Das sind die wichtigsten Änderungen im EBM zum 1. Januar 2024!

      Abrechnung     Digitali­sierung; Meine Praxis

Abrechnungstipps von Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Pünktlich zum Jahreswechsel hat der Bewertungsausschuss (BA) ein Stakkato an Beschlüssen gefasst. Spektakulär sind die nicht, aber man muss sie eben kennen. Enttäuschend war zweifellos die Anhebung des Orientierungs­punktwertes um nur 3,85 % gegenüber 2023 und damit von 11,4915 Cent auf 11,9339 Cent.

Das sind die weiteren Detailänderungen:

  • Bei Versicherten mit einem substan­ziellen HIV-Risiko wird die medikamentöse HIV-Präexpositionsprophylaxe (HIV-PrEP) weiterhin extra­budgetär vergütet, da die Leistungs­mengen­entwicklung gegen eine Überführung in die morbiditäts­bedingte Gesamt­vergütung (MGV) spricht. Die Verlängerung gilt für weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2025. Die GOP 01922 (Kontrolle im Rahmen der Präexpositions­prophylaxe) hingegen wurde wegen der Leistungs­entwicklung von einem höchstens dreimaligen Ansatz je 5 Minuten zum 1. Januar 2024 in eine Pauschale überführt und die Bewertung entsprechend angepasst.Statt wie bisher mit 82 Punkten (bei dreimaliger Berechen­barkeit im Quartal, je vollendete 5 Minuten) ist die GOP 01922 nun mit 163 Punkten bewertet, aber nur noch einmal im Behandlungsfall abrechenbar. Die GOP 01920 bis 01922 können weiterhin nur von Vertrags­ärztinnen und -ärzten berechnet werden, die über eine Genehmigung der zuständigen Kassen­ärztlichen Vereinigung gemäß Anlage 33 zum Bundes­mantel­vertrag Ärzte (BMV-Ä) verfügen.
GOPLegendePunkte/Euro

01922

Kontrolle im Rahmen der Präexpositionsprophylaxe, einmal im Behandlungsfall

163/19,45

  • Die DiGA companion patella, ein digitales Therapie­programm bei Knieschmerzen rund um die Patella, wurde mit der GOP 01477 endgültig ins Kapitel II 1.4 des EBM aufgenommen. Die Leistung war bisher mit der vorläufigen Pseudo-GOP 86700 berechnungs­fähig. Das aktuelle Spektrum der Abrechnungs­positionen bei der Verordnung von DiGA stellt sich somit wie folgt dar:
GOPLegendePunkte/Euro

Zusatzpauschale für die Verlaufs­kontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheits­anwendung (DiGA) gemäß dem Verzeichnis für digitale Gesundheits­anwendungen gemäß § 139e SGB V

01471

Somnio, einmal im Behandlungsfall, auch als Video­sprechstunde

64/7,64

01472

Vivira, einmal im Behandlungsfall, höchstens zweimal im Krankheitsfall

01473

Zanadio, einmal im Behandlungsfall, nicht in zwei aufeinander­folgenden Quartalen, höchstens zweimal im Krankheitsfall

01474

Invirto, je dokumentierter Indikation einmal im Krankheitsfall bei Patienten ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 66. Lebensjahr

01475

Oviva direkt, einmal im Behandlungsfall

01476

Mawendo, einmal im Krankheitsfall ab Vollendung des 12. Lebensjahres

01477

Companion patella, einmal im Behandlungsfall ab der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres

Die Pseudo-GOP 86700 ist aktuell noch bei den DiGA Elona therapy Depression und ProHerz berechnungsfähig.

  • Der BA hat eine Finanzierungs­verlängerung der Leistung nach GOP 01611 bis zum 31. Dezember 2024 beschlossen, da die Analyse der aktuellen Abrechnungs­daten weiterhin eine Zunahme der betreffenden Reha-Verordnungen zeigt und damit nach wie vor Unsicherheit bezüglich der weiteren Entwicklung besteht. Bis zum 30. September 2024 soll erneut geprüft werden, ob die Datenlage eine Überführung in die MGV zum 1. Januar 2025 ermöglicht. Die mit der GOP 01611 in Verbindung stehende GOP 01613 hingegen wird künftig aus der MGV vergütet.
GOPLegendePunkte/Euro

01611

Verordnung von medizinischer Rehabili­tation unter Verwendung des Vordrucks Muster 61 gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundes­ausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabili­tations-Richtlinie) nach § 92 Abs. 1 SGB V

315/37,59

01613

Zuschlag im Zusammenhang mit der Beantragung einer geriatrischen Rehabili­tation nach der Gebühren­ordnungs­position 01611, einmal im Krankheitsfall

75/8,95

  • Der Zuschlag für die Authentifi­zierung von der Praxis unbekannten Patientinnen und Patienten in der Video­sprech­stunde nach der GOP 01444 („Zuschlag zu den Versicherten­pauschalen nach den GOPs 03000 und 04000, zu den Grund­pauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27 und zu den GOPs 01210, 01212, 01320, 01321, 25214, 30700 und 37706 für die Authentifi­zierung eines unbekannten Patienten“) ist nun doch nicht ausgelaufen, sondern gilt weiter bis zum 31.12.2025.
    Die GOP 01744 als Übergangs­regelung für das Screening auf Hepatitis B und C hingegen entfällt, wenn das Screening wegen der abweichenden Abstände nicht im Rahmen einer GU erbracht wurde. Ab 2024 kann das Screening nur noch als Zuschlag zur GOP 01732 mit der GOP 01734 berechnet werden (einmalig im Leben einer Patientin bzw. eines Patienten nach dem 35. Geburtstag, 41 Punkte).
  • Der gemeinsame Höchstwert für die Kosten­pauschalen nach den GOP 40100/40110 wurde weiter abgesenkt. Er liegt 2024 z. B. bei den hausärztlich tätigen Allgemein­ärzten und Internisten sowie Kinder- und Jugend­mediziner nur noch bei 6,88 Euro pro Arzt im Quartal. Nicht betroffen von dieser Absenkung sind die GOP 40128 (Telefon-AU), 40129 (Video-AU), 40130 (AU bei TI-Störung) und 40131 (Hausbesuchs-AU). Ab 1. April 2024 werden die GOP 40129 und 40131 gestrichen und gehen in der GOP 40128 auf.
  • Der BA hat die zwei neuen GOP 01681 und 01682 in den Abschnitt II 1.6 des EBM aufgenommen. Es handelt sich dabei um Leistungen, die aus der gesetz­lichen Vorgabe nach § 73c SGB V hervorgehen und die vertrags­ärztliche Meldung von Anhalts­punkten auf eine Gefährdung des Kindeswohls an das Jugendamt und eine ggf. darauf folgende Fall­besprechung mit dem Jugend­amt zum Gegen­stand haben. Die Meldung nach der GOP 01681 erfolgt anhand des Melde­bogens gemäß der in der jeweiligen Kassen­ärztlichen Vereinigung geschlossenen Kooperations­vereinbarung nach § 73c SGB V. Die Fallbesprechungen nach der GOP 01682 erfolgt ggf. auf Initiative des Jugend­amtes und ist unabhängig davon, ob diese persönlich, telefonisch oder im Rahmen einer Videofall­konferenz durchgeführt wird, berechnungsfähig. Die Fall­besprechung ist je vollendete 10 Minuten bis zu achtmal je Krankheits­fall von allen Facharzt­gruppen ansatzfähig, mit Ausnahme von Facharzt­gruppen, die berechtigt sind, GOP aus Kapitel 11, 12, 17, 19 oder 25 des EBM zu berechnen.
GOPLegendePunkte/Euro

01681

Meldung von Anhaltspunkten einer möglichen Kindeswohl­gefährdung an das Jugendamt im Rahmen von Kooperations­vereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz, einmal im Behandlungsfall

102/12,17

01682

Fallbesprechung mit dem Jugendamt im Rahmen von Kooperations­vereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz, je vollendete 10 Minuten, höchstens achtmal im Krankheitsfall

128/15,28

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.