Die Fallkonferenzen im EBM und inwieweit sie sich unterscheiden

      Abrechnung     Meine Praxis; Digitali­sierung; SARS-CoV-2

Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Der Einheitliche Bewertungs­maßstab (EBM) enthält eine ganze Reihe von Gebühren­ordnungs­positionen (GOP), die Gespräche honorieren, die zwischen unter­schied­lichen Personen über die Behand­lung von Patientinnen und Patienten geführt werden. Ihre Anzahl steigt beständig und so stellt sich die Frage, welche dieser Leistungen man wann berechnen kann und ob ggf. solche Leistungen sogar kombiniert in Rechnung gestellt werden können.

Es gibt drei GOP für eine patienten­orientierte Fall­besprechung unter Beteiligung der not­wen­digen ärzt­lichen Fach­disziplinen und/oder weiterer komplemen­tärer Berufe sowie mit Pflege­kräften:

  • Die GOP 37120 ist berechnungs­fähig, wenn das Gespräch bei Unter­bringung einer Patientin bzw. eines Patienten in einer Pflege­ein­rich­tung geführt wird, mit der ein Kooperations­vertrag für die Ver­sicherte bzw. den Ver­sicherten besteht. In diesem Fall kann die koordi­nierende Ärztin bzw. der koordi­nierende Arzt persön­lich, per Telefon oder per Video geführte Gespräche mit z. B. Ärztinnen und Ärzten anderer Fachrichtungen, Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie Pflegekräften nach der GOP bis zu dreimal im Krank­heits­fall berechnen.
  • Die GOP 37320 ist bei einer Palliativ­behandlung in der Häus­lich­keit oder einer Pflege­einrichtung berechnungs­fähig. In diesem Fall kann eine Ärztin bzw. ein Arzt mit einem besonderen Qualifi­kations­nachweis geführte Gespräche mit den eingangs genannten Personen oder zusätz­lich auch Angehörigen mit dieser GOP bis zu fünfmal im Krankheitsfall in Rechnung stellen.
  • Die GOP37720 kommt im Rahmen der außer­klinischen Intensiv­pflege zum Ansatz. In diesem Fall kann eine Ärztin bzw. ein Arzt mit einem besonderen Qualifi­kations­nachweis persön­lich, per Telefon oder per Video geführte Gespräche mit den eingangs genannten Personen oder auch Angehörigen mit dieser GOP bis zu achtmal im Krank­heits­fall in Rechnung stellen.

In allen drei Fällen ist ein Ansatz der Leistung auch durch die anderen beteiligten Ärztinnen und Ärzte möglich, selbst wenn sie keinen Versorgungs­vertrag mit dem Pflege­heim haben bzw. nicht über den entsprechenden Qualifi­kations­nachweis verfügen.
Die weiteren GOP betreffen definierte Krank­heits­zustände oder Vorgänge.

  • Die GOP 30706 kann für die Teilnahme an einer multi­diszipli­nären schmerz­therapeu­tischen Fall­konferenz berechnet werden. Haus­ärztinnen und -ärzte sowie weitere komplementär behandelnde Ärztinnen und Ärzte dürfen die GOP unter Angabe der primär schmerz­therapeutisch ver­ant­wort­lichen Ärztin bzw. des primär schmerz­therapeutisch ver­ant­wort­lichen Arztes für persön­lich oder per Video geführte Gespräche ohne Obergrenze in Rechnung stellen. In diesem Fall wird allerdings von der zuständigen KV die GOP 03040 nicht zugesetzt.
  • Die GOP 01758 kann für die Teilnahme an einer multi­disziplinären Fall­konferenz im Rahmen des Mammo­graphie-Screenings berechnet werden. Haus­ärztinnen und -ärzte dürfen diese Leistung bei persön­licher oder telefo­nischer Teilnahme unter Angabe der programm­ver­ant­wort­lichen Ärztin bzw. des programm­ver­ant­wort­lichen Arztes auch ohne Geneh­migung durch die zuständige KV ohne Ober­grenze in Rechnung stellen.
  • Die GOP 30210 kann für eine Teilnahme an einer multi­disziplinären Fall­konferenz im Rahmen einer geplanten hyper­baren Sauer­stoff­therapie bei diabetischem Fuß­syndrom berechnet werden. Haus­ärztinnen und -ärzte mit der Zusatz­bezeichnung „Diabetologie“ oder „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“ können die Leistung für persön­lich, per Telefon oder per Video geführte Gespräche einmal im Krank­heits­fall berechnen.
  • Die GOP 01442 kann bei chronisch pflege­bedürftigen Patientinnen und Patienten für eine Fall­besprechung per Video zwischen der behan­delnden Vertrags­ärztin bzw. dem behandelnden Vertrags­arzt, die bzw. der die Koordination von diagnos­tischen und/oder therapeu­tischen und/oder rehabilitativen Maßnahmen und/oder der pflege­rischen Versorgung für die Patientin bzw. den Patienten durchführt, und den Pflege(fach)kräften, die an der Versorgung der Patientin bzw. des Patienten in der Häus­lich­keit der Patientin bzw. des Patienten oder einer Pflege­einrichtung oder einer beschützenden Einrichtung beteiligt sind, bis zu dreimal im Krank­heits­fall in Rechnung gestellt werden. Voraus­setzung ist, dass in den letzten drei Quartalen unter Ein­schluss des aktuellen Quartals ein persön­licher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Arzt­praxis stattgefunden hat.
  • Die GOP 01443 hat einen zur GOP 01442 iden­tischen Inhalt, gilt aber für die Vertrags­ärztin bzw. den Vertrags­arzt, die bzw. der eine Patientin oder einen Patienten, wie unter der GOP 01442 definiert, mitbehandelt.
  • Die GOP 37804 ist neu und kann für eine Fall­besprechung mit den eingangs genannten Personen und ggf. auch Ange­hörigen bei Verdacht auf Long COVID und Erkran­kungen, die eine ähnliche Ursache oder Krank­heits­ausprägung aufweisen, persönlich, per Telefon oder per Video bis zu fünfmal im Krank­heits­fall berechnet werden.

All diese Fall­kon­ferenzen sind ein­heit­lich mit 86 Punkten bewertet (10,66 Euro im Jahr 2025). Nicht einheit­lich ist hingegen die Mög­lich­keit, diese Leistungen miteinander zu kombinieren. Welche Leistungen wann neben­einander ausgeschlossen bzw. berechnungs­fähig sind, zeigt die folgende Tabelle:

 

Ausschlüsse

 

GOP

Sitzung

Behandlungsfall

Mögliche Kombination(en)

37120

01442, 01443, 37720, 37804

37320

30210, 01758, 30706

37320

01442, 01443, 37720, 37804

37120, 30706

30210, 01758

37720

01442, 01443, 30706, 30948, 37120, 37320, 37804

 

30210, 01758

30706

01442, 01443, 37720, 37804

37320

30210, 01758, 37120

01758

01442, 01443, 37804

 

30210, 37120, 37320, 37720, 30706

30210

01442, 01443, 37804

 

37120, 37320, 37720, 30706, 01758

01442

01443, 01758, 30210, 30706, 30948, 37120, 37320, 37720, 37804

 

01758

01443

01442, 01758, 30210, 30706, 30948, 37120, 37320, 37720, 37804

 

01758

37804

01442, 01443, 01758, 30210, 30706, 30948, 37120, 37320, 37720

 

01758

Fazit

Relevante Abrechnungskombinationen ergeben sich allenfalls

  • zwischen der GOP 30706 (Teilnahme an einer schmerz­therapeu­tischen Fall­konferenz) und der GOP 37120 (Fall­besprechung im Rahmen einer Pflege­heim­betreuung mit Vertrag) im Rahmen der Behand­lung einer Patientin bzw. eines Patienten in einem Pflege­heim, z. B. wegen eines chronischen Schmerz­syndroms. Das rechnet sich aber nicht, da in einem solchen Fall bei der Berech­nung der GOP 30706 nicht nur die haus­ärzt­liche Grund­pauschale nach der GOP 03040 nicht zugesetzt wird, sondern auch die GOP 03220/03221 nicht ansatz­fähig sind.
  • zwischen der GOP 30210 (Fall­konferenz zur Indikations­über­prüfung einer Patientin bzw. eines Patienten mit diabetischem Fuß­syndrom vor Über­weisung an ein Druck­kammer­zentrum) und der GOP 37120 (Fall­besprechung im Rahmen einer Pflege­heim­betreuung mit Vertrag). Diese Kombina­tion ist unproble­matisch, denn es ergeben sich keine weiteren Abrechnungs­aus­schlüsse und außerdem wird die GOP 37120 2025 extra­budgetär vergütet.

Die betriebs­wirt­schaft­liche Relevanz dieser Gebühren­ordnungs­positionen insgesamt liegt somit in erster Linie bei dem Ansatz all dieser Leistungen im Einzel­fall. Von besonderer Bedeu­tung sind dabei die GOP 01442, 01443, 37320 und 37804, die ebenfalls, wie die GOP 37120, im Jahr 2025 extra­budgetär vergütet werden.  

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.