Bei den GOÄ-Zuschlägen sollte man kein Geld verschenken

      Abrechnung     Meine Praxis

Die alte Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegt zwar im Sterben, aber zumindest 2026 werden wir noch mit ihr leben müssen. Deshalb gilt es, aufmerksam zu bleiben, denn auch in der alten Version stecken noch Elemente, die man nicht übersehen sollte.

Nach den Allge­meinen Bestimmungen zum Abschnitt B V. der Amt­lichen GOÄ können die Zuschläge E, F, G, H, J und K2 zusätz­lich zu den Leistungen nach den Nrn. 45 bis 62 sowie 100 und 101 GOÄ berechnet werden, wenn die jeweiligen Anfor­de­rungen erfüllt sind. Beachten sollte man zunächst, dass diese Zuschläge neben den Nrn. 45 bis 55 und 60 GOÄ je Inanspruch­nahme der Ärztin bzw. des Arztes insgesamt nur einmal berechnungs­fähig sind und wie fast alle Zuschläge in der GOÄ nur den 1,0-fachen Multi­pli­kator zulassen.

Die genannten Zuschläge können zu genau definierten Zeiten den betreffenden Leistungen zugefügt werden:

  • Zuschlag F als „Nachtzuschlag“ (260 Punkte) neben Leistungen, die zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr erbracht wurden.
  • Zuschlag G als „tiefer Nachtzuschlag“ (450 Punkte) ergänzt die Abrechnung neben einer der oben genannten Leistungen zwischen 22 und 6 Uhr.
  • Zuschlag H, der „Wochenendzuschlag“ (340 Punkte), kommt neben den oben genannten Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zum Ansatz.

Oft vergessen werden dabei die Abrechnungsmöglichkeiten, wenn zuschlagsfähige Leistungen diese zeitlichen Areale überschreiten.

Fängt z. B. ein Hausbesuch als zuschlags­fähige Leistung innerhalb einer Zeit­spanne an (Beginn der Leistung) oder dauert diese Leistung bei Über­schreiten der zeit­lichen Grenze noch an (Ende der Leistung), kann die Ärztin bzw. der Arzt den höher bewer­teten Zuschlag berechnen. Bei Erreichen oder Überschreiten der Grenze für den Zuschlag H an Samstagen, Sonn- oder Feier­tagen gilt dies in gleicher Weise, weil dann die Ärztin bzw. der Arzt den Wochen­end­zuschlag berechnen kann, wenn das Ende in das Wochen­ende bzw. den Feier­tag hinein­reicht oder am Wochen­ende bzw. Feier­tag begonnen hat.

Diese Auslegung der Berechnung zugunsten der Leistungs­erbringerin bzw. des Leistungs­erbringers ist zwar umstritten, wird aber von den anerkannten Kommen­taren, wie z. B. dem Kommentar zur GOÄ nach Brück et al. (Deutscher Ärzteverlag), unterstützt.

Fallbeispiele

Ein Hausbesuch beginnt am Montag um 19:30 Uhr und dauert bis um 20:30 Uhr an. Das Ende des Besuchs fällt damit in die Zeitspanne des Zuschlags F, der deshalb berechnet werden kann.

GOÄ

Legende

Faktor

Euro

50

Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung

2,3

42,90

 

Wegegeld (nach Entfernung)

 

 

F

Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen

1,0

15,15


Ein Hausbesuch, der am Freitag von 5:45 Uhr bis 6:30 Uhr durchgeführt wurde, berechtigt zum Ansatz des Zuschlags G, da der Beginn vor 6 Uhr liegt.

GOÄ

Legende

Faktor

Euro

50

Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung

2,3

42,90

 

Wegegeld (nach Entfernung)

 

 

G

Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen

1,0

26,23


Würde ein Hausbesuch von Sonntag 23:15 Uhr bis Montag 0:10 Uhr andauern, käme zum Zuschlag G noch der Zuschlag H für das Wochenende hinzu.

Beachten muss man diese Regelung auch bei Feiertagen. Ein Hausbesuch, der z. B. am Donnerstag, den 2. Oktober von 23:45 Uhr bis Freitag, den 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit) um 0:25 Uhr angedauert hat, berechtigt ebenfalls zum Ansatz der Zuschläge G und H.

GOÄ

Legende

Faktor

Euro

50

Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung

2,3

42,90

 

Wegegeld (nach Entfernung)

 

 

G

Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen

1,0

26,23

H

Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

Anmerkung

Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden.

1,0

19,82

An eine solche Konstellation sollte man auch bei einer Leichen­schau denken, die bekanntl­ich, wenn sie nach der Nr. 101 abgerechnet werden soll, nicht nur die „Eingehende Unter­suchung eines Toten und Ausstellung einer Todes­bescheinigung, einschließlich Angaben zur Todesart und Todes­ursache gemäß landes­recht­licher Bestimmungen, gegebenen­falls ein­schließ­lich Akten­studium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbe­handelnden Ärzten, Kranken­häusern und Pflege­diensten“ beinhaltet, sondern auch eine „Dauer von mindestens 40 Minuten“ haben muss. Dazu kommt in diesem Fall, dass die Nr. 101 auch das „Aufsuchen“ – also den Hausbesuch – enthält.

Das hat zwar den Nachteil, dass ein Besuch nach der Nr. 50 nicht zusätz­lich berechnet werden kann, eine ggf. lange Anfahrt aber dazu führen kann, dass das Ende der Leichen­schau in den Zei­traum der Zuschläge F, G und/oder H fällt und damit eine Berechnungs­fähigkeit in den oben genannten Fällen neben der Nr. 101 resultiert.

Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit vielen Jahren als Referent sowie Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.