EBM: Diese Kosten können Sie zusätzlich zu den Gebühren berechnen!
Bei der Abrechnung von ärztlichen Leistungen fallen Kosten an, die nicht im Honorar enthalten sind. Die Berechnung dieser Kosten im Rahmen der Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ist kompliziert!
Im Kapitel V 40 des EBM (Kostenpauschalen) wird in 17 Unterabschnitten konkret aufgelistet, was pauschal zusätzlich bei bestimmten Leistungen an Kosten berechnet werden kann. In Haus- und Kinder-/Jugendarztpraxen sind davon die folgenden Elemente relevant:
- Portokostenpauschalen dienen der Erstattung von Auslagen bzw. von (Sach-)Kosten, die aus medizinischen Gründen anfallen. Sie kommen deshalb nicht zum Einsatz, wenn Patientinnen und Patienten Wiederholungsrezepte oder Überweisungen bestellen und um Zusendung bitten. Die Ausstellung von Wiederholungsrezepten ist zwar eine ärztliche Leistung, für die im EBM die Nrn. 01430 bzw. 01820 (gynäkologischer Bereich) berechnet werden können. Der Versand eines Rezeptes oder einer Überweisung ist aber eine Wunschleistung der Patientin bzw. des Patienten, deren Versandkosten sie bzw. er selbst tragen muss. Die Kostenpauschalen 40110 und 40111 dürfen hier nicht angesetzt werden und sind nur dann zulasten der GKV berechnungsfähig, wenn Befundberichte, Arztbriefe oder sonstige medizinische Unterlagen an Kolleginnen und Kollegen versendet oder gefaxt werden. Auch Befundberichte, die von anderen Stellen angefordert werden (z. B. von Versorgungsämtern), sind von den entsprechenden Stellen nebst Versandkosten zu honorieren.
Eine Sonderstellung nehmen aktuell die Kostenpauschalen 40128 und 40129 ein, die für den Postversand einer im Rahmen eines Telefonates oder einer Videosprechstunde erstellten AU nach Muster 1 bzw. Muster 21 angesetzt werden können. Hier ist der Versand an die Patientin bzw. den Patienten keine Wunschleistung, sondern erforderlich, bis der elektronische Versand möglich ist. In der Hausarztpraxis ist ansonsten im Abschnitt 40.3 die Pauschale nach Nr. 40106 relevant, die angesetzt werden kann, wenn ein LZ-EKG-Datenträger zur Auswertung z. B. an eine kardiologische Praxis versendet wird.
Beachtenswert ist, dass seit dem 1. Oktober 2021 die Pauschalen nach den GOPs 40110 und 40111 arztgruppenspezifische Höchstwerte haben, die in jährlichem Abstand weiter abgestaffelt werden, um über diesen Zeitraum auf eine elektronische Übermittlung umzusteigen. Hier können für den Versand die Nr. 86900 (0,28 Euro) und für den Empfang die Nr. 86901 (0,27 Euro) berechnet werden. Diese Versandform wird seit dem 01.04.2021 aber nur vergütet, wenn sie mittels KIM-Dienst über einen von der gematik zugelassenen Anbieter abgewickelt wird.
Berücksichtigt man, dass bei der Einrichtung eines solchen KIM-Dienstes alle Gestehungskosten und auch die laufenden Kosten von den Kassen ersetzt werden, könnte das sogar eine interessante betriebswirtschaftliche Perspektive sein, wenn nicht bei einem Höchstwert von 23,40 Euro pro Quartal Schluss wäre.
- Materialkostenpauschalen wie z. B. die Nr. 40152 für ein ausgegebenes Testbriefchen für den Nachweis von Albumin im Stuhl, wenn die dazugehörige Leistung nach Nr. 32041 nicht erbracht werden konnte, werden oft vergessen und führen zu Verlusten in der Praxis. Um dies zu vermeiden, sollte man bereits bei der Ausgabe des Testbriefchens die Leistung eintragen. Bringt die Patientin bzw. der Patient das Testbriefchen zurück, streicht man die Nr. 40152 und trägt stattdessen die Nr. 32041 ein. Auch der 13C-Atemtest nach Eradikationstherapie einer Helicobacter-pylori-Infektion nach GOP 02400 oder bei Kindern mit begründetem Verdacht auf eine Ulkuserkrankung spielt hier eine Rolle. Haus- und Kinderärztinnen und -ärzte dürfen die Nr. 02400 zwar nicht abrechnen, da sie in der Versichertenpauschale enthalten ist, wohl aber die dafür vorgesehene Kostenpauschale für den Kauf des 13C-Atemtestmaterials nach Nr. 40154 (25,60 Euro).
Ab hier wird es mit der Kostenberechnung unübersichtlich!
Darüber hinaus finden sich aber weitere Regelungen zur Erstattung von Kosten an verschiedenen anderen Stellen der Allgemeinen Bestimmungen. Unter Abschnitt I 7.1 werden Kosten aufgeführt, die in den verschiedenen Gebührenordnungspositionen bereits enthalten und deshalb nicht mehr gesondert berechnungsfähig sind.
Im Abschnitt I 7.3 sind die nicht in der Leistung enthaltenen und somit gesondert berechnungsfähigen Kosten aufgelistet. Unter dem Abschnitt I 7.4 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM gibt es diesbezüglich eine Art Öffnungsklausel, die eine (weitere) Berechnung von nicht in den Gebührenordnungspositionen enthaltenen Kosten nach Maßgabe der Gesamtverträge zulässt. Hier kann es deshalb regional unterschiedliche Regelungen geben.
Sprechstundenbedarfsvereinbarungen sind in jeder KV anders!
Ein Großteil der erwähnten erstattungsfähigen Kosten wird über den sog. Sprechstundenbedarf abgewickelt. Dabei ist darauf zu achten, inwieweit die einzelnen Produkte im jeweiligen KV-Bereich unter die Sprechstundenbedarfsregelung fallen und daher als Sprechstundenbedarf zu verordnen sind. Diese Regelungen sind je nach KV-Bereich nicht einheitlich. Zusätzlich gibt es noch die Sachkostenabrechnung für spezialisierte Untersuchungen (Materialkostenabrechnung), z. B. für die Endoskopie. Sachkosten für einzelne Materialien können direkt in das Sachkostenfeld im PVS bei der Patientin bzw. dem Patienten eingetragen und die Rechnungen für die gekauften Materialien der Abrechnung beigelegt werden.
So ist die Erstattung von Kosten im EBM geregelt
Allgemeine Bestimmungen I 7.1/I 7.2: Diese Kosten sind nicht gesondert berechnungsfähig:
- Allgemeine Praxiskosten
- Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstanden sind
- Kosten für Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmaltrachealtuben, Einmalabsaugkatheter, Einmalhandschuhe, Einmalrasierer, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula, Einmalküretten, Einmalabdecksets
- Kosten für Filmmaterial
- Versand- und Transportkosten, insbesondere Kosten für die Versendung bzw. den Transport von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen, Telefaxen, digitalen Befunddatenträgern sowie Kosten für fotokopierte oder EDV-technisch reproduzierte Befundmitteilungen, Berichte, Arztbriefe und andere patientenbezogene Unterlagen ausschließlich für den mit- oder weiterbehandelnden oder konsiliarisch tätigen Arzt oder den Arzt des Krankenhauses
- Kosten für Laborgeräte, Reagenzien, allgemeiner und spezieller Laborbedarf sowie allgemeine Praxiskosten zur Durchführung der In-vitro-Diagnostik.
- Kosten für Versandmaterial, für die Versendung bzw. den Transport des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb des Medizinischen Versorgungszentrums, einer (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaft, zwischen Betriebsstätten derselben Arztpraxis, innerhalb einer Apparate- bzw. Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes
Allgemeine Bestimmungen I 7.3: Diese Kosten sind gesondert berechnungsfähig:
- Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel, Materialien, Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die nach der Anwendung verbraucht sind oder die der Kranke zur weiteren Verwendung behält
- Kosten für Einmalinfusionsbestecke, Einmalinfusionskatheter, Einmalinfusionsnadeln und Einmalbiopsienadeln
Allgemeine Bestimmungen I 7.4: Die Berechnung weiterer nicht in den Gebührenordnungspositionen enthaltener Kosten erfolgt nach Maßgabe der Gesamtverträge.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.