Die GOÄ-Novelle: Was sich für Hausärztinnen und -ärzte ändert
Die Bundesärztekammer (BÄK) hat nach jahrelangen Beratungen eine mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbarte neue GOÄ-Gebührenliste vorgelegt. Anlässlich des Neujahrsempfangs der Ärzteschaft im Januar 2026 in Berlin hat die zuständige Gesundheitsministerin mitgeteilt, dass die neue GOÄ angegangen und noch dieses Jahr umgesetzt werde. Im BMG sei dazu ein Arbeitsprozess aufgesetzt. Es empfiehlt sich deshalb, sich schon jetzt mit dieser kompletten Neuregelung zu beschäftigen.
Ein Blick in die einzelnen Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die für Hausärztinnen und -ärzte bei der Behandlung von Privat- oder bei sonstigen Kostenträgern Versicherten eine Rolle spielen dürften, zeigt die Effekte dieser Neugestaltung und lässt zugleich einen Ausblick auf die finanziellen Tendenzen zu.
In der Tabelle 1 sind die wichtigsten Leistungen dieser Art dargestellt und – soweit vergleichbar – mit dem aktuell nach dem Regel-Multiplikator erzielbaren Honorar in der alten GOÄ den Preisen gegenübergestellt, wie sie nun mit dem PKV-Verband vereinbart wurden. Die Reihenfolge entspricht nicht derjenigen in der kürzlich veröffentlichten Version, die einzelnen Abrechnungspositionen wurden vielmehr nach Inhalt geordnet.
Tab. 1: Wichtige Gesprächsleistungen in der neuen von BÄK und PKV-Verband vereinbarten Version
Die neuen GOÄ-Leistung, soweit in alter und neuer GOÄ vergleichbar | GOÄ-Nr. aktuell | Preis aktuell | Preis BÄK/PKV-Verband |
Persönliche Beratung durch den Arzt • Dauer unter 10 Minuten | 1 | 10,72 | 14,11 |
Zuschlag zu einer Beratung für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten • Dauer unter 10 Minuten | 34 | 40,22 | 94,32 |
Betreuung, Aufklärung und Beratung von Angehörigen im Rahmen der Behandlung von palliativmedizinischen Patienten • Dauer unter 10 Minuten | 34 | 40,22 | 7,72 |
Beurteilung der Auswirkung der diagnostizierten Erkrankungen auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden und/oder lebensbedrohenden Erkrankung einschließlich Beurteilung der Interaktion der Medikamente (und ggf. Anpassung der Verordnung) bei einem multimorbiden Patienten mit mindestens vier chronischen den Behandlungsaufwand erschwerenden Erkrankungen unter Polymedikation (mindestens fünf über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen verordnete Medikamente) | 34 | 40,22 | 41,35 |
Anamnese und verbale Intervention im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung mit ätiologischen Erwägungen • Dauer unter 10 Minute | 849 | 30,84 | 6,64 |
Beratung durch den Arzt mittels Telefon oder E-Mail (SMS und Chat ausgeschlossen), Dauer bis zu 10 Minuten | 1 | 10,72 | 14,11 |
Beratung durch den Arzt mittels Telefon, Dauer mehr als 10 Minuten | 3 | 20,10 | 19,26 |
Ärztliche Beratung des Patienten zur Interpretation von selbstgenerierten Vitalparametern und/oder medizinischen Daten aus elektronischen Anwendungen (z. B. Gesundheitsapps) und/oder Geräten, ggf. einschließlich Beratung zur Validität der Vitalparameter und/oder medizinischen Daten – einmal im Kalenderjahr | 3 | 20,10 | 43,41 |
Reisemedizinische Beratung durch den Arzt, einschließlich Impfgespräch, ggf. einschließlich Dokumentation, Dauer unter 10 Minuten | 1 | 10,72 | 6,90 |
Reisemedizinische Beratung durch den Arzt, wie zuvor, je vollendete 10 Minuten | 3 | 20,10 | 21,69 |
Erhebung einer ausführlichen Erstanamnese, Dauer 60 Minuten | 30 | 120,66 | 128,12 |
Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken oder einen zu Beratenden und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en), im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken oder einer Beratung zur Prävention | 4 | 29,49 | 30,88 |
Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen, auch mittels Telefon, Videotelefonie oder E-Mail (SMS und Chat ausgeschlossen), durch qualifiziertes Praxispersonal und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes | 2 | 3,15 | 3,34 |
Quelle: Veröffentlichter Entwurf 2025, eigene Erhebungen
Betrachtet man zunächst nur die Beratungsleistungen in Tabelle 1, wird erkennbar, dass die sog. sprechende Medizin nahezu durchgehend besser bewertet und weitestgehend von bisherigen Zwängen befreit wird, wie z. B. der bisherigen Auflage, dass eine Kombination der längeren Beratung nach Nr. 3 nur mit bestimmten Untersuchungsleistungen möglich ist. Eine weitere, grundsätzliche Befreiung betrifft die einfache Gesprächsleistung, die jetzt je 10 Minuten und pro Tag bis zu fünfmal berechnungsfähig ist. Auch der (neue) Zuschlag für die palliativmedizinische Beratung, wenn auch nur einmal im (GOÄ-)Behandlungsfall, und die zusätzliche Möglichkeit der Abrechnung einer Beratung und der Betreuung der Angehörigen stellt einen wesentlichen Fortschritt für die hier weitestgehend auf Hausarztpraxen konzentrierte Tätigkeit dar.
Bemerkenswert ist darüber hinaus die jetzt in der GOÄ deutliche Differenzierung des Gesprächshonorars nach Inhalten. So gibt es weiterhin die „alte“ Nr. 34, jetzt aber ohne eine Zeitvorgabe bei einer nur leicht modifizierten Einschränkung der Berechnungshäufigkeit auf einmal im Kalenderhalbjahr. Sogar die bisher dem „Fachkapitel“ untergeordnete psychosomatische Behandlung zählt nun, wenn auch etwas geringer bewertet als in der aktuellen GOÄ, zu den Gesprächsgrundleistungen, sodass ein Ansinnen, dies sei nur mit einer Zusatzqualifikation berechnungsfähig, erst gar nicht (mehr) aufkommen kann.
Es gibt kein Hausarzt-Kapitel, aber exklusive hausärztliche Leistungen
Das Bestreben, diese private Gebührenordnung auch für den hausärztlichen Bereich fit zu machen, wird bei einer Reihe von neuen Leistungen erkennbar, die in Tabelle 2 zusammengefasst sind und nur oder bevorzugt von Hausärztinnen und -ärzten berechnet werden können.
Tab. 2: Hausärztliche Leistungen in der neuen von BÄK und PKV-Verband vereinbarten Version
Die neuen GOÄ-Leistung, soweit in alter und neuer GOÄ vergleichbar | GOÄ-Nr. aktuell | Preis aktuell | Preis BÄK/PKV-Verband |
Hausärztliche Betreuung eines Patienten, bis zu zweimal im Kalenderhalbjahr berechnungsfähig | NEU |
| 90,00 |
Zuschlag zur hausärztlichen Betreuung eines Patienten mit mehr als einer chronischen Erkrankung bei besonderem Aufwand durch die Koordination des aufwendigen Therapieregimes, insbesondere bei bekanntem Risiko pharmakologischer Interaktionen | NEU |
| 35,00 |
Planung, Einleitung und Koordination flankierender diagnostischer und/oder therapeutischer und zusätzlicher sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines Patienten, einmal im Kalenderhalbjahr | 15 | 40,23 | 42,48 |
Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment zur quantitativen Untersuchung von Funktions- und Fähigkeitsstörungen • Dauer unter 10 Minute | NEU |
| 8,18 |
Koordination und Zusammenarbeit mit Dritten, sofern die zuvor genannte Leistung nicht abgerechnet werden kann. | NEU |
| 32,43 |
Aufsuchen eines Patienten in häuslicher Umgebung durch qualifizierte Mitarbeiter ohne Anwesenheit des Arztes im Zuge der Befunderhebung und/oder Behandlung (z. B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel), wenn der Patient die Praxis aus medizinischen Gründen nicht aufsuchen kann, zzgl. Wegegeld | 52 | 5,83 | 34,20 |
Quelle: Veröffentlichter Entwurf Februar 2026, eigene Erhebungen
Als Quantensprung kann man dabei die neue Hausbesuchsleistung für MFA bezeichnen. Sie übertrifft nicht nur die bisherige Bewertung in der GOÄ um Welten, sondern steht auch eindeutig über den vergleichbaren Besuchshonoraren im aktuellen EBM und sogar der HzV, da es keine konkreten Einschränkungen bei den so delegierbar erbringbaren Leistungen und dem Patientenkreis gibt und sogar Kilometergeld zusätzlich berechnungsfähig ist.
Fazit
Zusätzlich können Hausärztinnen und -ärzte auch weiterhin Leistungen aus allen anderen Abschnitten der (neuen) GOÄ zum Ansatz bringen, wie z. B. technische oder kleinchirurgische Leistungen. Der Umfang ist diesbezüglich größer geworden, würde den Rahmen an dieser Stelle aber sprengen und wird in späteren Publikationen nachzuholen sein.
Bei den hier gezeigten Leistungen ist aber erkennbar, dass sowohl die BÄK wie auch der PKV-Verband bemüht waren, in dieser neuen GOÄ dem (bisherigen) Problem Rechnung zu tragen, dass die hausärztliche Tätigkeit in der alten Version praktisch nicht, nun aber angemessen abgebildet wird.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.