Die UV-GOÄ ist zu einer echten Honorarreserve geworden
Leistungen, die zulasten der Unfallversicherungsträger in Rechnung gestellt werden können, waren bisher sicherlich nicht unbedingt der Renner in einer Hausarztpraxis. Das sollte sich seit dem 1. Juli 2026 aber geändert haben.
Ziel der Überarbeitung war es, durch eine bessere Übersichtlichkeit der Gebührenstruktur und klarere Regelungen die Abrechnung zu vereinfachen, Abrechnungsstreitigkeiten zu verhindern und die ärztliche Versorgung im Rahmen der Unfallversicherung zu stärken. Herausgekommen sind aber auch eine neue Abrechnungsnummer und der Wegfall einer Abrechnungsregelung, die beide zu einem deutlich höheren Honorar bei der Abrechnung führen können.
Das sind die konkreten Änderungen bei den Grundleistungen
Der Abschnitt B mit den Grundleistungen und allgemeinen Leistungen in der UV-GOÄ wurde umfassend überarbeitet und neu strukturiert. Einige Gebührennummern sind entfallen oder wurden neu belegt, andere sind dazugekommen.
- Besonders wichtig ist der Wegfall der Leistungsbeschränkung bei den neuen Nrn. 1 und 2 (früher Nr. 6) UV-GOÄ. Seit dem 1. Juli 2026 ist es nun möglich, diese Beratungs- und Untersuchungsleistungen neben Leistungen aus den Teilen C bis O (z. B. Verband, Behandlung einer Wunde, Sonographieleistungen) uneingeschränkt zum Ansatz zu bringen.
- Beratungen und Untersuchungen nach den Nrn. 1 und 2 in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 19:00 und 7:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erhalten künftig einen Zuschlag nach Nr. 3.
- Bei einer erschwerten Kommunikation mit der Patientin bzw. dem Patienten im Rahmen der Leistungen nach den Nrn. 1 und 2 ist künftig ebenfalls ein Zuschlag in Höhe von 10 Euro berechnungsfähig. Die Leistung kann maximal zweimal im Behandlungsfall angesetzt werden. Bei Kindern bis 6 Jahre ist der Zuschlag jedoch ausgeschlossen. Der geltend gemachte erhöhte Aufwand muss in der Rechnung dokumentiert werden.
- Derartige Zuschläge gibt es auch für Hausbesuche nach der Nr. 50 (siehe Tabelle 1).
- Die sieben Gebührennummern beim Wegegeld und die fünf Gebührennummern bei der Reiseentschädigung wurden zu einer neuen Gebühr (Nr. 71) zusammengefasst. Die Gebühr sieht eine Pauschale für Besuche bis zu 25 km Entfernung vor. Bei weiteren Entfernungen und Reisen gilt künftig das Bundesreisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Beim Wegegeld und der Reiseentschädigung entfallen die Zeitangaben komplett.
In einer Anlage zu den Beschlüssen wird die Berechnung von Auslagen konkretisiert. Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gelten für die Abrechnung von Materialien (Auslagen), soweit in der UV-GOÄ nichts anderes bestimmt ist, die Regelungen des Abschnitts A der UV-GOÄ. Zum Nachweis des Einkaufs der jeweiligen Auslage kann der Unfallversicherungsträger einen Einzelnachweis verlangen. Eine Verpflichtung, in dieser Form abzurechnen, besteht allerdings nicht. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte haben die Wahl, anstelle der Regelung nach Abschnitt A die „Besonderen Kosten“ aus der Spalte 4 (BG-NT) geltend zu machen. Diese Entscheidung muss lediglich zu Beginn des Behandlungsfalls getroffen werden. Ein Wechsel innerhalb des Behandlungsfalls ist ausgeschlossen.
Tab. 1: Das sind die neuen im hausärztlichen Bereich relevanten Abrechnungsregelungen in der UV-GOÄ:
UV-GOÄ | Legende | Euro AH |
1 | Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit einschließlich Beratung. Bei Kindern bis zum 6. Geburtstag wird anstelle der Nr. 1 einmal im Behandlungsfall die Nr. 2 abgerechnet. Dies gilt nicht bei Verletzungen, bei denen durch bloße Inaugenscheinnahme das Ausmaß der Erkrankung beurteilt werden kann. | 8,37 |
2 | Umfassende Untersuchung verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differenzialdiagnostischen Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe einschl. Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit einschließlich Beratung. Die Leistung kann pro Behandlungsfall nicht mehr als dreimal berechnet werden. | 19,56 |
Die Leistungen nach den Nrn. 1 und 2 können von Montag bis Freitag zwischen 7 und 19 Uhr abgerechnet werden. Für Zeiten zwischen 19 und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ist der Zuschlag nach Nr. 3 berechnungsfähig. | ||
3 | Zuschlag zu den Nummern 1 oder 2 für Leistungen zwischen 19 und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Die Leistung kann nicht abgerechnet werden, wenn Versicherte zu diesen Zeiten einbestellt werden. | 7,58 |
5 | Zuschlag für einen erhöhten ärztlichen Aufwand bei erschwerter Kommunikation im Rahmen der Leistungen nach den Nrn. 1 und 2. Dies ist im Bericht zu dokumentieren. Die Leistung kann nur zweimal im Behandlungsfall abgerechnet werden und nicht für Kinder bis zum 6. Geburtstag. | 10,00 |
Die Nummern 6, 6a, 6b, 7, 8 und 9 sind nicht mehr besetzt. | ||
11 | Beratung, auch mittels Fernsprecher, als alleinige Leistung. | 3,35 |
12 | Zuschlag zu Nr. 11 für die Leistung zwischen 19 und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. | 7,58 |
16 | Aushändigen von Wiederholungsrezepten und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die medizinische Fachkraft als alleinige Leistung. | 2,80 |
Die Leistungen nach den Nummern 1, 2, 5, 11 und 12 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1–3, 11 und 12 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen zu begründen. | ||
50 | Besuch, einschließlich Beratung und Untersuchung. Daneben sind die Nrn. 1 und 2 nicht abrechenbar. | 29,80 |
Die Nummern 50a, 50b, 50c, 50d und 50e sind nicht mehr besetzt. | ||
51 | Zuschlag zur Nr. 50, zwischen 19 und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. | 17,89 |
52 | Zuschlag zur Nr. 50 für eine über das Maß hinausgehende Untersuchung wie z. B. ärztliche Versorgung von Schwerverletzten und -erkrankten, Verdacht auf multiple Verletzungen. Die Notwendigkeit der Leistung ist auf der Rechnung zu begründen. Die Leistung ist nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. | 11,18 |
53 | Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. 50, einschließlich Beratung und Untersuchung. Daneben dürfen die Nrn. 1 und 2 nicht berechnet werden. | 23,27 |
54 | Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z. B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel). Wegegeld ist nicht berechnungsfähig. Die Gebühr ist nicht berechnungsfähig, wenn das nichtärztliche Personal den Arzt begleitet. | 7,85 |
56 | Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen, je angefangene halbe Stunde – am Tag. | 8,37 |
57 | Zuschlag für die Leistung nach Nr. 56 bei Nacht (zwischen 19 und 7 Uhr) oder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. | 8,37 |
Quelle: Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte Unfallversicherungsträger vom 10. März 2026
AH = Allg. Heilberufe
Fallbeispiel
Eine Mutter kommt mit ihrem 8-jährigen Sohn in die Hausarztsprechstunde, weil er beim Spielen in der Schulpause gestürzt ist. Bei der Untersuchung findet sich eine Schürfwunde an der rechten Hand, eine Schwellung im Bereich des rechten Unterarms und ein Druckschmerz in der linken Thoraxhälfte. Die Familie ist vor 2 Jahren aus dem Kosovo nach Deutschland gekommen, bei Mutter und Sohn bestehen deshalb noch sprachliche Verständigungsprobleme.
Wegen der Befunde bei der körperlichen Untersuchung wird zum Frakturausschluss eine Sonographie des rechten Ober- und Unterarms sowie des knöchernen Thorax links durchgeführt. Da die Behandlungsdauer voraussichtlich nicht länger als eine Woche dauern wird, ist eine Überweisung an einen D-Arzt nicht erforderlich und der Hausarzt meldet den Fall an die zuständige Unfallversicherung und übernimmt die weitere Behandlung. Es wird ein abschwellend wirksames Schmerzmittel verordnet, eine Sportbefreiung beim Schulunterricht für eine Woche ausgestellt und eine physikalische Behandlung begonnen.
Tab. 2: Das sind die möglichen Abrechnungsschritte:
UV-GOÄ | Leistungsbeschreibung | Euro |
1 | Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzten, einschließlich Beratung | 8,37 |
5 | Zuschlag für einen erhöhten ärztlichen Aufwand bei erschwerter Kommunikation im Rahmen der Leistung nach Nr. 1 | 10,00 |
410 | Ultraschalluntersuchung eines Organs, Skelettsystem | 19,53 |
411 | Sonographie bei der Diagnostik von Frakturen bei Kindern und Jugendlichen (bis zum 18. Geburtstag) als Zuschlag zur Nr. 410: Ober- und Unterarm rechts | 41,99 |
411a | Sonographie bei der Diagnostik von Frakturen bei Kindern und Jugendlichen (bis zum 18. Geburtstag) als Zuschlag zur Nr. 410 – Andere Knochen/Gelenke, die nicht in der Nr. 411 genannt sind: knöcherner Thorax links | 11,42 |
2016 | Wundreinigungsbad – mit und ohne Zusatz | 4,50 |
2003 | Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde an der Hand | 12,71 |
530 | Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung, Kältepackung | 3,42 |
539 | Ultraschallbehandlung | 4,29 |
200 | Heparin-Salbenverband am Unterarm rechts | 4,59 |
125 | Unfallbericht Formblatt F 1050 | 10,11 |
143 | Bescheinigung zum Nachweis der unfallbedingten Erkrankung des Kindes | 3,69 |
| Porto | 0,95 |
| Sachkosten Verband (BG-NT) | 1,28 |
| Sachkosten Heparin-Salbe nach Aufwand |
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Behandlungstag 2 | ||
1 | Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzten, einschließlich Beratung | 8,37 |
539 | Ultraschallbehandlung | 4,29 |
200 | Wundkontrolle, Verbandwechsel | 4,59 |
200 | Heparin-Salbenverband | 4,59 |
| Sachkosten Verband (BG-NT) | 1,28 |
| Sachkosten Heparin-Salbe nach Aufwand |
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Behandlungstag 3 | ||
1 | Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzten, einschließlich Beratung | 8,37 |
5 | Zuschlag für einen erhöhten ärztlichen Aufwand bei erschwerter Kommunikation im Rahmen der Leistung nach der Nr. 1 | 10,00 |
539 | Ultraschallbehandlung | 4,29 |
200 | Wundkontrolle und Verbandwechsel | 4,59 |
| Sachkosten Verband (BG-NT) | 1,28 |
Hinweise zur Abrechnung
- Wunden am Kopf und an den Händen sowie bei Kindern bis zum 6. Geburtstag können nach den Arbeitshinweisen der UV-Träger wie große Wunden und deshalb hier nach der Nr. 2003 berechnet werden.
- Ebenfalls nach Arbeitshinweisen der UV-Träger kann ein Wundbad nach Nr. 2016 zum Ansatz kommen, wenn neben dem Baden der Wunde auch eine Wundversorgung im Sinne der Nrn. 2000 ff. bzw. eine Wundbehandlung nach Nr. 2006 erfolgt.
- Bei der Versorgung einer Wunde nach den Nrn. 2000–2005 ist der Verband nach der Nr. 200 Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig. Ein Verband an anderer Stelle und/oder mit einer anderen Indikation (z. B. Heparinverband) kann jedoch zum Ansatz kommen. Bei den weiteren Behandlungsterminen wiederum ist die Nr. 200 sowohl für den Verbandwechsel wie auch den Heparinverband und damit doppelt berechnungsfähig.
- Als Sachkosten sind Arzneimittel (wie z. B. eine Heparinsalbe) zur sofortigen Anwendung nicht berechnungsfähig. Kommt es aber in der Folge zum weiteren Einsatz, können die entstandenen Kosten anteilig nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.