Bei den GOÄ-Zuschlägen sollte man kein Geld verschenken
Die alte Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegt zwar im Sterben, aber zumindest 2026 werden wir noch mit ihr leben müssen. Deshalb gilt es, aufmerksam zu bleiben, denn auch in der alten Version stecken noch Elemente, die man nicht übersehen sollte.
Nach den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt B V. der Amtlichen GOÄ können die Zuschläge E, F, G, H, J und K2 zusätzlich zu den Leistungen nach den Nrn. 45 bis 62 sowie 100 und 101 GOÄ berechnet werden, wenn die jeweiligen Anforderungen erfüllt sind. Beachten sollte man zunächst, dass diese Zuschläge neben den Nrn. 45 bis 55 und 60 GOÄ je Inanspruchnahme der Ärztin bzw. des Arztes insgesamt nur einmal berechnungsfähig sind und wie fast alle Zuschläge in der GOÄ nur den 1,0-fachen Multiplikator zulassen.
Die genannten Zuschläge können zu genau definierten Zeiten den betreffenden Leistungen zugefügt werden:
- Zuschlag F als „Nachtzuschlag“ (260 Punkte) neben Leistungen, die zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr erbracht wurden.
- Zuschlag G als „tiefer Nachtzuschlag“ (450 Punkte) ergänzt die Abrechnung neben einer der oben genannten Leistungen zwischen 22 und 6 Uhr.
- Zuschlag H, der „Wochenendzuschlag“ (340 Punkte), kommt neben den oben genannten Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zum Ansatz.
Oft vergessen werden dabei die Abrechnungsmöglichkeiten, wenn zuschlagsfähige Leistungen diese zeitlichen Areale überschreiten.
Fängt z. B. ein Hausbesuch als zuschlagsfähige Leistung innerhalb einer Zeitspanne an (Beginn der Leistung) oder dauert diese Leistung bei Überschreiten der zeitlichen Grenze noch an (Ende der Leistung), kann die Ärztin bzw. der Arzt den höher bewerteten Zuschlag berechnen. Bei Erreichen oder Überschreiten der Grenze für den Zuschlag H an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen gilt dies in gleicher Weise, weil dann die Ärztin bzw. der Arzt den Wochenendzuschlag berechnen kann, wenn das Ende in das Wochenende bzw. den Feiertag hineinreicht oder am Wochenende bzw. Feiertag begonnen hat.
Diese Auslegung der Berechnung zugunsten der Leistungserbringerin bzw. des Leistungserbringers ist zwar umstritten, wird aber von den anerkannten Kommentaren, wie z. B. dem Kommentar zur GOÄ nach Brück et al. (Deutscher Ärzteverlag), unterstützt.
Fallbeispiele
Ein Hausbesuch beginnt am Montag um 19:30 Uhr und dauert bis um 20:30 Uhr an. Das Ende des Besuchs fällt damit in die Zeitspanne des Zuschlags F, der deshalb berechnet werden kann.
GOÄ | Legende | Faktor | Euro |
50 | Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung | 2,3 | 42,90 |
| Wegegeld (nach Entfernung) |
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F | Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen | 1,0 | 15,15 |
Ein Hausbesuch, der am Freitag von 5:45 Uhr bis 6:30 Uhr durchgeführt wurde, berechtigt zum Ansatz des Zuschlags G, da der Beginn vor 6 Uhr liegt.
GOÄ | Legende | Faktor | Euro |
50 | Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung | 2,3 | 42,90 |
| Wegegeld (nach Entfernung) |
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G | Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen | 1,0 | 26,23 |
Würde ein Hausbesuch von Sonntag 23:15 Uhr bis Montag 0:10 Uhr andauern, käme zum Zuschlag G noch der Zuschlag H für das Wochenende hinzu.
Beachten muss man diese Regelung auch bei Feiertagen. Ein Hausbesuch, der z. B. am Donnerstag, den 2. Oktober von 23:45 Uhr bis Freitag, den 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit) um 0:25 Uhr angedauert hat, berechtigt ebenfalls zum Ansatz der Zuschläge G und H.
GOÄ | Legende | Faktor | Euro |
50 | Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung | 2,3 | 42,90 |
| Wegegeld (nach Entfernung) |
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G | Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen | 1,0 | 26,23 |
H | Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen Anmerkung Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden. | 1,0 | 19,82 |
An eine solche Konstellation sollte man auch bei einer Leichenschau denken, die bekanntlich, wenn sie nach der Nr. 101 abgerechnet werden soll, nicht nur die „Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zur Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten“ beinhaltet, sondern auch eine „Dauer von mindestens 40 Minuten“ haben muss. Dazu kommt in diesem Fall, dass die Nr. 101 auch das „Aufsuchen“ – also den Hausbesuch – enthält.
Das hat zwar den Nachteil, dass ein Besuch nach der Nr. 50 nicht zusätzlich berechnet werden kann, eine ggf. lange Anfahrt aber dazu führen kann, dass das Ende der Leichenschau in den Zeitraum der Zuschläge F, G und/oder H fällt und damit eine Berechnungsfähigkeit in den oben genannten Fällen neben der Nr. 101 resultiert.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.