Die Vorhaltepauschale und die Impfungen: Hier muss man Schwerpunkte setzen

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Seit dem 1. Januar 2026 gibt es im Ein­heit­lichen Bewer­tungs­maß­stab (EBM) die neuen Gebühren­ordnungs­posi­tionen (GOP) 03040 bis 03042. In allen drei Fällen spielen Impfungen eine wichtige Rolle. Wer hier nicht aufpasst, kann viel Geld verlieren.

Die „Pflichtimpfungen“

Scheinbar harmlos ist eine Erwei­te­rung des Erläu­te­rungs­textes bei der GOP 03040 um den Passus: „Bei Praxen mit weniger als 10 Leistungen gemäß der Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemein­samen Bundes­aus­schusses in Behand­lungs­fällen gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1 ist ein Abschlag in Höhe von 40 % auf die GOP 03040 vorzunehmen.“

Schaut man in die erwähnte Anlage 1 der Schutz­impfungs-Richt­linie (SI-RL), findet man alpha­be­tisch auf­ge­listet eine Viel­zahl von Impfungen, die zulasten der GKV berech­net werden dürfen. Das beginnt mit der Impfung gegen Chikungunya und endet mit der gegen Vari­zellen, dazwischen werden weitere sog. Reise­impfungen, wie gegen Cholera, Dengue, Gelb­fieber, Hepatitis A und B, Japanische Enzepha­litis oder Typhus, aufgeführt. Das sollte man nicht über­lesen, denn auch solche Impfungen gegen Erkran­kungen, die in Deutsch­land nicht vorkommen, können eine GKV-Leistung sein, wenn eine beruf­liche Impf­indi­ka­tion besteht und/oder der § 11 Abs. 3 der Schutz­impfungs-Richt­linie (Einschleppungs­gefahr) greift.

Es gibt für diese Impfungen deshalb auch jeweils eine GOP, wie z. B. die GOP 89139 Y für die Chikungunya-Impfung oder 89134 V/W/X für die Japanische Enzephalitis, die von der zuständigen Kassen­ärzt­lichen Vereinigung (KV) bei der gefor­derten Mindestzahl an 10 Impfungen mitgezählt werden. Die gefor­derten 10 Impfungen wird eine mittel­große Praxis mit z. B. 1.000 Behand­lungs­fällen zwar mit Standardimpfungen wie z. B. gegen Tetanus, Diphtherie, Masern/Mumps/Röteln, FSME oder RSV schaffen. Die Frage ist nur, ob dies Quartal für Quartal gelingt, wenn das Patienten­kollektiv mit solchen Lang­zeit­impfungen, die in der Regel erst nach 3, 5 oder 10 Jahren wieder­holt werden müssen, durchgeimpft ist. Reise­impfungen, die aus den zuvor genannten Gründen mitzählen, können hier unter­stützend helfen, den nicht unerheb­lichen Verlust von 40 % bei der GOP 03040 zu vermeiden. Man geht schließ­lich kein Risiko ein, wenn man hier die GKV-GOP verwendet. Will man auf Nummer sicher gehen, kann man den Impf­stoff trotz­dem zunächst privat ver­ordnen und den Ver­sicherten bitten, die Rechnung im Erstattungs­ver­fahren bei der Kasse geltend zu machen.  

Die „Belohnungsimpfungen“

Etwas schwieriger wird es bei den Impfungen, die als eines von 10 Kriterien für die Zuord­nung der GOP 03041 oder 03042 eine Rolle spielen. Das fängt damit an, dass es hier nicht mehr um eine abso­lute Zahl von 10, sondern um Prozent­sätze geht, die mit steigender Zahl an Behand­lungs­fällen zu (immer) mehr geforderten Impfansätzen führen. Will man die GOP 03041 oder 03042 zugesetzt bekommen, muss man z. B. bei 1.000 Behand­lungs­fällen im 1., 2. oder 3. Quartal jeweils 70 Impfungen (7 %) schaffen, im 4. Quartal sogar 250 (25 %). Bei 2.000 Fällen sind das aber schon 140 bzw. 500 Impfungen – und das auch wieder Quartal für Quartal. Klar ist, dass diese Rege­lung, insbe­sondere die im 4. Quartal, auf die jähr­lichen Impfungen gegen Influenza abzielt. Genau hier sollte man daher den Hebel ansetzen. Man kann das schaffen, muss aber planen und sollte die Impfungen sinn­voll über die Quartale verteilen.

Was bedeutet das für den Praxisablauf?

Da Reiseimpfungen, die nicht beruflich oder nach § 11 Abs. 3 der SI-RL veran­lasst sind, privat nach der Nr. 375 GOÄ zur Abrechnung kommen, werden sie bei der Impf­zählung nicht berücksichtigt. Wenn es zum Quartals­ende knapp wird, könn(t)en private Impfungen, die als GKV-Leistungen abgerechnet werden können, aber zum Zünglein an der Waage werden.

Das gilt auch für Mehr­fach­impfstoffe. Die Kassen­ärztliche Bundes­vereinigung (KBV) hat hierzu mitgeteilt:
„Für die Erfüllung dieses Kriteriums muss die Praxis im 1., 2. und 3. Quartal eines Jahres so viele Impfungen durch­führen und berechnen, dass die Summe sieben Prozent ihrer 1.000 Behandlungs­fälle entspricht. Im 4. Quartal, in dem vor allem Grippe­schutz­impfungen durch­geführt werden, muss die Summe der Impfungen zur Erfüllung des Kriteriums mindestens 25 Prozent betragen. Das wären beispiels­weise im 4. Quartal 250 Impfungen. Gezählt werden auch hier die durch­geführten und abgerech­neten Impfungen (gemäß der Anlage 1 der Schutz­impfungs­richtlinie des G-BA) und nicht die Anzahl der geimpften Patienten. Das Kriterium umfasst die regional verein­barten GOP des Kapitels 89, ein­schließ­lich der COVID-19-Impfungen. Auch bei Mehr­fach­impfungen von Patienten im Quartal mit verschie­denen Impf­stoffen (z. B. Influenza, COVID-19 und RSV) oder dem gleichen Impf­stoff (z. B. FSME) zählt die Anzahl der Impfungen.“

Das bedeutet verein­facht aus­gedrückt, dass Mehr­fach­impfungen, die über eine Spritze appliziert werden, nur als eine Impfung zählen; wenn man der Patientin bzw. dem Patienten solche Impf­stoffe hingegen mit Einzel­spritzen verabreicht, zählt jeder Impfstoff. Sowohl bei den 10 „Pflicht­impfungen“ als auch den „Belohnungs­impfungen“ kann es deshalb bedeutungs­voll sein, ob Mehr­fach­impfungen, also Impfungen mit mehreren Impf­stoffen in einer Spritze, auch mehrfach gezählt werden. Mehr noch: Da sich die Regelung zu den Impf­appli­ka­tionen im Rahmen der GOP 03040 bis 03042 nur auf die Anlage 1 der SI-RL und damit die Mono­impfstoffe bezieht, Kombi­na­tions­impf­stoffe aber in der Anlage 2 aufgeführt werden, könnten sie bei der Zählung sogar ganz weg­fallen.

Wenn es zum Quartalsende eng wird, müsste man aus abrechnungs­taktischen Über­legungen Mono­impfstoffe – wo immer möglich – bevor­zugen, dafür müsste man jedoch medizi­nische Ziele zurück­stellen. Im Umkehr­schluss hätte dies auch Auswirkungen auf neue Kombi­na­tions­impf­stoffe. Im Moment befindet sich z. B. ein Kombi­impfstoff gegen COVID-19 und Influenza in der Phase 3. Wer aber unter solchen Rahmen­bedingungen eine solche – eigent­lich sehr sinn­volle – fixe Kombi­nation einsetzt, könnte erheb­lichen finan­ziellen Schaden erleiden, wenn er im Quartal erst 8 statt 10 bzw. 248 statt 250 Impfungen hat.

Medizinisch sinnvoll ist so etwas natürlich nicht und es stellt sich die Frage, ob das nicht ein „Konstruk­tions­fehler“ ist, der korri­giert werden müsste. Zumal es im ebenfalls ent­budge­tierten Pädiater-EBM bei der inhalt­lich iden­tischen GOP 04040 keine solche auf die Impf­tätig­keit bezogene Zu- oder Abschlags­regelung gibt.

Fazit

Will man auf Nummer sicher gehen, muss man zunächst dafür sorgen, dass (unbedingt) die 10 „Pflicht­impfungen“ geschafft werden. Es empfiehlt sich, hier bevor­zugt Impf­leistun­gen heran­zu­ziehen, die regel­mäßig jähr­lich erfor­der­lich sind, wie z. B. die COVID-19-Impfung. Die wiederum sollte man mög­lichst über das 1. bis 3. Quartal sinn­voll ver­teilen und auch Grippe­impfungen nicht nur auf das 4. Quartal konzen­trieren. Die Quartals­impfungen werden nämlich nicht ver­rechnet, d. h., wer in einem Quartal 11 Impfungen hat und im nächsten nur 9, ver­liert bei 1.000 Fällen 6.430 Euro.

Es gilt vielmehr, Schwer­punkte zu setzen. Die hohe Anzahl der „Belohnungs­impfungen“ kann man sicher­lich auch schaffen. Hier geht es aber nicht um die Verlust­vermei­dung, sondern die Gewinn­ermög­lichung. Zielt man deshalb nur auf die Impfungen als Gewinn­kriterium ab, kann das schnell zum Pyrrhussieg werden, denn einem poten­ziellen Gewinn durch den Zusatz der GOP 03041 (1,27 Euro/Fall) oder 03042 (3,82 Euro/Fall) steht ggf. ein Verlust von 6,43 Euro/Fall bei der GOP 03040 gegen­über, wenn man die Impfungen über die Quartale falsch verteilt.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.