Die Umsetzung der Telefon-AU und was da noch dranhängt!

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Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zum 7. Dezember 2023 wieder eine Telefon-AU ermöglicht. Dieser Entscheidung folgten Beschlüsse des Bewertungsausschusses (BA) beim Einsatz der Videosprechstunde. Die Änderungen haben auch Einfluss auf den Ansatz von Kostenpauschalen.

Neu geregelt ist der bei einer Telefon-AU notwendige Versand einer Kopie der AU an den Patienten nach vorheriger elektronischer Übermittlung (eAU). Dafür steht die Portopauschale nach der GOP 40128 (0,86 Euro) zur Verfügung. Diese Abrechnungsposition aus dem Abschnitt V 40.4 des EBM war bisher bereits für „Patientenkontakte im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß § 4 Absatz 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und/oder telefonische Patientenkontakte im Falle einer öffentlich-rechtlichen Pflicht oder bei Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Empfehlung zur Absonderung gemäß § 4 Absatz 6 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses“ einsetzbar.

Erfreulich ist, dass die GOP 30128 nicht unter den neuen, seit 1. Oktober 2023 bei Hausärzten gültigen Höchstbetrag für Versandpauschalen nach den GOP 40110/40111 von 6,88 Euro pro Arzt und Quartal fällt, der nur noch für den Versand von etwa 8 Briefen zu 0,86 Euro ausreicht und angesichts der momentanen Grippewelle schnell aufgebraucht wäre. Spätestens ab 1. Januar 2024 müssen auch telefonische AU-Bescheinigungen elektronisch übermittelt werden (eAU). Lediglich bei den sog. Sonstigen Kostenträgern geht das weiterhin noch nicht. Hier muss eine Papier-AU an die Krankenkasse und eine an den Patienten verschickt werden. Das kann bei der Kasse nach der GOP 40130 (Kostenpauschale für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse des Patienten) berechnet werden. Beim Versicherten kommt auch hier die GOP 40128 zum Ansatz.

Die Kostenpauschalen wurden bei Verordnungen per Video angepasst!

Im Rahmen von Videosprechstunden können ab 1. Januar 2024 auch bestimmte Verordnungen vorgenommen werden, bei denen die folgenden Gebührenordnungspositionen (GOP) zum Ansatz kommen:

  • GOP 01420 für die Überprüfung der Notwendigkeit und Koordination der häuslichen Krankenpflege
  • GOP 01424 für die Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege
  • GOP 01611 für die Verordnung von medizinischer Rehabilitation

Die GOP 01613 ist bei der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation als Zuschlag zur GOP 01611 berechnungsfähig, sofern mindestens zwei Funktionstests gemäß der Rehabilitations-Richtlinie des G-BA durchgeführt wurden. Hier hat der BA in einer Anmerkung klarstellt, dass die Berechnung dieser Leistung in der Regel einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfordert, was nur ausnahmsweise einen Ansatz nach Videosprechstunde ermöglicht.

Der BA hat außerdem die Legende der Portopauschale nach GOP 40128 erweitert. Die Leistung kann ab Januar 2024 abgerechnet werden, wenn im Rahmen der Videosprechstunde eine Verordnung auf Muster 12, 13 oder 61 ausgestellt und dem Patienten zugesendet wird.

Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang eine weitere Änderung bei den Portopauschalen. Die Kostenpauschalen 40129 und 40131 werden zum 1. April 2024 gestrichen. Der Versand einer Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21), die in einer Videosprechstunde ausgestellt wurde, muss dann statt mit der GOP 40129 nach der GOP 40128 berechnet werden. Das Gleiche gilt für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Hausbesuch. Hier wird die bisherige GOP 40131 ebenfalls durch die GOP 40128 ersetzt.

Die Leistungslegende der GOP 40128 sieht deshalb künftig wie folgt aus:

EBMLegendeEuro
40128

Kostenpauschale für die postalische Versendung:

  • einer mittels Stylesheet erzeugten papier­gebundenen Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung gemäß § 4 Abs. 4.1.2 Anlage 2b BMV-Ä an den Patienten
    • bei Patientenkontakt im Rahmen einer Video­sprech­stunde gemäß § 4 Abs. 5 der Arbeits­unfähigkeits-Richtlinie des Gemein­samen Bundes­ausschusses

und/oder

  • bei telefonischem Patientenkontakt im Falle einer öffentlich-recht­lichen Pflicht oder bei Bestehen einer öffentlich-recht­lichen Empfehlung zur Absonderung gemäß § 4 Abs. 6 der Arbeits­unfähigkeits-Richtlinie des Gemein­samen Bundes­ausschusses

Zusätzlich ab 1. Januar 2024

und/oder

  • einer Verordnung von Leistungen der medizi­nischen Rehabili­tation (Muster 61) im Rahmen einer Video­sprech­stunde gemäß § 1 Abs. 1b der Rehabili­tations-Richtlinie des Gemein­samen Bundes­ausschusses

und/oder

  • einer Folgeverordnung der häuslichen Kranken­pflege (Muster 12) im Rahmen einer Video­sprech­stunde oder nach telefo­nischem Kontakt gemäß § 3 Abs. 1a der Häusliche Kranken­pflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundes­ausschusses

und/oder

  • einer Folgeverordnung von Heilmitteln (Muster 13) im Rahmen einer Video­sprech­stunde oder nach telefonischem Kontakt gemäß § 3 Abs. 3a der Heilmittel-Richtlinie des Gemein­samen Bundes­ausschusses

 

Zusätzlich ab 1. April 2024

und/oder

  • im Zusammenhang mit der Durchführung einer Besuchs­leistung entsprechend den Gebühren­ordnungs­positionen 01410, 01411, 01412, 01413, 01415 und 01418

und/oder

  • einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Kranken­geld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) an den Patienten bzw. die Bezugs­person bei Patienten­kontakt im Rahmen einer Video­sprechstunde
 
0,86

Seit dem 15. Dezember 2023 ist auch eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Kranken­geld bei Erkrankung eines Kindes (Formular 21) dauerhaft tele­fonisch möglich. Hierfür sollen laut Kassen­ärztlicher Bundes­vereinigung die gleichen Maßstäbe gelten, wie sie nun in der AU-Richtlinie definiert wurden. Diesbezüglich steht eine Rück­meldung des GKV-Spitzen­verbands noch aus. Auch zum Porto für den Versand der Bescheinigung wird derzeit noch verhandelt.

Unverändert bleibt die Versand­kosten­pauschale nach GOP 40130, die zum Ansatz gebracht werden kann, wenn wegen eines IT-Ausfalls keine eAU möglich ist, oder bei Versicherten der sog. Sonstigen Kosten­träger, bei denen bisher eine eAU nicht vorgenommen werden kann.

EBMLegendeEuro
40130Kostenpauschale für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papier­gebundenen Arbeits­unfähig­keits­bescheinigung an die Kranken­kasse des Patienten gemäß § 4 Abs. 4.1.4 Anlage 2b BMV-Ä0,86

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.