Die neue Versorgungspauschale ist da – was bedeutet das konkret für die Praxis?
Die neue Versorgungspauschale nach der GOP 03100 gilt seit dem 1. Juli 2026. Wie also kann man sie in den Praxisablauf einbeziehen, und lohnt sich das überhaupt?
Vorab eine Klarstellung: Die Leistung muss bei Patientinnen und Patienten ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr bei Vorliegen einer definierten, lang andauernden, lebensverändernden chronischen Erkrankung (Hypertonie, Lipidstoffwechselstörung, Schilddrüsenerkrankung, Gicht), bei der eine kontinuierliche Arzneimitteltherapie mit einem zulasten der Krankenkassen verschriebenen erkrankungsspezifischen Arzneimittel erforderlich ist, berechnet werden.
Das bedeutet aber auch: Bestehen im aktuellen Quartal andere oder weitere chronische Erkrankungen oder handelt es sich um eine akute Störung, ist ein Ansatz der GOP 03100 ausgeschlossen und es bleibt bei der bekannten Abrechnung über die Versicherten- und ggf. die Chronikerpauschalen.
Das Honorar wird nach Ansatz der GOP im aktuellen Quartal für zwei bis maximal vier zusammenhängende Quartale gezahlt, wenn es im aktuellen Quartal zu mindestens einem persönlichen Arzt-Patienten- oder Videokontakt gekommen ist (Krankheitsfall).
Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) erhalten auf die Versorgungspauschale einen Aufschlag von 11 %, erfolgt der Kontakt im Quartal ausschließlich per Video, wird das Honorar um 10 % reduziert und danach um 11 % erhöht.
Die neue GOP 03100 beinhaltet die GOP 03000, 03220 und 03222, sodass auch die Auflagen bei der Berechnung der GOP 03220 erfüllt sein müssen. Das bedeutet, eine Berechnung ist nur möglich, wenn es im Zeitraum der letzten vier Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung, die medikamentös durch die kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel zulasten der Krankenkasse behandelt wird, jeweils mindestens zu einem Kontakt in mindestens 3 Quartalen in derselben Praxis gekommen ist, bei denen es sich in mindestens 2 Quartalen um einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (pAPK) oder Videokontakt gehandelt haben muss.
Die Bewertung ist altersgestaffelt und beträgt ab Beginn des 19. bis zur Vollendung des 54. Lebensjahres 356 Punkte (45,36 Euro 2026), ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr sind es 403 Punkte (51,34 Euro 2026). Die GOP 03100 kann im Laufe eines Quartals nur von einer Vertragsarztpraxis und im Folgequartal durch keine andere Vertragsarztpraxis berechnet werden.
Die Vorhaltepauschale wird auch hier zugesetzt
Zusätzlich wird im Quartal der Berechnung der GOP 03100 von der KV eine Vorhaltepauschale nach der GOP 03043 mit einem Wert von 22,81 Euro zugesetzt. Auch hier gilt, dass bei weniger als 400 Kollektivfällen um 18 Punkte gekürzt wird, bei mehr als 1.200 Fällen 13 Punkte zugesetzt werden und mindestens 10 Impfungen vorgenommen werden müssen, damit die Pauschale nicht um 40 % gekürzt wird. Wenn man 2 definierte Kriterien erfüllt, kommt zur GOP 03043 die GOP 03044 hinzu, sodass ein Gesamtwert von 24,59 Euro erreicht wird, bei 8 oder mehr Kriterien resultieren aus den GOP 03043 und 03045 insgesamt 28,16 Euro.
Es gibt eine Folgequartal-Regelung
Kommt es im Folgequartal wegen einer anderen chronischen oder akuten Erkrankung zu einem pAPK oder Videokontakt, bleibt es bei der einmaligen Abrechnung der GOP 03100. Eine Versichertenpauschale (VP) ist dann nicht berechnungsfähig. Möglich ist aber die Abrechnung von Leistungen, die nicht Bestandteil der VP sind.
Eine Ausnahme stellt der Fall dar, dass es im Folgequartal wegen einer Verschlimmerung der gleichen chronischen Erkrankung zu einer intensiven Behandlung kommt. In diesem Fall kann ein Zuschlag zur GOP 03100 nach der GOP 03110 berechnet werden, der ab Beginn des 19. bis zur Vollendung des 54. Lebensjahres 152 Punkte wert ist (19,37 Euro 2026) und ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr 173 Punkte (22,04 Euro 2026). Eine solche Berechnung ist aber nur in 8 % der Fälle erlaubt, bei 1.000 Behandlungsfällen also 80-mal. Auch hier werden bei einer BAG 11 % aufgeschlagen bzw. bei einem reinen Videokontakt 10 % abgezogen und danach um 11 % erhöht.
Als Vorhaltepauschale wird die GOP 03046 (Wert 9,81 Euro) zugesetzt, bei 2 Kriterien gibt es zusätzlich die GOP 03047 (Wert 0,76 Euro) und bei 8 oder mehr Kriterien die GOP 03048 (Wert 2,29 Euro).
Was bedeutet das für die Praxis?
Angesichts der sehr umfangreichen und durchaus rekordverdächtigen Umsetzungsregelungen bei den neuen GOP 03100 und 03110 stellt sich die Frage, wo die Relevanz dieser neuen Gebührenordnungspositionen liegt. Der Gesetzgeber ist bekanntlich davon ausgegangen, dass eine nicht unbedeutende Anzahl an Patientinnen und Patienten, die wegen einer chronischen Erkrankung medikamentös gut eingestellt sind, nicht jedes Quartal in die Praxis kommen müssen, nur um ein Wiederholungsrezept zu holen. Die Einführung einer Versorgungspauschale sollte deshalb zum Ziel haben, eine bürokratische Entlastung der Hausarztpraxen ohne finanzielle Verluste zu erreichen. Deshalb schreibt der Text im zugrundeliegenden Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) auch vor, dass es durch die Einführung zu keinen Mehr- oder Minderausgaben kommen darf.
Was also könnte Hausärztinnen und Hausärzte bewegen, diese neuen GOP überhaupt zum Ansatz zu bringen? Im folgenden Fallbeispiel wird mit der Darstellung der alternativ nach der GOP 3100 oder 03000 möglichen Abrechnung der Versuch unternommen, die Sachlage unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Fallbeispiel
Bei der Leistungsabrechnung in der Tabelle wird unterstellt, dass es sich um einen 40-jährigen Patienten handelt,
- der ausschließlich an einer essentiellen Hypertonie leidet,
- in dem laufenden Quartal keine andere Praxis aufgesucht hat,
- in den zurückliegenden 4 Quartalen, einschließlich des aktuellen Quartals, bereits 2-mal zu einem pAPK in dieser Praxis war und zusätzlich noch einen mittelbaren Kontakt hatte
- und bei dem es im Folgequartal zu einer Sinubronchitis gekommen ist, sodass er deshalb die Praxis erneut aufsuchen musste.
Bei der Praxis wird angenommen, dass sie am Quartalsende 1.000 Behandlungsfälle hatte, im laufenden Quartal 10 Impfungen durchgeführt wurden und 2 der Kriterien bei der Honorierung der Vorhaltepauschale erfüllt werden.
Tab. 1: Vergleich Ansatz Versorgungspauschale/Versichertenpauschale bei unterschiedlichen Sachverhalten
Erstquartal wegen Hypertonie |
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EBM | Legende | Euro | Euro | Legende | EBM |
03100 | Versorgungspauschale 40. Lebensjahr | 45,36 | 14,52 | Versichertenpauschale 40. Lebensjahr | 03003 |
| 17,83 | Chronikerpauschale 1 | 03220 | ||
03043 | Vorhaltepauschale und Zuschlag bei Erfüllung von 2 Kriterien und 10 Impfungen | 24,59 | 17,58 | Vorhaltepauschale und Zuschlag bei Erfüllung von 2 Kriterien und 10 Impfungen | 03040 |
SUMME | 69,95 | 49,93 | SUMME | ||
Differenz |
| −20,02 |
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Folgequartal wegen Sinubronchitis |
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| 14,52 | Versichertenpauschale 40. Lebensjahr | 03003 |
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| 17,58 | Vorhaltepauschale bei Erfüllung von 2 Kriterien und 10 Impfungen | 03040 |
GESAMTSUMME | 69,95 | 82,03 | GESAMTSUMME | ||
Differenz | −12,08 |
|
| ||
Wie man sieht, führt die Abrechnungsvariante mit der neuen Versorgungspauschale zu einem höheren Honorar von rund 20 Euro, aber nur, wenn es sich um einen Versorgungspauschalenpatienten handelt, der wirklich nur im aktuellen und nicht im Folgequartal in die Praxis kommt. Ist dies nicht der Fall und kommt der Patient im Folgequartal z. B. wegen einer akuten Erkrankung, verkehrt sich die Ausgangssituation und es entsteht ein Verlust von rund 12 Euro (siehe Tab. 1).
Lediglich wenn der Patient wegen einer Verschlechterung der bestehenden chronischen Erkrankung in die Praxis käme und dann die GOP 03110 mit den entsprechenden Vorhaltepauschalen zum Ansatz gebracht werden könnten, würde abrechnungstechnisch ein finanziell neutrales Ergebnis resultieren (siehe Tab. 2).
Tab. 2: Vergleich Ansatz Versorgungspauschale/Versichertenpauschale bei gleichen Sachverhalten
Erstquartal |
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EBM | Legende | Euro | Euro | Legende | EBM |
03100 | Versorgungspauschale 40. Lebensjahr | 45,36 | 14,52 | Versichertenpauschale 40. Lebensjahr | 03003 |
| 17,83 | Chronikerpauschale 1 Medikationsplan | 03220 | ||
03043 | Vorhaltepauschale und Zuschlag bei Erfüllung von 2 Kriterien und 10 Impfungen | 24,59 | 17,58 | Vorhaltepauschale und Zuschlag bei Erfüllung von 2 Kriterien und 10 Impfungen | 03040 |
Folgequartal |
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03110 | Zuschlag zur Versorgungspauschale nach GOP 03100 im Folgequartal 45. Lebensjahr | 19,37 | 14,52 | Versichertenpauschale 45. Lebensjahr | 03003 |
| 17,83 | Chronikerpauschale Medikationsplan | 03220 | ||
03046 | Vorhaltepauschale und Zuschlag bei Erfüllung von 2 Kriterien und 12 Impfungen | 10,57 | 17,58 | Vorhaltepauschale bei Erfüllung von 2 Kriterien und 12 Impfungen | 03040 |
SUMME | 99,89 | 99,86 | SUMME | ||
Fazit
Ein betriebswirtschaftlicher Mehrwert entsteht durch die neue Versorgungspauschale nur dann, wenn es sich um Patientinnen und Patienten handelt, die entsprechend dem politischen Gedanken bei der GOP 03100, dass stabil medikamentös eingestellte Fälle nicht jedes Quartal in der Praxis erscheinen müssen, gemanagt werden. Die Grundlage eines solchen Managements könnte im geschilderten Fall die S3-Leitlinie der AWMF (Nationale VersorgungsLeitlinie Hypertonie) darstellen, wonach nach Therapiezielerreichung entweder ein jährliches Monitoring oder je nach Komorbidität und begleitenden Faktoren eine Kontrolle alle 3 Monate als ausreichend erachtet wird.
Würde z. B. bei einer Patientin bzw. einem Patienten im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung erstmals ein behandlungsbedürftiger Hypertonus festgestellt oder ist die Hypertonie in der Praxis bekannt, wäre es medizinisch gesehen zweckmäßig, sie bzw. ihn dauerhaft regelmäßig jedes zweite Quartal zu einer Verlaufskontrolle einzubestellen, um relevante Laborparameter zu kontrollieren und/oder die Medikation zu überprüfen und ggf. anzupassen. In diesem Fall wäre der Ansatz der GOP 03100 zzgl. weiterer in der hausärztlichen Praxis entbudgetierter Leistungen nicht nur medizinisch, sondern auch betriebswirtschaftlich sinnvoll.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.