EBM-Abrechnungsbesonderheiten, die man kennen sollte!

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Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

GOP 03040: Die Hausarztpauschale wird nicht immer gezahlt!

Die GOP 03040 (haus­ärztlicher Bereich) bzw. 04040 (kinder­ärztlicher Bereich) ist eine Zusatzp­auschale zu den Gebühren­ordnungs­positionen 03000 (Versicherten­pauschale) und 03030 (Versicherten­pauschale bei unvorhergesehener Inanspruch­nahme) für die Wahr­nehmung des hausärztlichen Versorgungs­auftrags gemäß § 73 Abs. 1 SGB V und wird durch die zuständige Kassen­ärztliche Vereinigung zugesetzt.

GOPLegendeEuro
03040

Zusatzpauschale zu den Gebühren­ordnungs­positionen 03000 und 03030 für die Wahrnehmung des haus­ärztlichen Versorgungs­auftrags gemäß § 73 Abs. 1 SGB V

Obligater Leistungsinhalt

Vorhaltung der notwendigen Struktur­komponenten zur Erfüllung der Aufgaben der hausärztlichen Grund­versorgung, einmal im Behandlungs­fall
15,55

Voraussetzung für den Zusatz durch die zuständige Kassen­ärztliche Vereinigung ist, dass ausschließlich (typische) „hausärztliche und/oder kinderarzt­typische“ Leistungen erbracht und berechnet werden. Was nicht in diese Kategorie fällt, definiert ein sogenannter K.o.-Katalog. Kommt es im Behandlungs­fall zum Ansatz der folgenden Leistungen, entfällt der Ansatz der GOP 03040/04040:

  • Abschnitt 30.5: Phlebologie
  • Abschnitt 30.7: Schmerztherapie (einschließlich Akupunktur)
  • Abschnitt 30.9: Schlaf­störungs­diagnostik
  • GOP 35111–35113, 35120, 35130, 35131, 35140–35142, 35150–35152
  • Abschnitt 35.2: Antrags­pflichtige Leistungen
  • Leistungen der Onkologie-Vereinbarung gemäß Anlage 7 zu den Bundes­mantel­verträgen (BMV-Ä)
  • Leistungen gemäß § 6 Anlage 5 Bundes­mantel­vertrag Ärzte (BMV-Ä) als Abgrenzungen der fach­ärztlichen Versorgung

Fazit

Gehören solche Leistungen zum Spektrum der Praxis, sollte man deshalb beim Ansatz immer abwägen, ob diese Leistungen des K.o.-Kataloges höher bewertet sind als die GOP 03040/04040, und ggf. die Bestwert­regelung anwenden. Dabei sollte man auch bedenken, wenn man eine NäPA in der Praxis beschäftigt, dass die Pauschalen für deren Einsatz nach den GOP 03060/03061 ebenfalls wegfallen, wenn die GOP 03040 nicht zum Ansatz kommt.

Es gibt allerdings auch eine Reihe von Leistungen außerhalb des hausärztlichen Kapitels IIIa, die nicht zu einer Streichung der GOP 03040/04040 führen, teilweise allerdings genehmigungspflichtig sind:

  • Allergologie: GOP 30110, 30111, 30120–30123, 30130, 30131
  • Chirotherapie: GOP 30200, 30201
  • Proktologie: 30600, 30601, 30610, 30611
  • Neurophysiologische Übungs­behandlung: Abschnitt 30.3
  • Physikalische Therapie: Abschnitt 30.4

Beachtenswert ist noch, dass bei Praxen mit weniger als 400 Behandlungs­fällen die Vergütung für die GOP 03040/04040 um 10 % abgesenkt bzw. bei Praxen mit mehr als 1.200 Behandlungs­fällen je Arzt um 10 % angehoben wird.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.