Die neue Versorgungspauschale ist da – wie aber kann man die in der Praxis einsetzen?
Eigentlich sollte mit der neuen Versorgungspauschale die Abrechnung bei „einfachen“ chronisch Kranken vereinfacht werden. Was daraus geworden ist, kann man aber eher als kompliziert bezeichnen. Zum Glück ist bis zum 1. Juli 2026 noch genügend Zeit, sich auf diese Neuerung vorzubereiten. Die folgende Darstellung soll dabei helfen, sich erfolgreich durch das Gewirr zu bewegen.
Die neue Versorgungspauschale darf berechnet werden, wenn die Patientin bzw. der Patient unter Anrechnung des aktuellen Behandlungsfalls in vier Quartalen mindestens dreimal einen Praxiskontakt hatte und es sich dabei um zwei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte (pAPK) oder einen Videokontakt gehandelt hat. Sie bzw. er muss als einzige Diagnose eine Erkrankung nach den unten aufgeführten ICD-10-Codes haben, deshalb regelmäßig ein rezeptpflichtiges Arzneimittel bekommen und darf im aktuellen und dem Folgequartal bei keiner anderen Vertragsärztin und keinem anderen Vertragsarzt gewesen sein.
Nur diese Erkrankungen darf eine Patientin bzw. ein Patient haben, damit die Leistungen nach der Versorgungspauschale berechnet werden können. Kommt eine weitere chronische Erkrankung hinzu oder handelt es sich um eine akute Störung, bleibt es bei der Abrechnung über die Versicherten- und ggf. die Chronikerpauschalen.
- E03.0 (Angeborene Hypothyreose mit diffuser Struma), E03.1 (Angeborene Hypothyreose ohne Struma), E03.4 (Erworbene Atrophie der Schilddrüse), E03.8 (Sonstige näher bezeichnete Hypothyreose), E03.9 (Hypothyreose, nicht näher bezeichnet), E06.3 (Autoimmunthyreoiditis)
- E78.0 (Reine Hypercholesterinämie), E78.2 (Gemischte Hyperlipidämie), E78.4 (Sonstige Hyperlipidämien), E78.5 (Hyperlipidämie, nicht näher bezeichnet), E78.6 (Lipoproteinmangel), E78.8- (Sonstige Störungen des Lipoproteinstoffwechsels), E78.9 (Störung des Lipoproteinstoffwechsels, nicht näher bezeichnet)
- I10.0- (Benigne essentielle Hypertonie, ausgenommen: ICD-10-GM I10.01 = Gutartige essentielle Hypertonie mit Erwähnung einer hypertensiven Krise)
- I10.00 (Benigne essentielle Hypertonie: ohne Angabe einer hypertensiven Krise)
- I10.9- (Essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet, ausgenommen: ICD-10-GM I10.91 = Essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet, mit Hinweis auf hypertensive Krise – hypertensive Dringlichkeit)
- I10.90 (Essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: ohne Angabe einer hypertensiven Krise)
- M10.0- (Idiopathische Gicht)
Die Patientin bzw. der Patient muss sich in einer Altersklasse zwischen Beginn des 19. und Vollendung des 75. Lebensjahres befinden. In dieser Spanne kann die Versorgungspauschale nach der neuen GOP 03100 berechnet werden, die altersgestaffelt bis zum 54. Lebensjahr 45,36 Euro (Altersklasse 1) und ab dem 55. Lebensjahr 51,34 Euro (Altersklasse 2) beträgt und einschließlich des aktuellen Quartals das Honorar für zwei bis maximal vier (zusammenhängende) weitere Quartale beinhaltet, bei denen es zu keinem pAPK gekommen ist.
Kommt es im Folgequartal wegen der chronischen Erkrankung doch zu einem Praxis- oder Videokontakt, kann ein Zuschlag nach der GOP 03110 berechnet werden, der in der Altersklasse 1 mit 19,37 Euro und der Altersklasse 2 mit 22,04 Euro bewertet ist. Das wird aber nur in 8 % der Fälle vergütet.
Die Vorhaltepauschale bleibt, ist aber anders bewertet
Zur GOP 03100 wird von der zuständigen KV eine Vorhaltepauschale nach der GOP 03043 mit einem Wert von 22,81 Euro zugesetzt. Auch hier gilt, dass bei weniger als 400 Kollektivfällen 18 Punkte weggenommen und bei mehr als 1.200 Fällen 13 Punkte zugesetzt werden. Auch hier sind mindestens 10 Impfungen erforderlich, damit die Pauschale nicht um 40 % gekürzt wird.
Diesen Verlust kann man – wie bei der Vorhaltepauschale zur Versichertenpauschale – aufholen oder überholen, wenn man definierte Kriterien erfüllt. Bei 2–7 dieser Kriterien wird von der zuständigen KV die GOP 03044 zugesetzt (Gesamtwert 24,59 Euro), bei 8 oder mehr Kriterien die GOP 03045 (Gesamtwert 28,16 Euro).
Kommt die Patientin bzw. der Patient im Folgequartal nochmals wegen der gleichen chronischen Erkrankung, kann die GOP 03110 angesetzt werden, die in der Altersklasse 1 mit 19,37 Euro bewertet ist und in der Altersklasse 2 mit 22,04 Euro. Von der zuständigen KV hinzugefügt werden auch hier Vorhaltepauschalen, konkret die GOP 03046 (Wert 9,81 Euro), bei 2–7 Kriterien zusätzlich die GOP 03047 (Wert 0,76 Euro) und bei 8 oder mehr die GOP 03048 (Wert 2,29 Euro).
Umsetzungsbeispiel
Die 45-jährige Patientin ist in der Praxis wegen einer E03.9 (Hypothyreose, nicht näher bezeichnet) in regelmäßiger Behandlung, erfüllt die „Chronikerregelungen“, erhält regelmäßig eine Verordnung über 50 µg L-Thyroxin und war im aktuellen Quartal in keiner anderen Hausarztpraxis. Sie sucht die Praxis zu einer Verlaufskontrolle auf und spricht mit dem Hausarzt 10 Minuten über ihr zwischenzeitliches Befinden und die weitere Vorgehensweise.
Bei der sonographischen Kontrolldarstellung der Schilddrüse finden sich keine neuen pathologischen Veränderungen. Der TSH-Spiegel liegt mit 3,5 mU/L im euthyreoten Bereich. Eine erneute Wiedervorstellung wird für in einem halben Jahr vereinbart, eine Ultraschall- und Laborkontrolle für in 12 Monaten. Die Patientin erhält ein Wiederholungsrezept über das Schilddrüsenpräparat für die Dauer von 6 Monaten.
Die Praxis hat in dem betreffenden Quartal bei 1.000 Fällen bereits 12 Impfungen durchgeführt und erfüllt 3 Kriterien bei der Bewertung der Vorhaltepauschale.
Im Folgequartal sucht die Patientin die Praxis wegen einer Befundverschlechterung erneut auf. Sie klagt über ein vermehrtes Kloßgefühl, Tachykardien und eine ungewollte Gewichtabnahme. Es wird erneut der TSH-Wert bestimmt und ein Ruhe-EKG geschrieben, das unauffällig ausfällt. Da der aktuelle TSH-Wert mit 0,5 mU/L für eine Überdosierung spricht, wird die laufende Dosis halbiert und eine Kontrolle anlässlich des bereits terminierten Kontakts im Folgequartal vereinbart.
Die Abrechnung der beschriebenen Leistungen in den beiden Quartalen ist in der Tabelle dargestellt.
Tab.: Leistungsabrechnung im ersten und im Folgequartal
| EBM | Leistungsbeschreibung | Euro |
|---|---|---|
| 03100 | Versorgungspauschale 45-Jährige | 45,36 |
| 03043 03044 | Vorhaltepauschale bei Erfüllung von 3 Kriterien und 12 Impfungen (diese Leistungen werden von der KV zugesetzt) | 24,59 |
| 03230 | Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist | 16,31 |
| 33012 | Sonographie Untersuchung der Schilddrüse mittels B-Mode-Verfahren | 9,81 |
| EBM | Leistungsbeschreibung | Euro |
| 03110 | Zuschlag zur Versorgungspauschale im Folgequartal für 45-Jährige | 19,37 |
| 03046 03047 | Vorhaltepauschale als Zuschlag zur GOP 03110 bei 1.000 Behandlungsfällen, 3 Kriterien und 10 Impfungen (diese Leistungen werden von der KV zugesetzt) | 10,57 |
| 03230 | Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist | 15,86 |
Im vorliegenden Fall werden – mit Ausnahme der sonographischen Diagnostik nach der GOP 33012 – alle Leistungen entbudgetiert und damit ohne Abstriche in Euro vergütet. Lediglich bei der GOP 03230 bleibt es bei der EBM-internen Regelung, dass der volle Eurobetrag nur bis zu einem Punktzahlvolumen von 64 Punkten pro kollektivvertraglichem Fall vergütet wird. Bei z. B. 1.000 Fällen wären das 8.153,86 Euro zum Punktwert 2026, wenn die zugrundeliegende Punktzahl erreicht wird.
In den beiden o. g. Quartalen können neben der Versorgungs- und Vorhaltepauschale keine Versicherten- und Chronikerpauschalen berechnet werden, auch wenn eine neue chronische oder eine von der Hypothyreose unabhängige Akuterkrankung auftritt. Berechnungsfähig hingegen sind alle anderen Leistungen, die nicht Bestandteil der GOP 03000 (Versichertenpauschale) und/oder der GOP 03220/03221 (Chronikerpauschalen) sind.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.