EBM- und GOÄ-Labor: Diese Unterschiede sollte man beachten!

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Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Die einzelnen Laborparameter in der (alten) GOÄ und die im EBM unterscheiden sich – zumindest für das hausärztliche Labor – größtenteils wenig! Große Unterschiede gibt es aber bei der Leistungsabrechnung. Schon bei der Strukturierung fangen die Unterschiede an.

Der EBM unterscheidet im Abschnitt IV 32 nach den Unter­abschnitten 32.2 (Allgemeine Labora­toriums­unter­suchungen) und 32.3 (Spezielle Labora­toriums­unter­suchungen, molekular­genetische und molekular­pathologische Unter­suchungen). In der GOÄ gibt es die Abschnitte M I (Vorhalte­leistungen in der eigenen, nieder­gelassenen Praxis), M II (Basislabor), M III (Unter­suchungen von körper­eigenen oder körper­fremden Substanzen und körper­eigenen Zellen) und M IV (Unter­suchungen zum Nachweis und zur Charakteri­sierung von Krankheits­erregern).

Leistungen des Abschnitts IV 32.2 des EBM sind in der Praxis erbringbar und berechnungs­fähig, wenn die Auflagen aus den seit 1. April 2008 gültigen Richt­linien der Bundes­ärzte­kammer (BÄK) erfüllt werden. Dort sind in dem Teil A die Anforderungen an die Räume, Ausrüstung, Prä- und Postanalytik sowie im Teil B die Mindest­anforderungen an die Qualitäts­sicherung (intern und extern) der Messgenauigkeit quantitativer laboratoriums­medizinischer Unter­suchungen vorgegeben. Als externe Sicherung müssen für definierte Parameter Vergleichs­messungen in Form von Ring­versuchen durchgeführt werden, für deren Umsetzung die zuständigen Stellen der Kassen­ärztlichen Vereini­gungen verantwortlich sind. Die Abrechnung dieser Labor­leistungen mit der KV setzt deshalb die Erfüllung dieser Richt­linien und den quartals­weisen Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der externen Qualitäts­sicherung durch die Betriebs­stätte voraus.

Dies bedeutet im EBM-Bereich, dass die meisten Labor­leistungen des Abschnitts IV 32.2 in der Regel in einer Labor­gemein­schaft erbracht und dort direkt mit der zuständigen KV abgerechnet werden. Bei Labor­leistungen des Abschnitts IV 32.3 sind die Auflagen identisch, aber zusätzlich von einem fachlichen Qualifi­kations­nachweis abhängig.

In der GOÄ gibt es hier deutliche Unterschiede!

In der GOÄ ist die Abrechnung von Labor­leistungen, die z. B. in einem Labor­verein erbracht wurden, anders geregelt. Hier greift der § 4 Abs. 2 der GOÄ: „[…] Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Labor­leistungen des Abschnitts M II des Gebühren­verzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Labor­gemein­schaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidations­berechtigung geleiteten Kranken­haus­labors erbracht werden. […]“ Das bedeutet, dass – unter Beachtung der Höchstwert­regelungen in der GOÄ im Laborabschnitt – alle Leistungen des Abschnitts M II persönlich abgerechnet werden können, auch wenn sie aus einem Labor­verein oder einer Labor­gemeinschaft bezogen wurden. Beachtenswert ist dabei lediglich, dass es hier Unter­schiede in der Einordnung der einzelnen Parameter in die Abschnitte des EBM und der GOÄ gibt. Die in die hausärztliche Diagnostik häufig integrierten Schild­drüsenwerte z. B. sind im EBM Bestandteil des Abschnitts IV 32.2 (Allgemeine Labora­toriums­unter­suchungen), in der GOÄ stehen sie aber im Abschnitt M III, damit im Spezial­labor und können nicht als persönliche Leistungen berechnet werden, wenn sie aus einer Labor­gemeinschaft oder einem Labor bezogen werden.

Welche Leistungen können ohne zusätzliche Nachweise in der Praxis erbracht und abgerechnet werden?

Sowohl im EBM als auch in der GOÄ gibt es Labor­leistungen, die keine Teilnahme an Ring­versuchen erforderlich machen, aber definitiv nur berechnungs­fähig sind, wenn sie direkt in der Praxis erbracht wurden oder zeitnah zur Verfügung stehen. Im EBM ist hier eine Stunde, in der GOÄ sind 4 Stunden vorgegeben. In der Folge sind die wichtigsten Parameter aufgelistet:

EBMLegendeEuroGOÄEuro (1 x)
32025Glukose1,6035144,08
32026TPZ (Thromboplastinzeit)4,7035306,99
32027D-Dimer (nicht mittels trägergebundener Reagenzien)15,30A393710,49
32031Mikroskopische Untersuchung des Harns auf morphologische Bestandteile0,2536532,91
32033Harnstreifentest auf mindestens fünf der folgenden Parameter: Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten, Nitrit, pH-Wert, spezifisches Gewicht, Ketonkörper ggf. einschließlich Kontrolle auf Ascorbinsäure einschließlich visueller oder apparativer Auswertung0,5036522,04
32042Bestimmung der Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit0,2535013,50
32128C-reaktives Protein1,1535245,83
32135Mikroalbuminurie-Nachweis1,5537366,99
32151Kulturelle bakteriologische und/oder mykologische Untersuchung1,1546053,50
32152Orientierender Schnelltest auf A-Streptokokken-Gruppenantigen bei Patienten bis zum vollendeten 16. Lebensjahr2,5545007,58
32880Harnstreifentest gemäß Anlage 1 der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie auf Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit0,5036522,04
 SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat A464814,57

Beachtenswert ist bei diesen Unter­suchungen aber die wirt­schaftliche Komponente. BKS, CRP-Schnelltest und der Schnelltest auf A-Streptokokken z. B. sind in der Regel nicht kosten­deckend durchführbar, da die Gestehungs­kosten höher sind als das resul­tierende Honorar – es sei denn, man kann beim Einkauf einen Mengen­rabatt erzielen.

Eine Sonder­stellung nehmen bei solchen Leistungen des Praxis­labors die in der Pandemie bei der Abrechnung von SARS-CoV-2-Antigen-Testungen geltenden Abrechnungs­regelungen ein, wobei hier Unter­schiede zwischen EBM und GOÄ vorhanden sind.

Es gibt auf Empfehlung der BÄK eine Gebühren­ordnungs­position in der GOÄ für den SARS-CoV-2-Antigen(schnell)test mit der analog bewerteten Nr. A4648. Obgleich es sich bei der Nr. 4648 GOÄ um eine Leistung aus dem Abschnitt M IV der GOÄ und damit dem Spezial­labor handelt, kann die Leistung trotzdem analog zum Ansatz gebracht werden, wenn der Test in der Praxis erbracht wird. Der EBM hingegen lässt sowohl den Antigen-Schnell­test als auch den PCR-Test nur im Labor zu. Eine Abrechnungs­möglich­keit bei GKV-Patienten in der Praxis gibt es nur noch bis zum 28. Februar 2023 über die Kosten­pauschale von 2 Euro zzgl. der Pseudonummer 88310 für den Abstrich zulasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS).

Damit ist zugleich auch die Vorgehens­weise ab dem 1. März 2023 geklärt: Da alle (präventiven) Ansprüche nach § 4a der TestV (sog. Bürgertest) ab dem 28.02.2023 entfallen, gibt es ab dem 1. März 2023 bei einem Verdachts­fall auf eine COVID-Erkrankung nur noch die Möglichkeit, einen Antigentest nach der GOP 32779 oder einen PCR-Test nach GOP 32816 in einem Labor mit dem Muster 10 in Auftrag zu geben. Präventive Tests in der Praxis sind ab dem 1. März 2023 zwar weiterhin möglich, müssen aber privat nach der Nr. 4648 A GOÄ zzgl. Abstrich (Nr. 298 GOÄ) und ggf. Beratung (Nr. 1 GOÄ) und Beschei­nigung (Nr. 70 GOÄ) in Rechnung gestellt werden (Abrechnungs­empfehlungen der BÄK im Rahmen der Corona-Pandemie Stand 16.03.2021).

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.