Die GOÄ-Novelle: Was sich für Hausärztinnen und -ärzte ändert

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Die Bundesärztekammer (BÄK) hat nach jahrelangen Bera­tungen eine mit dem Verband der Privaten Kranken­versicherung vereinbarte neue GOÄ-Gebührenliste vorgelegt. Anlässlich des Neujahrs­empfangs der Ärzteschaft im Januar 2026 in Berlin hat die zuständige Gesund­heits­ministerin mitgeteilt, dass die neue GOÄ angegangen und noch dieses Jahr umgesetzt werde. Im BMG sei dazu ein Arbeits­prozess aufgesetzt. Es empfiehlt sich deshalb, sich schon jetzt mit dieser kompletten Neuregelung zu beschäftigen.

Ein Blick in die einzelnen Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die für Haus­ärztinnen und -ärzte bei der Behand­lung von Privat- oder bei sonstigen Kosten­trägern Versicherten eine Rolle spielen dürften, zeigt die Effekte dieser Neugestaltung und lässt zugleich einen Ausblick auf die finan­ziellen Tendenzen zu.

In der Tabelle 1 sind die wichtigsten Leistungen dieser Art dargestellt und – soweit vergleichbar – mit dem aktuell nach dem Regel-Multi­plikator erzielbaren Honorar in der alten GOÄ den Preisen gegen­über­gestellt, wie sie nun mit dem PKV-Verband vereinbart wurden. Die Reihen­folge entspricht nicht derjenigen in der kürzlich veröffentlichten Version, die einzelnen Abrechnungs­positionen wurden vielmehr nach Inhalt geordnet.

Tab. 1: Wichtige Gesprächsleistungen in der neuen von BÄK und PKV-Verband vereinbarten Version

Die neuen GOÄ-Leistung, soweit in alter und neuer GOÄ  vergleichbar

GOÄ-Nr. aktuell

Preis aktuell

Preis BÄK/PKV-Verband

Persönliche Beratung durch den Arzt

• Dauer unter 10 Minuten
• je vollendete 10 Minuten

1
3

10,72
20,10

14,11
21,21

Zuschlag zu einer Beratung für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten

• Dauer unter 10 Minuten
• je vollendete 10 Minuten

34

40,22

94,32
101,42

Betreuung, Aufklärung und Beratung von Angehörigen im Rahmen der Behandlung von palliati­vmedizinischen Patienten

• Dauer unter 10 Minuten
• je vollendete 10 Minuten

34

40,22

7,72
25,14

Beurteilung der Auswirkung der diagnostizierten Erkran­kungen auf die Lebens­gestaltung in unmittel­barem zeit­lichen Zusammenhang mit der Fest­stellung oder erheb­lichen Verschlimmerung einer nach­haltig lebens­verändernden und/oder lebens­bedrohenden Erkran­kung einschließlich Beurteilung der Inter­aktion der Medi­kamente (und ggf. Anpassung der Verord­nung) bei einem multi­morbiden Patienten mit min­destens vier chronischen den Behandlungs­aufwand erschwerenden Erkran­kungen unter Poly­medikation (mindestens fünf über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen verordnete Medikamente)

34

40,22

41,35

Anamnese und verbale Intervention im Rahmen der psycho­somatischen Grund­versorgung mit ätiolo­gischen Erwägungen

• Dauer unter 10 Minute
• je vollendete 10 Minuten

849

30,84
 

6,64
21,63

Beratung durch den Arzt mittels Telefon oder E-Mail (SMS und Chat ausgeschlossen), Dauer bis zu 10 Minuten

1

10,72

14,11

Beratung durch den Arzt mittels Telefon, Dauer mehr als 10 Minuten

3

20,10

19,26

Ärztliche Beratung des Patienten zur Inter­pretation von selbst­generierten Vital­parametern und/oder medizi­nischen Daten aus elektro­nischen Anwendungen (z. B. Gesund­heitsapps) und/oder Geräten, ggf. ein­schließ­lich Beratung zur Validität der Vital­parameter und/oder medizi­nischen Daten – einmal im Kalender­jahr

3

20,10

43,41

Reisemedizinische Beratung durch den Arzt, einschließlich Impf­gespräch, ggf. einschließlich Dokumen­tation, Dauer unter 10 Minuten

1

10,72

6,90

Reisemedizinische Beratung durch den Arzt, wie zuvor, je vollendete 10 Minuten

3

20,10

21,69

Erhebung einer ausführlichen Erstanamnese, Dauer 60 Minuten

30

120,66

128,12

Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken oder einen zu Beratenden und/oder Unterweisung und Führung der Bezugs­person(en), im Zusammen­hang mit der Behand­lung eines Kranken oder einer Beratung zur Prävention

4

29,49

30,88

Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Über­weisungen und/oder Über­mittlung von Befunden oder ärztlichen Anord­nungen, auch mittels Telefon, Video­telefonie oder E-Mail (SMS und Chat ausgeschlossen), durch qualifi­ziertes Praxis­personal und/oder Messung von Körper­zuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruch­nahme des Arztes

2

3,15

3,34

 Quelle: Veröffentlichter Entwurf 2025, eigene Erhebungen

Betrachtet man zunächst nur die Beratungs­leistungen in Tabelle 1, wird erkennbar, dass die sog. sprechende Medizin nahezu durch­gehend besser bewertet und weitest­gehend von bisherigen Zwängen befreit wird, wie z. B. der bisherigen Auflage, dass eine Kombi­nation der längeren Beratung nach Nr. 3 nur mit bestimmten Unter­suchungs­leistungen möglich ist. Eine weitere, grund­sätz­liche Befreiung betrifft die einfache Gesprächs­leistung, die jetzt je 10 Minuten und pro Tag bis zu fünfmal berechnungs­fähig ist. Auch der (neue) Zuschlag für die palliativ­medizinische Beratung, wenn auch nur einmal im (GOÄ-)Behand­lungs­fall, und die zusätz­liche Möglich­keit der Abrech­nung einer Beratung und der Betreu­ung der Angehörigen stellt einen wesent­lichen Fort­schritt für die hier weitest­gehend auf Haus­arzt­praxen konzen­trierte Tätigkeit dar.

Bemerkenswert ist darüber hinaus die jetzt in der GOÄ deutliche Differen­zierung des Gesprächs­honorars nach Inhalten. So gibt es weiter­hin die „alte“ Nr. 34, jetzt aber ohne eine Zeit­vorgabe bei einer nur leicht modifizierten Einschrän­kung der Berech­nungs­häufig­keit auf einmal im Kalender­halbjahr. Sogar die bisher dem „Fachkapitel“ unter­geordnete psycho­somatische Behand­lung zählt nun, wenn auch etwas geringer bewertet als in der aktuellen GOÄ, zu den Gesprächs­grund­leistungen, sodass ein Ansinnen, dies sei nur mit einer Zusatz­qualifi­kation berechnungs­fähig, erst gar nicht (mehr) aufkommen kann.

Es gibt kein Hausarzt-Kapitel, aber exklusive hausärztliche Leistungen

Das Bestreben, diese private Gebühren­ordnung auch für den haus­ärzt­lichen Bereich fit zu machen, wird bei einer Reihe von neuen Leistungen erkennbar, die in Tabelle 2 zusammengefasst sind und nur oder bevorzugt von Haus­ärztinnen und -ärzten berechnet werden können.

Tab. 2: Hausärztliche Leistungen in der neuen von BÄK und PKV-Verband vereinbarten Version

Die neuen GOÄ-Leistung, soweit in alter und neuer GOÄ vergleichbar

GOÄ-Nr. aktuell

Preis aktuell

Preis BÄK/PKV-Verband

Hausärztliche Betreuung eines Patienten, bis zu zweimal im Kalender­halbjahr berechnungsfähig

NEU

 

90,00

Zuschlag zur hausärztlichen Betreuung eines Patienten mit mehr als einer chronischen Erkran­kung bei besonderem Aufwand durch die Koordination des aufwendigen Therapie­regimes, insbesondere bei bekanntem Risiko pharma­kologischer Inter­aktionen

NEU

 

35,00

Planung, Einleitung und Koordination flankierender diagnostischer und/oder therapeutischer und zusätzlicher sozialer Maßnahmen während der kontinu­ierlichen ambu­lanten Betreuung eines Patienten, einmal im Kalender­halbjahr

15

40,23

42,48

Hausärztlich-geriatrisches Basis­assessment zur quantitativen Unter­suchung von Funktions- und Fähig­keits­störungen

• Dauer unter 10 Minute
• je vollendete 10 Minuten

NEU

 

8,18
25,02

Koordination und Zusammenarbeit mit Dritten, sofern die zuvor genannte Leistung nicht abgerechnet werden kann.

NEU

 

32,43

Aufsuchen eines Patienten in häuslicher Umgebung durch qualifizierte Mitarbeiter ohne Anwesenheit des Arztes im Zuge der Befund­erhebung und/oder Behand­lung (z. B. zur Durch­führung von kapillaren oder venösen Blut­entnahmen, Wund­behand­lungen, Verband­wechsel, Katheter­wechsel), wenn der Patient die Praxis aus medizi­nischen Gründen nicht aufsuchen kann, zzgl. Wegegeld

52

5,83

34,20

Quelle: Veröffentlichter Entwurf Februar 2026, eigene Erhebungen

Als Quantensprung kann man dabei die neue Haus­besuchs­leistung für MFA bezeichnen. Sie über­trifft nicht nur die bisherige Bewertung in der GOÄ um Welten, sondern steht auch eindeutig über den vergleich­baren Besuchs­honoraren im aktuellen EBM und sogar der HzV, da es keine konkreten Einschrän­kungen bei den so dele­gierbar erbring­baren Leistungen und dem Patien­tenkreis gibt und sogar Kilometer­geld zusätz­lich berechnungs­fähig ist.

Fazit

Zusätzlich können Hausärztinnen und -ärzte auch weiterhin Leistungen aus allen anderen Abschnitten der (neuen) GOÄ zum Ansatz bringen, wie z. B. technische oder klein­chirur­gische Leistungen. Der Umfang ist dies­bezüglich größer geworden, würde den Rahmen an dieser Stelle aber sprengen und wird in späteren Publika­tionen nachzuholen sein.

Bei den hier gezeigten Leistungen ist aber erkennbar, dass sowohl die BÄK wie auch der PKV-Verband bemüht waren, in dieser neuen GOÄ dem (bisherigen) Problem Rechnung zu tragen, dass die haus­ärzt­liche Tätigkeit in der alten Version praktisch nicht, nun aber angemessen abgebildet wird.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.