Der Bürgertest ist noch nicht ganz „tot“!

      Abrechnung     SARS-CoV-2

Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Am 11. Oktober 2021 wurde der kostenlose sog. Bürgertest nach § 4a der Corona-TestV abgeschafft. Er sah vor, dass jeder „Bürger“ in Deutschland sich einmal pro Woche ohne unmittelbaren Anlass (Symptome für eine SARS CoV-2 Infektion und/oder Kontakt zu einem Infizierten) mit einem Antigen-Schnelltest auf das Vorliegen einer Infektion testen lassen konnte. Im Rahmen der jetzt erneut geänderten Corona-TestV wurde nun festgelegt, dass für eine definierte Anzahl an Bürgern dieser Test weiterhin zur Verfügung steht.

Der folgende Personenkreis kann demnach Testungen auf dieser Grundlage weiterhin kostenlos erhalten und Arztpraxen können weiterhin Tests veranlassen oder selbst erbringen und über die regionale KV dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Rechnung stellen.

Wichtig:

Der Anspruch auf eine solche Testung muss vom „Bürger“ gegenüber der jeweiligen Teststelle nachgewiesen werden. Die Erstellung von in diesem Zusammenhang notwendigen Zertifikaten kann (z. B. von der Arztpraxis) in Rechnung gestellt werden.
Berechtigt sind:

  • Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs oder - befristet bis zum 31. Dezember 2021 - Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hierfür muss ein Identitätsdokument des Kindes/Jugendlichen zum Altersnachweis wie zum Beispiel ein Schülerausweis oder ein Kinderreisepass vorgelegt werden.
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht geimpft werden konnten. Hier ist als Nachweis ein ärztliches Zeugnis erforderlich.
  • Schwangere grundsätzlich und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel, da die Ständige Impfkommission (STIKO) für diesen Zeitraum bislang keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat.
    Befristet bis zum 17. Dezember 2021 besteht auch ein Anrecht für vormals Schwangere beziehungsweise Stillende, da eine generelle Impfempfehlung durch die STIKO erst am 17. September 2021 erfolgte und bis zu dieser Empfehlung eine medizinische Kontraindikation im Sinne des neuen § 4a Nummer 2 TestV bestand. Die in dieser Vorschrift verankerte Übergangsfrist von drei Monaten begann damit am 18. September 2021 und vormals Schwangere beziehungsweise Stillende haben bis einschließlich 17. Dezember 2021 einen Anspruch auf kostenlose Testung nach § 4a Nummer 2 TestV. In beiden Fällen dient als Nachweis der Mutterpass, in letzterem Fall darf die Entbindung aber nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
  • Personen, die sich aufgrund einer nachgewiesenen Infektion in Isolation befinden zur Aufhebung der Absonderung. Zum Nachweis kann z. B. eine schriftliche Absonderungsanordnung des Gesundheitsamts oder ein positives PCR-Testergebnis, das maximal 21 Tage zurückliegt, dienen.
  • Personen, die an einer klinischen Studie zur Wirksamkeit von Impfstoffen teilnehmen oder in den letzten drei Monaten teilgenommen haben. Der Teilnahme-Nachweis dokumentiert hier den Anspruch.
  • Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit einem anderen als vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassenen Impfstoff erfolgte. Als Nachweis muss eine Studienbescheinigung und der Impfausweis vorgelegt werden.

Sofern Arztpraxen ein ärztliches Zeugnis ausstellen, kann die Leistung mit der Pseudonummer 88315 (5 Euro), ggf. zuzüglich der anfallenden Portokosten (Pseudonummer 88316; 0,90 Euro) berechnet werden.

Das ist auch neu!

Mit der neuen TestV wurde die KBV ermächtigt, die Dokumentationsanforderungen neu zu regeln. Für Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 TestV, die Antigentests selbst durchführen und nur die Sachkosten nach § 11 TestV abrechnen, wird die Leistungsdokumentation reduziert. Dies betrifft unter anderem Testungen des eigenen Personals in Arztpraxen sowie Tests von Personal, Patienten und Besuchern in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Reha-Einrichtungen. Die Dokumentation dieser Testergebnisse und des Nachweises einer Meldung an den öffentlichen Gesundheitsdienst im Falle eines positiven Testergebnisses müssen nur noch bis zum 31. Dezember 2022 gespeichert werden.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin mit eigener Praxis in Hofheim/Taunus und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.