), γ-GT (GOP 32071) sowie das kleine oder große Blutbild (GOP 32120, 132122 oder 32125) den Laborbonus nach GOP 32001 nicht belasten.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.