EBM: Diese Kosten können Sie zusätzlich zu den Gebühren berechnen!

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Bei der Abrechnung von ärztlichen Leistungen fallen Kosten an, die nicht im Honorar enthalten sind. Die Berechnung dieser Kosten im Rahmen der Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Kranken­versicherung ist kompliziert!

Im Kapitel V 40 des EBM (Kosten­pauschalen) wird in 17 Unter­abschnitten konkret aufgelistet, was pauschal zusätzlich bei bestimmten Leistungen an Kosten berechnet werden kann. In Haus- und Kinder-/Jugend­arzt­praxen sind davon die folgenden Elemente relevant:

  • Portokostenpauschalen dienen der Erstattung von Auslagen bzw. von (Sach-)Kosten, die aus medizinischen Gründen anfallen. Sie kommen deshalb nicht zum Einsatz, wenn Patientinnen und Patienten Wieder­holungs­rezepte oder Über­weisungen bestellen und um Zusendung bitten. Die Ausstellung von Wieder­holungs­rezepten ist zwar eine ärztliche Leistung, für die im EBM die Nrn. 01430 bzw. 01820 (gynäkolo­gischer Bereich) berechnet werden können. Der Versand eines Rezeptes oder einer Über­weisung ist aber eine Wunsch­leistung der Patientin bzw. des Patienten, deren Versand­kosten sie bzw. er selbst tragen muss. Die Kosten­pauschalen 40110 und 40111 dürfen hier nicht angesetzt werden und sind nur dann zulasten der GKV berechnungs­fähig, wenn Befund­berichte, Arztbriefe oder sonstige medizi­nische Unter­lagen an Kolleginnen und Kollegen versendet oder gefaxt werden. Auch Befund­berichte, die von anderen Stellen angefordert werden (z. B. von Versorgungs­ämtern), sind von den entsprechenden Stellen nebst Versand­kosten zu honorieren.
    Eine Sonderstellung nehmen aktuell die Kosten­pauschalen 40128 und 40129 ein, die für den Postversand einer im Rahmen eines Telefonates oder einer Video­sprech­stunde erstellten AU nach Muster 1 bzw. Muster 21 angesetzt werden können. Hier ist der Versand an die Patientin bzw. den Patienten keine Wunsch­leistung, sondern erforderlich, bis der elektro­nische Versand möglich ist. In der Haus­arzt­praxis ist ansonsten im Abschnitt 40.3 die Pauschale nach Nr. 40106 relevant, die angesetzt werden kann, wenn ein LZ-EKG-Daten­träger zur Auswertung z. B. an eine kardiologische Praxis versendet wird.
    Beachtenswert ist, dass seit dem 1. Oktober 2021 die Pauschalen nach den GOPs 40110 und 40111 arzt­gruppen­spezifische Höchst­werte haben, die in jähr­lichem Abstand weiter abgestaffelt werden, um über diesen Zeit­raum auf eine elektro­nische Über­mittlung umzusteigen. Hier können für den Versand die Nr. 86900 (0,28 Euro) und für den Empfang die Nr. 86901 (0,27 Euro) berechnet werden. Diese Versand­form wird seit dem 01.04.2021 aber nur vergütet, wenn sie mittels KIM-Dienst über einen von der gematik zugelassenen Anbieter abgewickelt wird.
    Berücksichtigt man, dass bei der Einrichtung eines solchen KIM-Dienstes alle Gestehungs­kosten und auch die laufenden Kosten von den Kassen ersetzt werden, könnte das sogar eine interessante betriebs­wirtschaftliche Perspektive sein, wenn nicht bei einem Höchstwert von 23,40 Euro pro Quartal Schluss wäre.
     
  • Materialkostenpauschalen wie z. B. die Nr. 40152 für ein ausgegebenes Test­briefchen für den Nachweis von Albumin im Stuhl, wenn die dazugehörige Leistung nach Nr. 32041 nicht erbracht werden konnte, werden oft vergessen und führen zu Verlusten in der Praxis. Um dies zu vermeiden, sollte man bereits bei der Ausgabe des Test­briefchens die Leistung eintragen. Bringt die Patientin bzw. der Patient das Test­briefchen zurück, streicht man die Nr. 40152 und trägt statt­dessen die Nr. 32041 ein. Auch der 13C-Atemtest nach Eradikations­therapie einer Helicobacter-pylori-Infektion nach GOP 02400 oder bei Kindern mit begründetem Verdacht auf eine Ulkus­erkrankung spielt hier eine Rolle. Haus- und Kinder­ärztinnen und -ärzte dürfen die Nr. 02400 zwar nicht abrechnen, da sie in der Versicherten­pauschale enthalten ist, wohl aber die dafür vorgesehene Kosten­pauschale für den Kauf des 13C-Atem­test­materials nach Nr. 40154 (25,60 Euro).

Ab hier wird es mit der Kostenberechnung unübersichtlich!

Darüber hinaus finden sich aber weitere Rege­lungen zur Erstattung von Kosten an verschie­denen anderen Stellen der Allgemeinen Bestimmungen. Unter Abschnitt I 7.1 werden Kosten aufgeführt, die in den verschiedenen Gebühren­ordnungs­positionen bereits enthalten und deshalb nicht mehr gesondert berechnungs­fähig sind.

Im Abschnitt I 7.3 sind die nicht in der Leistung enthaltenen und somit gesondert berechnungs­fähigen Kosten aufgelistet. Unter dem Abschnitt I 7.4 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM gibt es dies­bezüglich eine Art Öffnungs­klausel, die eine (weitere) Berech­nung von nicht in den Gebühren­ordnungs­positionen enthaltenen Kosten nach Maßgabe der Gesamt­verträge zulässt. Hier kann es deshalb regional unter­schied­liche Rege­lungen geben.

Sprechstundenbedarfsvereinbarungen sind in jeder KV anders!

Ein Großteil der erwähnten erstattungs­fähigen Kosten wird über den sog. Sprech­stunden­bedarf abgewickelt. Dabei ist darauf zu achten, inwieweit die einzelnen Produkte im jeweiligen KV-Bereich unter die Sprech­stunden­bedarfs­regelung fallen und daher als Sprech­stunden­bedarf zu verordnen sind. Diese Regelungen sind je nach KV-Bereich nicht einheit­lich. Zusätzlich gibt es noch die Sach­kosten­abrechnung für spezialisierte Unter­suchungen (Material­kosten­abrechnung), z. B. für die Endoskopie. Sachkosten für einzelne Materialien können direkt in das Sach­kosten­feld im PVS bei der Patientin bzw. dem Patienten eingetragen und die Rechnungen für die gekauften Materialien der Abrech­nung beigelegt werden.

So ist die Erstattung von Kosten im EBM geregelt

Allgemeine Bestimmungen I 7.1/I 7.2: Diese Kosten sind nicht gesondert berechnungs­fähig:

  • Allgemeine Praxiskosten
  • Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstanden sind
  • Kosten für Einmal­spritzen, Einmal­kanülen, Einmal­tracheal­tuben, Einmal­absaug­katheter, Einmal­handschuhe, Einmal­rasierer, Einmal­harnblasen­katheter, Einmal­skalpelle, Einmalproktoskope, Einmal­darmrohre, Einmal­spekula, Einmal­küretten, Einmal­abdecksets
  • Kosten für Filmmaterial
  • Versand- und Transportkosten, insbesondere Kosten für die Versendung bzw. den Transport von Briefen und/oder schrift­lichen Unterlagen, Telefaxen, digitalen Befund­daten­trägern sowie Kosten für fotokopierte oder EDV-technisch reprodu­zierte Befund­mitteilungen, Berichte, Arztbriefe und andere patienten­bezogene Unter­lagen ausschließ­lich für den mit- oder weiter­behandelnden oder konsiliarisch tätigen Arzt oder den Arzt des Kranken­hauses
  • Kosten für Laborgeräte, Reagenzien, allgemeiner und spezieller Labor­bedarf sowie allgemeine Praxis­kosten zur Durch­führung der In-vitro-Diagnostik.
  • Kosten für Versandmaterial, für die Versendung bzw. den Transport des Untersuchungs­materials und die Über­mittlung des Unter­suchungs­ergebnisses innerhalb des Medizi­nischen Versorgungs­zentrums, einer (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaft, zwischen Betriebs­stätten derselben Arzt­praxis, innerhalb einer Apparate- bzw. Laborgemeinschaft oder inner­halb eines Kranken­haus­geländes

Allgemeine Bestimmungen I 7.3: Diese Kosten sind gesondert berechnungs­fähig:

  • Kosten für Arzneimittel, Verband­mittel, Materialien, Instrumente, Gegen­stände und Stoffe, die nach der Anwendung verbraucht sind oder die der Kranke zur weiteren Verwendung behält
  • Kosten für Einmal­infusions­bestecke, Einmal­infusions­katheter, Einmal­infusions­nadeln und Einmalbiopsienadeln

Allgemeine Bestimmungen I 7.4: Die Berechnung weiterer nicht in den Gebührenordnungs­positionen enthaltener Kosten erfolgt nach Maßgabe der Gesamt­verträge.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.