EBM-Vergütung in Euro: Diese beiden Leistungsbereiche sollte man beachten
Leistungen im organisierten vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst („Notdienst“) werden seit einer Änderung zum 1. April 2017 nicht mehr allein in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Leistungserbringung vergütet, sondern auch nach dem Grund der Notfallbehandlung. Bei Patientinnen und Patienten mit bestimmten schweren Erkrankungen oder bei Verständigungsschwierigkeiten gibt es einen Zuschlag.
Organisierter Notdienst
Hintergrund für die Neuerungen war eine Vorgabe des Gesetzgebers, die Regelungen für ärztliche Notfallleistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) auch nach dem Schweregrad der Fälle zu differenzieren. Mit dem Krankenhausstrukturgesetz war dazu der Satz 23 neu in den Paragrafen 87 Abs. 2a SGB V aufgenommen worden. Die jetzt getroffene Regelung sieht zwei verschiedene Formen von Schweregradzuschlägen vor. Sie können seither zusätzlich zu den Notfallpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01210 und 01212 EBM für Fälle mit erhöhtem Behandlungsaufwand gezahlt werden.
Die Zuschläge nach den GOP 01223 und 01224 sind an definierte schwerwiegende Behandlungsdiagnosen geknüpft, zum Beispiel eine Pneumonie oder eine Angina pectoris. In Ausnahmefällen ist jedoch eine Berechnung auch für andere schwere Erkrankungen möglich, wenn aufgrund der Art, Schwere und Komplexität eine besonders aufwändige Behandlung im Rahmen der Notfallversorgung notwendig ist und der erhöhte Aufwand ausführlich schriftlich begründet wird.
Fazit
Die Liste mit den Behandlungsdiagnosen, für die es den Zuschlag regulär gibt, wurde auf Basis der bundesweiten Abrechnungsdaten ambulanter Notfälle erstellt.
Ein weiterer Schweregradzuschlag nach der GOP 01226 berücksichtigt ggf. zusätzlich den erhöhten Aufwand, der aufgrund einer schwierigen Kommunikation infolge bestimmter Grunderkrankungen wie zum Beispiel bei einer Demenz oder bei Säuglingen und Kleinkindern besteht. Mangelnde Deutschkenntnisse der Patientin bzw. des Patienten werden hier nicht aufgeführt und eine Alkoholisierung kommt durch den Ausschluss psychotroper Substanzen als Ursache der kognitiven Beeinträchtigung beim Ansatz ebenfalls nicht in Betracht. Der Zuschlag kann nur nachts sowie ganztägig an Wochenenden und Feiertagen hinzugefügt werden, da die medizinische Versorgung hier nicht alternativ durch eine behandelnde Ärztin bzw. einen behandelnden Arzt in der Praxis möglich ist.
Tabelle 1: Diese Zuschläge können im organisierten Bereitschaftsdienst ggf. zusätzlich berechnet werden
| EBM | Leistungsbeschreibung | Euro |
|---|---|---|
| 01223 | Zuschlag zur GOP 01210 für Patienten mit definierten Diagnosen an Werktagen zwischen 7–19 Uhr; einmal im Behandlungsfall | 16,31 |
| 01224 | Zuschlag zur GOP 01212 für Patienten mit definierten Diagnosen in der Nacht zwischen 19–7 Uhr sowie ganztägig an Wochenenden, Feiertagen, am 24. und 31.12, einmal im Behandlungsfall | 24,84 |
Die GOP 01223 und 01224 sind ausschließlich bei Patienten berechnungsfähig, die aufgrund der Art, Schwere und Komplexität der Erkrankung einer besonders aufwändigen Versorgung bedürfen. Dazu muss eine der folgenden Behandlungsdiagnosen gesichert vorliegen:
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| 01226 | Zuschlag zu der GOP 01212 bei Erfüllung definierter Voraussetzungen, einmal im Behandlungsfall | 10,14 |
Die GOP 01226 ist nur berechnungsfähig bei
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Quelle EBM
Versorgung von Tumorpatientinnen und Tumorpatienten
Im EBM stehen für die Betreuung von Tumorpatientinnen und Tumorpatienten, zusätzlich zu den hausärztlichen Grundleistungen nach den GOP 03040–03042 und 03000, nur die Palliativleistungen nach den GOP 03370 bis 03373 EBM zur Verfügung. Bei entsprechender Komorbidität sind allerdings die Voraussetzungen zur Abrechnung weiterer EBM-Positionen gegeben, wie insbesondere der Geriatrie- und Chronikerleistungen nach den GOP 03360/03362 bzw. 03220/03221. Weitere Abrechnungspositionen, etwa für eine zytostatische oder strahlentherapeutische Behandlung, sind spezialisierten Fachärztinnen und Fachärzten vorbehalten.
Fazit
Gespräche, die aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung hier als grundsätzlich erforderlich anzusehen sind, können nach der GOP 03230 – ggf. auch mehrfach im Quartal – berechnet werden, wenn eine Gesprächsdauer von mindestens zehn Minuten notwendig war.
Bei den Palliativleistungen nach den GOP 03370 bis 03373 EBM muss man beachten, dass sie nicht am gleichen Tag neben den Positionen für die geriatrische Behandlung und der Behandlung chronischer Erkrankungen nach den GOP 03220, 03360 und 03362 berechnungsfähig sind. Auch der Ansatz der Gesprächsleistung nach GOP 03230 ist in gleicher Sitzung neben den Palliativleistungen – mit Ausnahme der GOP 03371 – ausgeschlossen. Die neuen speziellen palliativmedizinischen Leistungen nach den GOP 37300 bis 37318 sind Ärztinnen und Ärzten mit einer speziellen palliativmedizinischen Weiterbildung vorbehalten. Lediglich die GOP 37320 EBM (Fallkonferenz) kann für die patientenorientierte Fallbesprechung mit Fachärztinnen und Fachärzten und/oder weiteren komplementären Berufen sowie mit Pflegekräften bzw. Angehörigen, die an der Versorgung der Patientin bzw. des Patienten beteiligt sind, bis zu fünfmal im Krankheitsfall – ggf. auch telefonisch – berechnet werden, ohne dass ein besonderer Qualifikationsnachweis geliefert werden muss. Wird zur Mitbehandlung der Tumorpatientin bzw. des Tumorpatienten ein Palliativteam hinzugezogen, kann für die Erstüberweisung die GOP 01425 und für die Folgeüberweisungen die GOP 01426 bis zu zweimal im Quartal berechnet werden.
Da zur Verlaufskontrolle bei Tumorerkrankten auch Laboruntersuchungen notwendig werden, sollte man auch an die Labor-Ausnahmekennziffer 32012 EBM denken, die dazu führt, dass in Hausarztpraxen übliche Laborparameter wie Kreatinin (GOP 32066), alkalische Phosphatase (GOP 32068), GPT (GOP 32070), y-GT (GOP 32071) sowie das kleine oder große Blutbild (GOP 32120, 132122 oder 32125) den hausärztlichen Laborbonus nach GOP 32001 EBM nicht belasten, wenn die Kennnummer 32012 in der Abrechnung angegeben wird.
Tabelle 2: Das sind die EBM-Leistungen, die bei der Behandlung von Tumorpatientinnen und Tumorpatienten zusätzlich berechnet werden könn(t)en:
| EBM | Legende | Euro |
|---|---|---|
| 03370 | Palliativmedizinische Ersterhebung | 43,44 |
| 03371 | Zuschlag Versichertenpauschale für die palliativmedizinische Betreuung in der Praxis | 20,26 |
| 03372 | Zuschlag zu den GOP 01410 oder 01413 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit, je 15 Minuten | 15,80 |
| 03373 | Zuschlag zu den GOP 01411, 01412 oder 01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit, je Besuch | 15,80 |
| 37320 | Fallkonferenz, höchstens 5-mal im Behandlungsfall, auch telefonisch oder als Videokonferenz | 10,96 |
| 01425 | Erstverordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung | 32,23 |
| 01426 | Folgeverordnung zur Fortführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, höchstens 2-mal im Behandlungsfall | 19,37 |
| 32012 | Behandlungsfälle mit den GOP 32066; 32068; 32070; 32071; 32120; 32122; 32155; 32156; 32157; 32159; 32163; 32168; 32169; 32324; 32351; 32376; 32390; 32 91; 32392; 32394; 32395; 32396; 32397; 32400; 32446; 32447; 32527 bleiben bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes bei der GOP 32001 unberücksichtigt: | |
Quelle: EBM

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.