EBM- und GOÄ-Leistungen: Das gilt 2021 weiter und das fällt weg!

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Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Am 31. Dezember 2020 endet die Sonderregelung, die einen mehrfachen Ansatz der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen je vollendete 10 Minuten, ermöglicht. Bis dahin kann die Leistung je Sitzung bis zu 4x, im Kalendermonat allerdings höchstens 16x berechnet werden. Unverändert und als Alternative bleibt aber auch nach dem 1. Januar 2021 die Möglichkeit, bei einem höheren Zeitaufwand mit dieser Begründung die Leistung bis zum 3,5-fachen Wert zu steigern. Diese originäre GOÄ-Regelung ist dabei nicht auf telefonische Beratungen eingeschränkt.

Das Pendant zu dieser Leistung im EBM bleibt unterdessen unverändert. Die Nr. 01434 EBM kann bei telefonischen Beratungen weiterhin zunächst bis zum 31. März 2021 berechnet werden. Die Höchstmenge je Fall ist fachgruppenspezifisch. Bei Hausärzten ist ein bis zu 6-facher Ansatz je 5 Minuten Gesprächsdauer erlaubt.

In diesem Zusammenhang ist noch der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) erwähnenswert, der die Frist für eine telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls bis zum 31. März 2021 verlängert hat. Formal ist dies aber weiterhin nur bei in der Praxis bekannten Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen bis zu 7 Tage möglich, ggf. zuzüglich einer Folgebescheinigung für weitere 7 Kalendertage.

Auch die GOÄ-Hygiene-„Pauschale“ gilt weiter!

Ebenfalls weiter bis zum 31. März 2021 kann bei jedem PKV-Versicherten im Rahmen eines persönlichen Arzt-Patientenkontaktes die analoge Nr. 245 GOÄ mit dem einfachen Multiplikator berechnet werden. Hier gilt weiterhin, dass bei deren Ansatz die übrigen Leistungen in gleicher Sitzung und aus gleichem Anlass nur maximal bis zum Schwellensatz (2,3-fach, 1,8-fach, 1,3-fach) gesteigert werden können. Erfolgt ein APK aus mehreren Anlässen, gilt diese Einschränkung deshalb nur für eine Indikation. Die Möglichkeit des alternativen Ansatzes eines höheren Multiplikators wegen eines größeren Hygiene-Aufwandes bleibt jedoch ebenfalls wie beim zuvor genannten Mehrfachansatz der Nr. 3 GOÄ unberührt und über den 31. März 2021 hinaus möglich.

Tab. 1: Diese GOÄ-Leistungen sind jetzt ebenfalls berechnungsfähig (Bewertung jeweils zum Schwellensatz):

GOÄ

Legende

Euro

Bemerkungen

A1

Beratung durch den Arzt mittels E-Mail, analog Nr. 1 GOÄ

10,72

Chat und SMS sind ausgeschlossen

1

Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde), originär Nr. 1 GOÄ bzw. Nr. 3 GOÄ

10,72

Die Videoübertragung (z.B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zum originären Ansatz der Gebührenordnungspositionen

3

20,10

A5

Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde), analog Nr. 5 GOÄ

10,72

 

A2

Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail  durch Medizinische Fachangestellte, analog Nr. 2 GOÄ

3,15

Chat und SMS sind ausgeschlossen!

A70

Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans, analog Nr. 70 GOÄ

5,36

 

A76

Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen, analog Nr. 76 GOÄ

9,38

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) müssen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sein.

Quelle: Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen vom 14./15. Mai 2020

BÄK hat neue GOÄ-Leistungen beschlossen!

Beachtenswert sind noch einige Beschlüsse der Bundesärztekammer (BÄK) zu neuen GOÄ-Leistungen, die nicht an die Pandemiedauer gebunden sind (siehe Tabelle).

Auch eine Beratung durch den Arzt mittels E-Mail ist künftig analog nach Nr. 1 GOÄ abrechnungsfähig. Ausgeschlossen sind allerdings die Konversationsformen Chat und SMS. Die Beratung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) kann hingegen originär (also nicht analog) nach den GOÄ-Nrn. 1 bzw. 3 berechnet werden. Die Beratung per Videoübertragung wird dabei von der BÄK als besondere Ausführung und damit als persönlicher APK eingestuft.
Auch eine körperliche Untersuchung ist auf diesem Weg berechnungsfähig. Der analoge Ansatz der Nr. 5 GOÄ steht für eine „Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde)“.

Delegationsfähige Leistungen können mittelbar erbracht werden!

Analog kann die Nr. 2 GOÄ für das Ausstellen von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie oder E-Mail durch Medizinische Fachangestellte (MFA) zum Ansatz kommen. Die Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans ist analog nach Nr. 70 GOÄ und die Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. die Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen analog nach Nr. 76 GOÄ berechnungsfähig.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin mit eigener Praxis in Hofheim/Taunus und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.